Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
L511 2287543-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 14.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wr. Neustadt vom 21.01.2024, Zahl: XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für 1 Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III, IV, V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
Entscheidungsgründe:
1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der anwesenden Verfahrenspartei in der Verhandlung am 14.01.2025 ausgefolgt, sowie der nicht anwesenden Verfahrenspartei mit 14.01.2025 zugestellt.
3. Die in der Verhandlung anwesenden rechtsfreundlich vertretenen Verfahrenspartei hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die nicht anwesende Verfahrenspartei hat keine Ausfertigung beantragt.
Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.
4. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
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