Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W600 2293867-2/48Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , StA: Liberia, vertreten durch RA Ronald FRÜHWIRTH, die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in der Revisionssache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2024, GZ.: W600 2293867-2/43E, zu bewilligen:
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 240,- wird gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG iVm. § 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm. § 24a Z 1 VwGG stattgegeben und diese bewilligt.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Erkenntnis vom 10.12.2024 die Beschwerde des Antragstellers gegen die angefochtene Maßnahme abgewiesen und dementsprechende Kostenersatzentscheidungen getroffen sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.01.2025 ordentliche Revision an den VwGH und beantragte unter einem die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr.
Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss.
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs. 1 VwGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen.
Verfahrenshilfe ist gemäß § 63 Abs. 1 ZPO einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde (vgl. zu § 8a VwGVG VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht maßgeblich.
Gemäß § 24a Z 1 VwGG ist für Revisionen eine Eingabengebühr in der Höhe von 240,- Euro zu entrichten. Gemäß Z 3 leg cit. entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe oder, wenn diese im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde, mit dem Zeitpunkt der Einbringung beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 75 Abs. 1, und wird die Gebühr mit diesem Zeitpunkt fällig.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a. ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die Begünstigung der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.
Der Beschwerdeführer ist erwerbslos, ledig, schuldenfrei und frei von Obsorgeverpflichtungen und bezieht, dem Vermögensbekenntnis vom 27.01.2025 zur Erlangung der Verfahrenshilfe nach, monatlich Grundversorgung in der Höhe von 200,- Euro. Zudem verfügt er über Bargeld in der Höhe von 20,- Euro sowie über einen Anspruch auf Haftentschädigung in der Höhe von 300,- Euro. Ihm steht eine kostenlose Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung zu.
Unter Berücksichtigung der, laut Vermögenbekenntnis und dem Abfrageergebnis behördlicher Datenbanken (GVS, Sozialversicherung), vorliegender finanziellen Verhältnisse des BF ist zum Schluss zu kommen, dass er nicht imstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Umfang der Eingabengebühr – zu bestreiten (vgl. VfGH 30.08.2017, E 2455/2017).
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG iVm. § 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm. § 24a Z 1 VwGG stattzugeben.
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