JudikaturBVwG

W112 2304283-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2025

Spruch

W112 2304283-1/26E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. GAMBIA, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2024, GZ XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid 11.12.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach POLEN. Der Bescheid wurde ihm am 11.12.2024 um 14:30 Uhr zugestellt. Seither wird er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Seine erneute Überstellung wurde für den 08.01.2025 organisiert, dem frühestmöglichen Termin, weil POLEN über die Weihnachtsfeiertage keine Überstellungen akzeptiert. Der Beschwerdeführer wird seit 11.12.2024 im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 11.12.2024 und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 11.12.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer Aufwandersetz im Umfang allfälliger Barauslagen und Gebühren zuerkennen.

Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 13.12.2024 eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten.

Am 17.12.2024 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als Vertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache ENGLISCH nahmen an der Verhandlung teil; das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und der Beschwerdeführervertreterin zur Durchsicht vorgelegt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und GAMBISCHER Staatsangehöriger. Seine Identität steht aufgrund seines gambischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer verwendete auch eine falsche Identität (Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehöriger). Er reiste 2011/2012 in den Schengenraum ein und seither nicht wieder aus dem Schengenraum aus. 2022 wurde ihm in BANJUL ein Reisepass ausgestellt, dieser wurde ihm nach POLEN nachgeschickt. Er hielt sich (wie auf Grund seiner Angaben feststeht) zunächst in ITALIEN, dann ca. vier Jahre in der SCHWEIZ, ca. ein Jahr in SCHWEDEN und drei Jahre in POLEN auf, weiters kurzfristig in DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, TSCHECHIEN und UNGARN. Er stellte (wie auf Grund der EURODAC-Treffer feststeht) Anträge auf internationalen Schutz in DEUTSCHLAND 2022 und POLEN 2024. Das Asylverfahren 2022 in DEUTSCHLAND wartete er nicht ab, den Asylantrag in POLEN zog er zurück; dass er in den übrigen Aufenthaltsstaaten Asylanträge stellte, kann wegen Widerspruchs zum EURODAC nicht festgestellt werden. Den Asylantrag in DEUTSCHLAND stellte er, nachdem er von der Polizei kontrolliert wurde, den Asylantrag in POLEN ebenfalls nach Polizeikontakt. Es kann mangels Asylantragstellung auch nicht festgestellt werden, dass er in den Mitgliedsstaaten des Schengenraums Grundversorgung bezog. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel in einem der Mitgliedstaaten.

Er reiste am 30.08.2024 von POLEN über UNGARN nach Österreich ein, weil er hier ein neues Leben beginnen wollte. Der Beschwerdeführer ist ledig, es kann nicht festgestellt werden, dass er in POLEN geheiratet hat. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, keine Wohnung und keine Arbeitsstelle.

Bei der Beamtshandlung bei der Einreise stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am folgenden Tag erstbefragt und in die Grundversorgung aufgenommen. Die Betreuungsstelle OST wies den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf TBC zur Aktivitätsbeurteilung dem Landesklinikum XXXX zu, wo er von 02.09.2024 bis 04.09.2024 stationär aufgenommen war. Er wurde ohne Dauermedikation mit der Empfehlung entlassen, einmal jährlich eine Kontrolle beim Lungenfacharzt zu machen. Eine weitere Behandlungsempfehlung oder Behandlung wurde nicht verordnet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine darüberhinausgehende Behandlung bedarf. Laut Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes vom 16.12.2024 ist er beschwerdefrei und in einem guten Allgemeinzustand. Er hat keine aktuellen Erkrankungen, aber eine abgelaufene TUBERKULOSE-Erkrankung, die er überstanden hat.

Österreich stellte am 05.09.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen an POLEN. POLEN stimmte am 10.09.2024 der Wiederaufnahme zu. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, auf Grund der Verfahrensanordnung vom 14.09.2024 nicht nach, ebenso wenig der Ladung zur Einvernahme am 07.10.2024. Der Beschwerdeführer kam auch dem Ladungsbescheid für den 16.10.2024 nicht nach. Ladung und Ladungsbescheid wurden ihm nachweislich zugestellt.

Das Bundesamt erließ am 04.11.2024 einen Festnahmeauftrag wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides und der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2024 im Grundversorgungsquartier festgenommen und zur Einvernahme vorgeführt. Mit Bescheid vom 06.11.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wegen der Zuständigkeit POLENS zurück, stellte fest, dass POLEN zur Verfahrensführung zuständig und seine Außerlandesbringung nach POLEN zulässig ist und ordnete seine Außerlandesbringung nach POLEN an. Der Bescheid wurde ihm am 08.11.2024 zugestellt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Das Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand und zur Eheschließung in POLEN ist von der Rechtskraft des Bescheides umfasst.

Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, die ihm mit einer weiteren Verfahrensanordnung auferlegt wurde, nach. Er war und ist entgegen seiner Angaben bei der Rückkehrberatung im Stande der Schubhaft am 13.12.2024 nicht ausreisewillig. Im Falle der Haftentlassung würde der Beschwerdeführer untertauchen und sich der Überstellung nach POLEN durch Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat entziehen.

Am 14.11.2024 wurden der Beschwerdeführer vom Grundversorgungsquartier TRAISKIRCHEN in das Grundversorgungsquartier in SCHWECHAT überstellt. Am 29.11.2024 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag auf dem Luftweg und organisierte die Überstellung nach POLEN für den 11.12.2024 und erließ einen Festnahmeauftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2024 um 05:35 Uhr festgenommen und am selben Tag um 07:58 Uhr ins Polizeianhaltezentrum WIEN HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Er wurde am 09.12.2024 auf Haftfähigkeit untersucht und war uneingeschränkt haftfähig. Er wurde am 10.12.2024 auf Flugtauglichkeit untersucht und war uneingeschränkt flugtauglich. Am 11.12.2024 langte der negative TBC-PCR-Test der AGES ein.

Der Beschwerdeführer vereitelte die unbegleitete Überstellung nach POLEN am 11.12.2024, indem er sich laut und aggressiv verhielt und die Sicherheitskontrolle am Terminal vereitelte, weil er nicht nach POLEN überstellt werden wollte. Er tat dies nicht aus gesundheitlichen Gründen.

Um 06:08 Uhr wurde er ins Polizeianhaltezentrum zurückgebracht. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach POLEN. Der Bescheid wurde ihm am 11.12.2024 um 14:30 Uhr zugestellt. Seither wird er im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in Schubhaft angehalten. Seine erneute Überstellung wurde für den 08.01.2025 organisiert, dem frühestmöglichen Termin, weil POLEN über die Weihnachtsfeiertage keine Überstellungen akzeptiert.

Der Beschwerdeführer wird seit 11.12.2024 im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in SCHUBHAFT angehalten und ist aus jetziger Sicht haftfähig und flugtauglich.

Die Feststellungen gründen auf den Akten des Dublin- und Schubhaftverfahrens des Bundesamtes, den Registerauszügen und der beigeschafften amtsärztlichen Stellungnahme.

II. Erwägungen

Mit Mandatsbescheid vom 11.12.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, Art. 28 Dublin III-VO zur Sicherung des Überstellungsverfahrens. Der Beschwerdeführer ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Er ist ein volljähriger Fremder, gegen den auf Grund des Bescheides des Bundesamts vom 06.11.2024, zugestellt am 08.11.2024, eine Anordnung der Außerlandesbringung besteht, die weiterhin wirksam ist.

Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO sind gewahrt: Das Verfahren wurde geführt, während sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß befand. Der Wiederaufnahmeantrag und dessen Annahme erfolgten bereits vor Schubhaftverhängung, ebenso die Bescheiderlassung und der erste Überstellungsversuch. Die Überstellung wird binnen eines Monats ab Beginn der Festnahme stattfinden.

Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG vorliegt, weil POLEN für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (in POLEN und in DEUTSCHLAND). Betreffend die Fortsetzung der Schubhaft kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er vorhat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, was auf Grund seines langjährigen Vorverhaltens wahrscheinlich ist.

Das Bundesamt geht zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vorliegt, weil der Beschwerdeführer über keinerlei sozialen Bindungen in Österreich verfügt, weder über Verwandte, noch über eine Wohnung oder über eine Arbeitsstelle. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen „typischen Dublin-Fall“ bei, dem dies weniger schwer zu gewichten wäre, da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren im Schengenraum aufhält.

Das Bundesamt geht auch zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt, weil der Beschwerdeführer den Überstellungsversuch am 11.12.2024 vereitelte, indem er sich laut und aggressiv verhielt und die Sicherheitskontrolle vereitelte; er tat dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aus gesundheitlichen Gründen.

Das Bundesamt geht auch zutreffend davon aus, dass Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vorliegt, weil im Fall des Beschwerdeführers nicht nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, sondern er auch Ladung und Ladungsbescheid im Asylverfahren nicht nachkam und zur Einvernahme im Asylverfahren vorgeführt werden musste.

Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG, auf Grund derer mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte und kann: Der Beschwerdeführer wirkte bereits im Asylverfahren nicht mit, entzog sich dem Asylverfahren in DEUTSCHLAND und will nicht nach POLEN zurückkehren. Er stellte die Anträge auf internationalen Schutz jeweils erst nach Behördenkontakt und hält sich seit über zehn Jahren rechtswidrig im Schengenraum auf. Er wird auf freiem Fuß eine Abschiebung nach POLEN vereiteln und vereitelte bereits die Überstellung nach POLEN am 11.12.2024.

Die Anhaltung in Schubhaft ist auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig, der nach einer überstandenen TBC-Infektion beschwerdefrei, haftfähig und flugtauglich ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Schubhaftbescheid auch nicht mangels Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtswidrig: Bei Bescheiderlassung lagen bereits zwei polizeiamtsärztliche Gutachten vor, denen zufolge der Beschwerdeführer uneingeschränkt flugtauglich und haftfähig war und der TBC-PCR-Test war negativ. Der Umstand, dass das Bundesamt im angefochtenen Mandatsbescheid nicht auf die stattgehabte und überstandene TBC-Infektion einging, führt vor diesem Hintergrund nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer TUBERKULOSE und DESTRUIERTEN LUNGENOBERLAPPEN leide, verkennt sie den von ihr vorgelegten Befund, demzufolge der Beschwerdeführer aktuell keine Dauermedikation und abgesehen von einem jährlichen Kontrolltermin keine Behandlung benötigt.

Auf Grund von Befund und Gutachten durch den Polizeiamtsarzt, die mit dem mit der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbrief übereinstimmen, bedurfte es nicht der Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen Gutachtens.

Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig, da sich die Länge der Anhaltung daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung am 11.12.2024 vereitelte und auf Grund der POLNISCHEN Weihnachtsfeiertage der nächstmögliche Überstellungstermin der 08.01.2025 ist und das Bundesamt die Überstellung bereits für diesen Tag organisiert.

Mit der Überstellung des Beschwerdeführers ist auf Grund der Zustimmung POLENS und seiner uneingeschränkten Flugtauglichkeit mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 11.12.2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist daher abzuweisen.

Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor.

Die Kostenentscheidungen gründen auf § 35 VwGVG. Der Beschwerdeführer ist unterlegene Partei, ihm gebührt kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist obsiegende Partei und hat rechtzeitig Kostenersatz beantragt. Mangels Teilnahme an der Verhandlung gebührt dem Bundesamt kein Ersatz des Verhandlungsaufwandes.

Entgegen der Überschrift auf S. 5 der Beschwerde wurde kein Verfahrenshilfeantrag gestellt.

Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage, im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären. Die Revision ist daher nicht zulässig.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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