JudikaturBVwG

W135 2296738-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
27. Januar 2025

Spruch

W135 2296738-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.07.2024, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 18.10.2022 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Der Ausstellung des Behindertenpasses lag ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.09.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule, Handgelenke und Hände und Kniegelenke, mit mäßigen funktionellen Einschränkungen.“), 2. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II“, bewertet nach der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da klinisch keine obstruktive Ventilationsstörung feststellbar, medikamentös stabilisiert.“), und 3. „Chronisch venöse Insuffizienz“, bewertet nach der Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Schwellung und geringgradige Induration, kein Stauungsekzem.“), eingestuft wurden und mangels eines maßgeblich ungünstigen Zusammenwirkens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.“

Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), mit Bescheid vom 18.10.2022 den weiters gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ab.

Am 05.04.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Befunden sowie ein unvollständiges Pflegegeldgutachten ohne Datumsangabe bei.

Die belangte Behörde holte ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2024 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese rechts“, 2. „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II“ und 3. „Chronisch venöse Insuffizienz“ festgestellt. Der Gutachter hielt fest, dass im Vergleich zum Vorgutachten zwischenzeitlich ein Sturz mit einem Kniescheibenbruch links, einer Handverletzung rechts und einer Hüftprellung eingetreten sei. Funktionell sei aber keine wesentliche Änderung eingetreten. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. […] Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“

Mit Schreiben vom 03.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit Schreiben vom 10.06.2024, eingelangt am 13.06.2024, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass die Beurteilung, wonach er 300 bis 400 Meter gehen könne, unrealistisch sei. Dies wäre nur mit Gehhilfe und Pausen sowie unter Schmerzen möglich. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Aufgrund des fortschreitenden Alters und den Vorerkrankungen sei eher eine Verschlechterung zu erwarten. Hinzu komme eine Inkontinenz wegen einer Prostata-Operation. Er müsse zeitlich begrenzt ein WC aufsuchen, was mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unmöglich sei. Der Stellungnahme legte er weitere medizinische Unterlagen bei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.06.2024 ein, worin der Gutachter Folgendes festhielt:

„Der BW erhebt Einspruch und legt neue Befunde vor.

05/22 Röntgenbefund beschreibt Arthrosen an den Ellenbogen und unauffällige Hüfttotalendoprothese beidseits.

09/22 Röntgenbefund linke Hand beschreibt Arthrose

05/23 Röntgenbefund beider Handgelenke beschreibt Unauffällige Gelenksstellung im Radiokarpalgelenk beidseits. Ausgeprägte Ulna- plus-Variante beidseits mit hochgradiger Verschmälerung der ulnokarpalen Distanz sowie Ausbildung einer Nearthrose insbesondere links

01/24 Röntgenbefund rechte Hand beschreibt kein Hinweis auf eine frische Fraktur im erfassten Bereich. Regelrechte Artikulation in den abgebildeten Gelenken.

Die Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse, sind in Leiden 1 berücksichtigt.

Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 04.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erneut ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.05.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 20.06.2024 übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Gegen den Bescheid vom 04.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass seine COPD nicht berücksichtigt worden sei. Dabei handle es sich um eine chronische Erkrankung, die unheilbar sei und sich mit zunehmenden Alter laufend verschlechtere. Er habe Atemnot bei Belastungen, beim Stiegen steigen, bei schnellem Gehen und beim Heben. Bei der letzten Untersuchung im Mai 2024 sei zu wenig hinterfragt worden, was ihm zu bedenken gegeben habe. Im Gutachten sei eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erwähnt worden, was nicht korrekt sei, da nur eine kurze Strecke im Wohnbereich von 10 bis 20 Metern ohne Unterstützung möglich sei. Er ersuche daher um eine genauere Untersuchung. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit E-Mail vom 22.08.2024 reichte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund beider Hüftgelenke, des Beckens und der Lendenwirbelsäule vom 20.08.2024 sowie einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenheilkunde vom 20.08.2024 nach.

Mit E-Mail vom 04.09.2024 reichte der Beschwerdeführer weiters einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 03.09.2024 nach.

Mit E-Mail vom 12.12.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe, wie lange die Erledigung seines Aktes noch dauere, da er für ärztliche Fahrten auf seinen Pkw angewiesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen und die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ vorgenommen ist.

Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:

1. Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese rechts

2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II

3. Chronisch venöse Insuffizienz

Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit einem Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts sowie an einer chronisch venösen Insuffizienz. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, ist ihm aber ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bei den üblichen Niveauunterschieden und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht erheblich erschwert. Die Beine können ausreichend gehoben werden. Es werden keine Gehbehelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen behindern würden und sind solche behinderungsbedingt auch nicht erforderlich. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die Greifformen sind erhalten und der Faustschluss ist beidseits komplett möglich.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD II). Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind aber nicht erheblich erschwert.

Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.

Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.06.2024.

Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige geht in seinem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.

In die Beurteilungen des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.

Der beigezogene medizinische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.

Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und die körperliche Belastbarkeit auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.

Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat mit einem Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts sowie an einer chronisch venösen Insuffizienz. Das Gangbild zeigte sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2024 ohne Gehhilfen unelastisch, wankend und gering linkshinkend. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte insgesamt aber nicht hinreichend festgestellt werden, sodass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten zumutbar und möglich ist. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, dass die im Gutachten erwähnte Gehstrecke von 300 bis 400 Metern nicht korrekt sei, da ihm nur kurze Strecken im Wohnbereich von 10 bis 20 Metern ohne Unterstützung möglich seien. Eine derart maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ist allerdings weder anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes noch anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ausreichend nachvollziehbar. Insbesondere wird auch im vorgelegten unvollständigen Pflegegeldgutachten (ohne Datumsangabe) ein aufrechter Barfußgang mit lediglich leichtem Schmerzhinken rechts und einem asymmetrischen Gangbild bei ungleichmäßigen Belastungsphasen beider Beine beschrieben und in der Beurteilung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer u.a. weite Wege außer Haus und langes Stehen nicht möglich seien. Darüber hinaus gab auch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 an, dass er bei längerem Gehen starke Kreuzschmerzen bekomme. In Anbetracht dessen ist eine derart erhebliche Gehstreckenlimitierung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern erheblich erschweren würde, nicht ausreichend objektivierbar.

Hierbei wird auch nicht verkannt, dass im vorgelegten (unvollständigen) Pflegegeldgutachten u.a. ein Nervenleitgeschwindigkeitsbefund der unteren Extremitäten vom 29.07.2022 erwähnt wird, der für ein sensomotorisches, demyelinisierendes Neuropathiesyndrom spricht. Hierzu brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 25.01.2022 in Vorlage, in dem eine distal symmetrische Hypästhesie sowie eine geringgradig ungerichtete Stand- und Gangunsicherheit beschrieben und als Diagnose eine „Polyneuropathie – mit neuropathischen Beschwerden“ erwähnt wird. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung am 21.05.2024 gab der Beschwerdeführer die Sensibilität am rechten Fuß auch als etwas taub an, ansonsten wurde die Sensibilität als ungestört beschrieben. Eine maßgebliche Gangunsicherheit ist daraus aber insgesamt nicht hinreichend abzuleiten. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer zur Verbesserung der Geh- und Stehsicherheit sowie -fähigkeit auch möglich, eine einfache Gehhilfe, wie etwa einen Gehstock, zu verwenden. Dieser würde eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. In Anbetracht der zur Verfügung stehenden Kompensationsmöglichkeiten sind auch die vorgelegten medizinischen Unterlagen einer näher genannten Klinik vom 21.06.2023 und vom 23.11.2023, in denen jeweils Stürze des Beschwerdeführers erwähnt werden, nicht dazu geeignet, eine die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Gangunsicherheit zu dokumentieren.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.06.2024 eingewendeten Schmerzen beim Gehen ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt ist, zumal sich weder aus der im eingeholten Gutachten vom 23.05.2024 angeführten Medikamentenliste noch aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen eine derzeit etablierte Schmerztherapie bzw. -medikation ergibt.

Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 zwar vor, dass er sich beim Stiegen steigen schwertue und er das linke Knie auch nicht ganz abbiegen könne und dieses steche. In der persönlichen Untersuchung zeigten sich beide Knie arthrotisch aufgetrieben und im Bereich des linken Knies war der Zohlen-Test positiv. Insgesamt konnten aber beide Knie und auch beide Hüften deutlich über 90° gebeugt werden (vgl. den erhobenen Fachstatus: „Hüften S rechts 0-0-100, links 0-0-100, R [S 90°] rechts 15-0-25, links 10-0-50, Knie S rechts 0-0-120, links 0-5-105“). Eine maßgebliche Einschränkung bei der Überwindung der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist damit insgesamt nicht hinreichend nachvollziehbar.

Des Weiteren ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schwellungen der Beine festzuhalten, dass sich in der persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 lediglich geringe Unterschenkel- und Knöchelödeme zeigten, sodass auch eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht anzunehmen ist.

Was nun die Beweglichkeit der oberen Extremitäten betrifft, so gab der Beschwerdeführer im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 an, dass die rechte Schulter schmerze und eingeschränkt sei sowie dass er die Ellbogen nicht ganz ausstrecken könne. Im Rahmen der durchgeführten persönlichen Untersuchung zeigte sich die rechte Schulter gegenüber der linken in der Beweglichkeit auch eingeschränkt, insgesamt konnten aber beide Arme bis zur Horizontalen bzw. zum Teil auch deutlich über die Horizontale gehoben werden (vgl. hierzu den erhobenen Fachstatus: „Schultern S rechts 20-0-110, links 30-0-160, F rechts 90-0-40, links 150-0-50“). Dem Beschwerdeführer ist es daher – insbesondere auch mit der unbeeinträchtigten linken oberen Extremität, die hier kompensierend wirken kann – möglich, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten. Bezüglich der eingewendeten Funktionseinschränkung der Ellbogen sei noch angemerkt, dass sich diese in der persönlichen Untersuchung am 21.05.2024 mit einem Bewegungsradius von 0-25-110° beidseits durchaus in der Streckung beeinträchtigt zeigten. Eine daraus resultierende Einschränkung bei der Verwendung von Haltegriffen ist aber nicht hinreichend nachvollziehbar.

Insofern der Beschwerdeführer in der Anamneseerhebung vom 21.05.2024 schließlich noch vorbringt, dass er wegen der Arthrosen in den Handgelenken nicht fest zugreifen könne, so wird hierzu ebenfalls auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus verwiesen, in der sich die Handgelenke zwar arthrotisch aufgetrieben und endlagig schmerzhaft darstellten. Insgesamt waren aber sowohl der Grob- und Spitzgriff als auch der Faustschluss komplett möglich. Eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Verwendung von Haltegriffen und beim Festhalten ist daher nicht ausreichend nachvollziehbar. Es wird nicht verkannt, dass im vorgelegten (unvollständigen) Pflegegeldgutachten ohne Datumsangabe der Faustschluss beidseits als etwas abgeschwächt beschrieben wurde. Vor dem Hintergrund des aktuellen Untersuchungsbefundes ist insgesamt aber keine maßgebliche Schwäche festzustellen.

Darüber hinaus setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20.06.2024 auch mit den vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dessen Stellungnahme vom 10.06.2024 in Vorlage gebrachten Befunden – einen Röntgenbefund des linken Ellbogens vom 27.01.2020, einen Röntgenbefund der linken Hand, des Beckens und beider Ellbogengelenke vom 12.09.2022, einen Röntgenbefund beider Handgelenke vom 02.05.2023 und einen Röntgenbefund der rechten Hand vom 09.01.2024 – auseinander und hielt hierzu fest, dass diese Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden, da diese bereits im Leiden 1. berücksichtigt seien; insgesamt ergebe sich daher nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde keine geänderte Beurteilung. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da sämtliche vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Stellungnahme vorgelegten Röntgenbefunde zeitlich vor der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2024 erstellt wurden und die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen somit im erhobenen Untersuchungsbefund bereits Berücksichtigung fanden.

Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer auch an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD II). Wie der beigezogene medizinische Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.05.2024 aber nachvollziehbar ausführte, liege keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, sodass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich seien. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien sind durch die beim Beschwerdeführer vorliegende COPD II ohne Langzeitsauerstofftherapie allerdings nicht erfüllt. Es wird nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der beim Beschwerdeführer bestehenden COPD im Stadium II resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion ist anhand des vorgelegten lungenfachärztlichen Befundes vom 14.02.2024 aber nicht ausreichend belegt. Vielmehr wird darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer pulmonal stabil darstellt; weiters wurde der Perkussions- und Auskultationsbefund sowie die Sauerstoffsättigung als „unauffällig“ beschrieben. In Gesamtschau ist damit eine erhebliche Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit nicht ausreichend nachvollziehbar.

Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einwendet, dass seine COPD – diese sei chronisch, unheilbar und verschlechtere sich mit zunehmenden Alter – nicht berücksichtigt worden sei und er unter Atemnot bei Belastung, beim Stiegen steigen, beim schnellen Gehen und beim Heben leide, sei angemerkt, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Einschränkung der Lungenfunktion durchaus Beachtung fand. Diese konnte jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in unzumutbarer Weise erschweren würde. Dies wird auch durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, welcher lediglich ausführte, dass er beim schnellen Gehen Atemnot bekomme. Damit behauptet er aber gar nicht, dass ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in einem normalen Gehtempo ohne Unterbrechung nicht möglich wäre. In Anbetracht dessen ist auch eine Beeinträchtigung bei der Überwindung der für gewöhnlich wenigen Stufen beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der eingeschränkten Lungenfunktion nicht anzunehmen.

Was nun aber die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.08.2024 und vom 04.09.2024 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten medizinischen Unterlagen – einen Röntgenbefund beider Hüftgelenke, des Beckens und der Lendenwirbelsäule vom 20.08.2024, einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenheilkunde vom 20.08.2024 und einen Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 03.09.2024 – betrifft, so ist festzuhalten, dass diese – zeitlich nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht datierten – Befunde der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Abgesehen davon wären die nachgereichten Befunde aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung nicht dazu geeignet, eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung herbeizuführen.

So wird im vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom 20.08.2024 gegenüber dem Vorbefund vom 14.02.2024 nunmehr zwar eine leichte Herabsetzung der Sauerstoffsättigung mit 95 % sowie im Rahmen der Bodyplethysmographie eine mäßige Überblähung erwähnt. Doch wird im vorliegenden Arztbrief auch eine „Subakute Bronchitis“ diagnostiziert und eine Antibiotikatherapie angeführt. Eine dauerhafte Verschlechterung der Lungenfunktion ist damit aus dem Zustand bei einer subakuten Entzündung insgesamt nicht abzuleiten. Abgesehen davon wurden im gegenständlich nachgereichten Befund der Perkussions- und Auskultationsbefund sowie die Blutgasanalyse ebenfalls als „unauffällig“ beschrieben, sodass diesem Befund nach wie vor keine maßgebliche Einschränkung der Lungenfunktion zu entnehmen ist.

Was schließlich die bezüglich der orthopädischen Leiden nachgereichten radiologischen Befunde vom 20.08.2024 und den Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 03.09.2024 betrifft, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angeführten orthopädischen Diagnosen zum Besitz eines Parkausweises berechtigt sei, so ist festzuhalten, dass diese Befunde und die darin genannten radiologischen Veränderungen nicht dazu geeignet sind, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu belegen, besonders da der Arztbrief vom 03.09.2024 auch keinen orthopädischen Status beinhaltet, welcher eine Verschlechterung dokumentieren könnte. Damit entbehrt auch die darin getroffene Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer zum Besitz eines Parkausweises berechtigt sei, jeglicher Nachvollziehbarkeit, zumal im gegenständlich nachgereichten Arztbrief kein Bezug auf die für die Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebenden Kriterien genommen wird und der behandelnde Orthopäde damit auch den Ausführungen des im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, wonach es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, gar nicht dezidiert entgegentritt.

Was schließlich die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.06.2024 erwähnte Inkontinenz in Folge einer Prostata-Operation betrifft, so ist festzuhalten, dass diese nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt ist. Unabhängig davon ist diesbezüglich aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – beim Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten.

Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.

Was nun aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der am 21.05.2024 durchgeführten Untersuchung betrifft, als er ausführt, dass diese zu oberflächlich gewesen sei und zu wenig hinterfragt worden sei, so ist festzuhalten, dass sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.05.2024 keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre. Eine solche Annahme ergibt sich auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal der im Gutachten wiedergegebenen Statuserhebung eine äußerst umfangreiche Untersuchung zu entnehmen ist. Darüber hinaus, brachte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine dem Gutachtensergebnis entgegenstehende Befunde in Vorlage.

Hinsichtlich des in Vorlage gebrachten Audiometriebefundes vom 18.02.2020 sei der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass eine Hörbehinderung für sich betrachtet gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässigen) Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.06.2024. Dieses Gutachten samt Ergänzung wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

[…]

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 20.06.2024) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren (im Lichte der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG zulässigen) Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine „genauere“ Untersuchung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 04.07.2024 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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