Spruch
W286 2305743-1/7E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2024, Zahl 1359026606-231261133 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 02.07.2023 fand die Erstbefragung statt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2024 in Deutschland aufgegriffen und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
4. Am 16.10.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2024, Zahl 1359026606-231261133, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gewiesen, ihm eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 14.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die BBU GmbH, da weder aus dem ZMR noch aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ein Aufenthalt des Beschwerdeführers ersichtlich war, mit Schreiben vom 21.01.2025 zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts und der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers bzw. Stellungnahme, sofern dessen Aufenthaltsort nicht bekannt ist, bis zum 23.01.2025 auf.
9. Am 23.01.2025 gab die BBU GmbH die Zurücklegung der Vollmacht bekannt. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nahm die BBU GmbH nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt.
Der Beschwerdeführer hat seinen derzeitigen Aufenthalt im Verfahren weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts ist erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem [GVS-Auszug], beides zuletzt abgerufen am heutigen Tag (siehe OZ 2), sowie aus dem Verwaltungsakt - nichts ergab einen Aufschluss über den Aufenthalt des Beschwerdeführers. Auch die den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertreten habende BBU GmbH kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bekanntgabe des Aufenthalts vom 21.01.2025 (OZ4) nicht nach, sondern replizierte dieser lediglich am 23.01.2025 mit einer Zurücklegung der Vollmacht (OZ5). Nach weiteren erfolglosen Kontaktversuchen an die BBU GmbH, die die aufgetragene Stellungnahme nicht erstattet hatte, am 24.01.2025 (OZ6), sowie neuerlichem ZMR- sowie GVS- Auszug vom 24.01.2025 konnte kein Aufenthaltsort ermittelt werden. Aus alldem ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt ist und dieser für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht leicht feststellbar ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Losung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.