JudikaturBVwG

W170 2292010-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2025

Spruch

W170 2292010-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die ordentliche Revision von Bgdr XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E:

Die ordentliche Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2024, W170 2292010-1/3E, wurde die Beschwerde von Bgdr XXXX (in Folge: Revisionswerber) gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.04.2024, 2023-0.635.795, gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 Abs. 1 BDG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „Gegen Bgdr XXXX wird wegen des Verdachtes, er habe, dadurch, dass er im Herbst 2021 mit einem oder mehreren anderen Autoren den ‚Offenen Brief der Beamten für Aufklärung (BfA)‘ an den Bundespräsidenten, die Bundesregierung, die Parlamentarier der ‚Corona-Koalition‘, an alle Verantwortungsträger in Justiz, Wirtschaft, Medizin/Pharma, Wissenschaft, Bildung, Verwaltung, den Sicherheitsorganen und den Interessenvertretungen, der Katholischen Kirche und den Glaubensgemeinschaften, ganz besonders an die Journalisten und an alle, die auf Grund ihrer Position persönliche Verantwortung für den Zustand ‚unseres‘ Landes, unserer Gesellschaft und seiner Menschen tragen, verfasst und dabei unter Bezugnahme auf seine Stellung als Beamter seine Ablehnung zu den COVID-19 Maßnahmen bekundet, indem er schrieb (1.) ‚dass es der überwiegenden Zahl der oben adressierten Verantwortungsträger nie um Gesundheit, sondern um reine Machtanmaßung ging und geht!‘; (2.) ‚Seit 20 Monaten wird die Bevölkerung mit immer drastischeren Maßnahmen, ohne Evidenz, aus reiner Willkür, gequält…‘; (3.) ‚Die Einführung eines ‚Grünen Passes‘, der 3G-, 2G- und als Zwischenziel die 1G-Regel kommen in der Realität einer verfassungswidrigen „Impfpflicht“ und einer Vergewaltigung gleich‘; (4.) ‚Trotz dieser Faktenlage terrorisieren die Regierung und ihre Helfer im Parlament, in den Subventions-Medien und anderen gesellschaftlichen Organisationen die Bevölkerung und ganz besonders die Nicht-Injizierten. Alleine dieses absurde Faktum beweist, dass es nicht um Gesundheit, sondern um verfassungswidrige Machtanmaßung geht!‘; (5.) ‚Mit dem Zwang zur Teilnahme an einem experimentellen Großfeldversuch mittels Injektion eines Gen-Serums, das nur auf Basis einer Notfallzulassung zugelassen wurde, nehmen sie, die Verantwortlichen, sogar schwere Schädigungen bis hin zum Tod von Menschen in Kauf! Das ist an Ungeheuerlichkeit und bösartiger Absurdität kaum noch zu überbieten!‘, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG schuldhaft verletzt, da er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe und habe somit schuldhaft eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG begangen, die Einleitung eines Senatsverfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet.“

Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

1.2. Die genannte Entscheidung wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei mittels ERV am 03.07.2024 hinterlegt.

1.3. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2025, Ro 2024/09/0005-3, von diesem am 23.01.2025 versendet, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2025 eingegangen und unter W170 2292010-1/6 protokolliert, wurde die Revision der revisionswerbenden Partei, die diese direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, unbedenklichen Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.

3.2. Die genannte Entscheidung wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter der revisionswerbenden Partei mittels ERV am 03.07.2024 hinterlegt, die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 15.08.2024.

Angesichts der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 04.07.2024 erweist sich die am 14.08.2024 (18:33:23) im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) an den Verwaltungsgerichtshof statt an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und vom Verwaltungsgerichtshof am 23.01.2025 versandte, am 24.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Revision als verspätet.

Wird nämlich die Revision nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, so ist die Rechtsmittelfrist bzw. Revisionsfrist versäumt, wenn die Revision erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Revisionswerbers (siehe dazu 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision war daher gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Rückverweise