W207 2296363-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.06.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, im Rahmen dessen er die Gesundheitseinschränkung „Long Covid“ anführte. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Neurologie bzw. Psychiatrie und der Inneren Medizin bzw. Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führte in seinem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2024 basierenden Sachverständigengutachten vom 17.04.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Er ist in Behandlung bei Frau Dr. X. sowie in gastroenterologischer Betreuung. Hier sei er wegen Magen- und Darmkrämpfen sowie Durchfällen. Eine Koloskopie und Gastroskopie sei gemacht worden, in der Biopsie sei kein Hinweis auf eine Mastzellenüberaktivität gefunden worden, jedoch würden Antihistaminika in punkto seiner Darmsymptomatik schon etwas helfen. Seine Symptome hätten nach einer Covid-Infektion im Jänner oder Februar 2022 begonnen, nicht gleich, sondern etwa 4 Wochen nach der Infektion, mit Kurzatmigkeit und Schweißausbrüchen. War damals auch beim Lungenfacharzt.
Derzeitige Beschwerden:
schnelle Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Konzentrationsstörung (brain fog), Magen-Darmkrämpfe mit Durchfällen. Die Symptomatik erschwert seinen Alltag ausgeprägt, da er vor allem aufgrund seiner gastrointestinalen Symptomatik schwer planen kann. Der Besuch heute war auch länger vorgeplant im Sinne dass er früher aufgestanden ist, seinen Stoffwechsel erledigt hat und somit hier den Termin wahrnehmen konnte. Eine Long-Covid Reha in Y. ist 5/24 terminisiert
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation laut Letztbefund Dr. X
- Desloratadin 5 mg
- Famotidin 20 mg
- Candesartan
Sozialanamnese:
geschieden, 2 Kinder, Techniker bei X., zuständig für SAP, Finanz, etc., Krankenstand seit 4/23 (damals komplette Überforderung mit SMG anamnestisch berichtet)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief Dr. X, FA Neurologie
24.10.2023
Diagnosen: Depression mit Angst gemischt, V.a. Post COVID, V.a. MCAS
31.1.2024
Schellong-Test beim Hausarzt pathologisch - hypertensive RR Werte, wurde auf Candesartan eingestellt. Klagt über Erschöpfung, Kurzatmigkeit bei Belastung, Durchfall, Blähungen weiterhin ein Problem
Diagnose: Post COVID-Syndrom, Depression mit Angst gemischt, Anpassungsstörung, V.a. MCAS
Empfehle: Schellong-Test, neuropsychologische Testung, Kontrolle beim FA Psychiatrie, Psychotherapie, MRT Gehirn, Entspannungsübungen, Vorstellung beim FA für Gastroenterologie, Famotidin 2x 20 mg
Befundbericht Dr. Y / Dr. Z, FA Psychiatrie, 14.2.2024
Anpassungsstörung, V.a. Long-Covid, Depression mit Angst gemischt, Hypertonie
Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit und
Auffassungsvermögen reduziert, Duktus kohärent zielführend, inhaltlich eingeengt auf die Ängste, Stimmungslage ängstlich, depressiv, Panikattacken, Schlafstörungen
Procedere: Reha wird nach internistischer Untersuchung entschieden, derzeit würde jegliche psychosoziale Belastung den psychopathologischen Zustand des Patienten verschlechtern, nicht arbeitsfähig, Kontrolle in 2 Monaten
Arztbrief Lungenpraxis10 27.2.2024
Patient hat Rehab für Covid geplant
Diagnose: Long Covid-Syndrom
Sauerstoffsättigung 98%
Bodyplethysmographie: normale Atemwegswiderstände, unauffällige Fluß-/Volumenkurve, Vitalkapazität/TLC normal, Residualvolumen im Normbereich, Atemmittellage normal
Arztbrief Dr. V, FA Innere Medizin, 19.2.2024
Diagnose: Hypertonie, kein Hinweis auf kardiale Erkrankung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Ernährungszustand:
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: stgl. unauffällig
OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ
UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher
Sensibilität: stgl. unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand und Gang: unauffällig
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, sehr freundlich und mitarbeitsbereit im Umgang, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Schilderung von schneller Ermüdbarkeit und brain fog sowie Konzentrationsreduktion, Stimmung subdepressiv, bds. ausreichend affizierbar, ängstlich unterlegt, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. uneingeschränkt
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
--
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Internistische Diagnose (gastrointestinal, arterielle Hypertonie, pathologischer Schellongtest), (Akten)Gutachten interne oder allgemeine Medizin empfohlen
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
--
[…]“
Die Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.05.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 28.05.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus:
„[…]
Anamnese:
Hypertonie Keine internistischen Vorerkrankungen bekannt
Derzeitige Beschwerden:
Magen- Darmbeschwerden - Reizdarmsyndrom - vormittags vermehrt Durchfälle
Müdigkeit und Fatigue stehen im Vordergrund
Schellong Test wurde durchgeführt - allerdings kein relevantes pathologisches ergebnis Long Covid Rehabilitation wurde in X. gestern begonnen (vermutl. bis Juli)
Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit deutlich verschlechtert
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Catapressan, Famotidin, Desloratdin
Sozialanamnese: Softwaretechniker bei X. - dzt krankenstand
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbrief, 27.02.2024, lungenfachärztlicher Befund
Long COVID Syndrom
Unauffälliger lungenfachärztlicher Befund
Facharztbefund FA für Innere Medizin, 19.02.2024:
Hypertonie, dzt besteht kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung
Gastro und Coloskopiebefund, 18.05.2023:
Unauffälliger intestinaler Befund
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: normal
Größe: 182,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Caput: unauffällig
OE und UE frei beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffälliges Gangbild
Status Psychicus:
klar, orientiert, Ductus kohärent
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
1 Leiden
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
aus internistischer Sicht sind keine weiteren funktionellen Einschränkungen fassbar
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
--
[…]“
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nicht zutreffend
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[…]“
Auf Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 28.05.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – schließlich Folgendes aus:
„[…]
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird aufgrund der ungenügenden funktionellen Relevanz von Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten
Zusammenführung von zwei Einzelgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das sichere Ein und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder cardio/pulmonale noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nicht zutreffend
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.05.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 17.04.2024, vom 28.05.2024 und vom 28.05.2024 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Per E-Mail langte am 03.06.2024 ein Schreiben des Beschwerdeführers folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – bei der belangten Behörde ein:
„[…]
Einspruch.
Guten Tag.
Ich erhebe hiermit Einspruch zum festgestellten Grad der Behinderung.
Begründung:
Neu Aufgetretener Hörverlust (wird getestet) Brain Fog (Befund anbei) Zu gering gewertete Problematik der Long Covid Mastzellen Darm Problemen die auch schon zu Absagen bei amtlichen Terminen gesorgt haben. Schlechterwerdener Gesamtzustand der orthopädischen Probleme durch den Fatique.
Ich bitte um Bestätigung der Fristgerechten eingebrachten Einspruchs.
[…]“
Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme eine ärztliche Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.03.2024, einen Befund eines näher genannten klinischen Psychologen vom 25.04.2024 sowie einen Befundbericht einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.05.2024 bei.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.06.2024 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Die neu beigebrachten Befunde enthalten keine neuen kalkülsrelevanten Tatsachen.
Bezüglich der Wirbelsäule wird keine Dauer- oder Bedarfsschmerzmedikation eingenommen. Eine laufende Physiotherapie ist nicht dokumentiert. Im psychologischen Befund wird eine leicht kognitive Störung sowie eine teilremittierte Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion beschrieben. Die daraus resultierenden Einschränkungen sind im Leiden 1 des Vorgutachtens vollinhaltlich erfasst. Der beigebrachte orthopädische Befund ergibt keine Befunderweiterung, insbesondere kein einstufungsrelevantes Leiden.
Insgesamt sind daher die vorgebrachten Argumente, unter Berücksichtigung der eingereichten Befunde, nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften, welches daher auch aufrechterhalten wird.
[…]“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.04.2024, vom 28.05.2024 und vom 28.05.2024 sowie die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 19.06.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid abermals übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.07.2024 fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, die Behörde habe seine kognitiven Einbußen mit starker Reizüberflutung im sensorischen Umfeld, welches zu extremen körperlichen Beschwerden, zu migräneartigen Anfällen und Übelkeit bis zu Erbrechen sowie zu starkem Schwindel und Schweißausbrüchen mit Herzrasen führe, nicht beachtet. Zudem leide der Beschwerdeführer unter einem beidseitigen Hörverlust um 15db in den oberen hörbaren Frequenzbereich, mit HNO Empfehlung auf monatliche Kontrolle wegen befürchtetem degressiven Verlauf. Weiters leide er unter einer Histamin Abbau Störung und unter damit einhergehenden Einschränkungen durch Krampfanfälle und Durchfall, welche von der Sachverständigen nicht beachtet worden seien. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer zwei (idente) Arztbriefe einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.07.2024 bei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 31.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
1. Anpassungsstörung, Depression mit Angst gemischt; ohne Medikation, ohne Psychotherapie, ohne regelmäßig fachärztlich psychiatrische Betreuung. Die Symptome eines Long-Covid Syndroms mit geschilderter Erschöpfbarkeit, Konzentrationsmangel, brain fog sind mitberücksichtigt.
2. Hypertonie
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie bzw. Psychiatrie und der Inneren Medizin bzw. Allgemeinmedizin sowie in der auf diesen beiden Gutachten basierenden Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie die Ausführungen in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Neurologie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Die vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten erweisen sich in einer Zusammenschau als vollständig und schlüssig.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.04.2024 und einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.05.2024 sowie auf die auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin vom 28.05.2024, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Neurologie vom 19.06.2024.
In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten samt deren Ergänzung wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage persönlicher Untersuchungen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Diese von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.
Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Anpassungsstörung, Depression mit Angst gemischt“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ordnete das Leiden in seinem Gutachten vom 17.04.2024 zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. zu, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD (post traumatic stress disorder) leichten Grades betrifft. Den herangezogenen Rahmensatz begründete der Sachverständige damit, dass keine Medikation, keine Psychotherapie und keine regelmäßig fachärztlich psychiatrische Betreuung vorliegen würden. Die Symptome eines Long-Covid Syndroms mit geschilderter Erschöpfbarkeit, Konzentrationsmangel und brain fog seien mitbeurteilt worden. Mit den Ausführungen in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbriefen näher genannter Fachärzte für Lungenheilkunde vom 01.06.2022 und vom 27.02.2024, diese beinhaltend unauffällige Lungenbefunde („Diagnose Z. n. COVID19 Infektion 01/22", vgl. AS 10 und 17 des Verwaltungsaktes), sowie eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 19.02.2024 mit einem unauffälligen Status („Diagnose: Hypertonie; dzt. besteht kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung“, vgl. AS 19 des Verwaltungsaktes) wird den Ausführungen im Gutachten des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.04.2024 nicht konkret entgegengetreten, diese stehen nicht in Widerspruch zu der vorgenommenen Einstufung.
Eine höhere Einschätzung des Leidens 1 im Sinne einer Zuordnung zu einem höheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 bis 40 v.H. („Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration“) ist rechtlich nicht möglich, da eine solche neben affektiven und somatischen Symptomen tatbestandsmäßig auch das Vorliegen kognitiver Störungen sowie Zeichen sozialer Deintegration erfordern würde, welche jedoch weder anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2024 erhobenen Fachstatus („Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, sehr freundlich und mitarbeitsbereit im Umgang, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Schilderung von schneller Ermüdbarkeit und brain fog sowie Konzentrationsreduktion, Stimmung subdepressiv, bds. Ausreichend affizierbar, ängstlich unterlegt, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. uneingeschränkt“) noch durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen objektiviert sind. Insbesondere ergibt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 24.10.2023, in welchem – neben einem weitgehend unauffälligen Fachstatus - als Diagnose „Depression mit Angst gemischt; V.a. Post COVID, V.a MCAS“ (vgl. AS 7, 8 des Verwaltungsaktes) angeführt wird, welche vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz bereits umfasst ist, keine abweichende Beurteilung.
Nun führt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 18.07.2024 aus, er leide unter kognitiven Einbußen mit starker Reizüberflutung im sensorischen Umfeld, auf welche extreme körperliche Beschwerden in migräneartigen Anfällen, Übelkeit bis zum Erbrechen, starker Schwindel und Schweißausbrüche mit Herzrasen folgen würden. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang einen klinisch-psychologischen Befund eines näher genannten klinischen Psychologen vom 25.04.2024 vor, in welchem zusammengefasst ausgeführt wird, der Beschwerdeführer präsentiere eine unterdurchschnittlich verbale Gesamtleistung. Die Wiedererkennensleistung sei ebenfalls defizitär, der Abruf nach Zeitverzögerung und die Kurzzeitgedächtnisleistung hingegen normal. Die kognitive Minderleistung im Gedächtnis, die Aufmerksamkeitsfunktionen und die Reaktionsfähigkeit seien im Rahmen des Post-Covid Syndroms (im Sinne einer leicht kognitiven Störung) einordenbar. Der näher genannte klinische Psychologe tritt den Beurteilungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie damit allerdings nicht dezidiert entgegen, seine Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zu den Beurteilungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der zudem in seiner Stellungnahme vom 19.06.2024 darauf hinwies, dass eine leicht kognitive Störung sowie eine teilremittierte Anpassungsstörung nach längerer depressiver Reaktion im führenden Leiden „Anpassungsstörung, Depression mit Angst gemischt“ mit der Einstufung unter der Positionsnummer 03.05.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz vollinhaltlich erfasst sind.
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Erkrankungen belastet empfindet. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sich unter Berücksichtigung des objektivierbaren Ausmaßes des Leidenszustandes in Anwendung der Anlage zur Einschätzungsverordnung aktuell kein höherer Grad der Behinderung ergibt. Überdies ist eine anhaltende höhergradigere psychische Erkrankung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beim Beschwerdeführer trotz der bestehenden depressiven Störung nach wie vor keine antidepressive Medikation, Psychotherapie oder regelmäßige fachärztlich psychiatrische Betreuung etabliert ist, nicht ausreichend nachvollziehbar und sind in diesem Zusammenhang weitere Therapieoptionen gegeben, wie der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 17.04.2024 nachvollziehbar ausführt. Es wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer laut vorgelegtem klinisch-psychologischen Befund eines näher genannten klinischen Psychologen vom 25.04.2024 angab, er befinde sich in einer – nicht näher spezifizierten - experimentellen Therapie. Dass beim Beschwerdeführer eine antidepressive Medikation, Psychotherapie oder regelmäßig fachärztlich psychiatrische Betreuung etabliert wäre, lässt sich jedoch nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden ableiten. Insgesamt ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine maßgebliche kognitive Störung des Beschwerdeführers.
Was das für eine Einstufung unter einem höheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung weitere einschätzungsrelevante Kriterium der sozialen Desintegration betrifft, sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine psychiatrischen Facharztbefunde oder sonstige medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, in denen ein sozialer Rückzug bzw. eine soziale Desintegration ausreichend dokumentiert wäre. Im Gegenteil wird im vorgelegten klinisch-psychologischen Befund eines näher genannten klinischen Psychologen vom 25.04.2024 ausgeführt, die Stimmung des Beschwerdeführers sei gut, depressive Symptome würden verneint (vgl. AS 52 des Verwaltungsaktes).
Vor diesem Hintergrund vermag auch der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 18.07.2024 vorgelegte Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.07.2024 die gegenständlich vorgenommene Einschätzung nicht zu entkräften. Darin werden im Rahmen einer Diagnose zwar u.a. ein „postviraler Zustand“, eine „Depression mit Angst gemischt“, eine „Anpassungsstörung“ sowie eine „leicht kognitive Störung im Rahmen des Post-Covid-Syndroms“ beschrieben (vgl. AS 65 des Verwaltungsaktes). Eine beim Beschwerdeführer bestehende höhergradigere Leistungseinschränkung, welche eine Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 oder gar zur Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtfertigen würde, wird dadurch allerdings nicht belegt, zumal der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – die diesbezüglich erforderlichen einschätzungsrelevanten Kriterien nicht erfüllt bzw. die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten kognitiven Leistungseinschränkungen – in den von ihm vorgelegten Befunden als „leicht kognitive Störung“ beschrieben, vom gegenständlich herangezogenen Rahmensatz bereits umfasst sind. Im Übrigen steht auch der Inhalt dieses der Beschwerde beigelegten Arztbriefes einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.07.2024 nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.04.2024.
Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren einwendet, die Problematik der Long Covid Mastzellen sei zu gering gewertet worden und diesbezüglich einen Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 24.10.2023 in Vorlage brachte, in welchem u.a. „anamnestisch V.a. Mastzellenaktivierungssyndrom“ – also lediglich ein Verdacht (nicht aber eine gesicherte Diagnose) auf Mastzellenaktivierungssyndrom - angeführt wird (vgl. AS 8 des Verwaltungsaktes) ist festzuhalten, dass der dem gegenständlichen Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 17.04.2024 nachvollziehbar ausführte, dass ein Mastzellenaktivierungssyndrom bioptisch/histologisch nicht habe nachgewiesen werden können. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 03.04.2024 im Übrigen selbst an, eine Koloskopie und Gastroskopie sei gemacht worden, in der Biopsie sei kein Hinweis auf eine Mastzellenüberaktivität gefunden worden. Auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden sind keine Untersuchungsergebnisse zu entnehmen, anhand derer ein vom Beschwerdeführer behauptetes Mastzellenaktivierungssyndrom ausreichend objektiviert wäre. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 31.05.2023 sowie der vorgelegte Gastro- und Koloskopiebefund vom 18.05.2023 (vgl. AS 13 bis 16 des Verwaltungsaktes) gestalteten sich zudem unauffällig, wie im Übrigen auch im vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 24.10.2023 dargelegt wird, sodass die vorgelegten Befunde nicht geeignet waren, eine dauerhafte Erkrankung einstufungsrelevanter Intensität im Bereich des Verdauungssystems (vom Beschwerdeführer vorgebrachte Magen- und Darmkrämpfe sowie Durchfälle) zu belegen und das Begutachtungsergebnis zu entkräften. Selbiges gilt auch im Hinblick auf die Symptome eines Long-Covid Syndroms mit geschilderter Erschöpfbarkeit, Konzentrationsmangel und brain fog. Zudem sind den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers die nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.06.2024 entgegenzuhalten, wonach die neu beigebrachten Befunde keine neuen kalkülsrelevanten Tatsachen enthalten würden und die aus der leicht kognitiven Störung sowie der teilremittierten Anpassungsstörung resultierenden Einschränkungen im Leiden 1 des Vorgutachtens vollinhaltlich erfasst seien. Die vorgebrachten Argumente seien unter Berücksichtigung der eingereichten Befunde nicht geeignet, das Begutachtungsergebnis zu entkräften.
Die Ausführungen des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sind nicht zu beanstanden und erweist sich die Einstufung des führenden Leidens 1 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 unter Berücksichtigen des objektivierten Ausmaßes der aus dem psychischen Leidenszustand resultierenden Funktionseinschränkungen, in Zusammenschau mit den in der Einschätzungsverordnung angeführten einschätzungsrelevanten Kriterien, damit als zutreffend.
Darüber hinaus stufte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 28.05.2024 auch das Leiden 2, „Hypertonie“, rechtsrichtig nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein. Die beigezogene Gutachterin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine leichte Hypertonie betrifft, und bewertete es nach dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. Die Zuordnung wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet und lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus den vorgelegten Unterlagen ableiten. Insbesondere wird im vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Innere Medizin vom 19.02.2024 als Diagnose „Hypertonie, dzt besteht kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung“ (vgl. AS 31 des Verwaltungsaktes) angeführt. Der näher genannte Facharzt für Innere Medizin tritt den Ausführungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin damit nicht dezidiert entgegen.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist auch die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung vom 28.05.2024 nicht zu beanstanden, wenn sie ein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt - oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 aufgrund der ungenügenden funktionellen Relevanz von Leiden 2 um keine weitere Stufe erhöht werde. Diesen Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen.
Es wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer einwendet, seine orthopädischen Probleme hätten sich „durch den Fatigue“ verschlechtert, und dass er eine ärztliche Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 23.03.2023 in Vorlage brachte, wonach beim Beschwerdeführer seit Jahren rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden, häufige Infiltrationen, physikalische Therapie, sitzende Tätigkeit, rezidivierende Lumbago sowie rezidivierende Cervikodorsalgie bestünden (vgl. AS 50 des Verwaltungsaktes). Dem hält der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19.06.2024 allerdings nachvollziehbar entgegen, dass weder eine Dauer- oder Bedarfsschmerzmedikation befundbelegt noch eine laufende Physiotherapie dokumentiert sind. Der beigebrachte orthopädische Befund ergebe keine Befunderweiterung, insbesondere kein einstufungsrelevantes Leiden. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, auch weil das aktuelle Vorliegen entsprechender Schmerzzustände im Bereich des Bewegungsapparates vom Beschwerdeführer im Rahmen der – im Vergleich zur vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 23.03.2023 wesentlich aktuelleren - persönlichen Untersuchungen am 03.04.2024 und am 16.05.2024 weder vorgebracht wurde noch im Rahmen der Statuserhebungen festgestellt werden konnte.
Was nun letztlich das Vorbringen in der Beschwerde vom 18.07.2024 betrifft, der Beschwerdeführer habe einen beidseitigen Hörverlust um 15db im oberen hörbaren Frequenzbereich mit HNO Empfehlung auf monatliche Kontrolle wegen befürchtetem degressivem Verlauf, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keinerlei fachärztliche Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte, welche ein diesbezüglich einschätzungsrelevantes Leiden belegen würden. Zwar wird im Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.07.2024 anamnestisch eine beidseitige Hörstörung im oberen Frequenzbereich angeführt (vgl. AS 65 des Verwaltungsaktes), doch beruhen diese Ausführungen offenkundig ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers und ist eine solche Hörstörung in diesem Arztbrief auch nicht unter „Diagnosen“ angeführt und ist auch mangels Wiedergabe eines erhobenen Fachstatus, der dies bestätigen könnte, nicht objektiviert.
Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.04.2024 und einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.05.2024 sowie an der auf diesen beiden Gutachten basierenden Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.05.2024 und der ergänzenden Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.06.2024. Diese medizinischen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.04.2024 und einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.05.2024 sowie die auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin vom 28.05.2024 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie vom 19.06.2024 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt.
Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt dessen Ergänzung ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Abgesehen davon sind gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist im gegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG – trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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