Spruch
W173 2299911-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 05.06.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.06.2024 gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) beantragte am 16.01.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice, in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO). Mit diesem Antrag beantragte der BF zugleich die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 29.04.2024, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, stellte der medizinische Sachverständige XXXX , Facharzt für Innerer Medizin, unter dem Punkt „Ergebnis der durchgeführten Begutachtung“ einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeitragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden jedoch aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
3. Dieses Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Dem BF wurde mit 05.06.2024 der Behindertenpass übermittelt.
4. In der Folge brachte der BF mit Schreiben vom 01.07.2024 eine Beschwerde ein. Er erhob Einwendungen gegen das eingeholte Gutachten und legte dazu neue Befunde vor, wobei er die neuerliche Überprüfung beantragte.
5. Aufgrund der neuen Befunde holte die belangte Behörde ein Gutachten vom Sachverständigen XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein. Er ermittelte im Gutachten vom 30.07.2024 einen Gesamtgrad der Behinderung von 20%. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würde nicht vorliegen. In der Folge legte der BF weiter neue Befunde vor.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 01.10.2024 zur Entscheidung vor.
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund der vorliegenden Befunde des BF ein weiteres Gutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. In ihrem Gutachten vom 12.12.2024 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% ermittelt. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.
7. Mit Schreiben vom 17.01.2025 zog der BF seine Beschwerde vom 01.07.2024 gegen den Bescheid vom 05.06.2024 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
2.1. Zu Spruchpunkt A (Einstellung des Verfahrens)
Da der BF seine Beschwerde vom 01.07.2024 gegen den Bescheid vom 05.06.2024 zurückgezogen hat, fehlt es dem BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an einer Beschwer. Der BF ist somit klaglos gestellt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (vgl VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
2.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.