JudikaturBVwG

W218 2303938-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2025

Spruch

W218 2303938-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.11.2024, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.11.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 02.07.2024, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH ergab und u.a. die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt.

2. Am 03.12.2024 langte bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln ein Schreiben (Beschwerde) der Beschwerdeführerin ein, in welchem ausgeführt wurde, wiederholt Stellung zur Begutachtung vom 28.02.2024 (vermutlich gemeint: 02.07.2024) zu nehmen. Bedingt durch die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin sei die - leise und mit Akzent sprechende - Ärztin schwer zu verstehen gewesen. Im Landeskrankenhaus Amstetten, in welchem die Beschwerdeführerin eine Carotisoperation gehabt habe, hätten Ärzte (so auch ein Arzt mit Akzent) und das Pflegepersonal laut und deutlich gesprochen, wodurch diese von Patienten gut zu verstehen gewesen wären. Dass andere Schuhe bevorzugt worden wären, hätte die Beschwerdeführerin nicht gewusst. Sie habe Schuhe gewählt, welche sie schnell aus- und anziehen könne und gedacht, dass ein paar Schritte vom Warteraum bis in die Ordination - auch ohne ihrem im Warteraum anwesenden Gatten - zu bewältigen wären. Neben der Schilderung des Untersuchungsablaufes brachte die Beschwerdeführerin vor, die Anleitung (gemeint die ärztliche Anweisung) nur schlecht verstanden zu haben und wären wirkliche Probleme (konkrete Beispiele wurden im Schreiben genannt) nicht angehört worden. Dass solche im Zuge einer Kurzuntersuchung nicht festgestellt werden können, verstehe die Beschwerdeführerin. Neben der Bemerkung, sicherlich keine Schmarotzerin zu sein - wenn sie mit ihrem Ehemann mitfahren wolle, sodass dieser auf einem Behindertenparkplatz parken könne, und sie einen kurzen Weg zum Ziel habe -, nannte die Beschwerdeführerin weiters, nur eine Parkkarte haben zu wollen, um kurzzeitig straffrei parken zu dürfen. Sie würde dem Staat (PVA), von welchem sie keine Pension erhalte, auch nicht zur Last fallen. Abschließend bat die Beschwerdeführerin im Falle einer nochmaligen Untersuchung um einen anderen Arzt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 09.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf das am 03.12.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben (Beschwerde) erteilt.

5. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ die Beschwerdeführerin den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 17.12.2024 daher unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Am 03.12.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung ihres Schreibens (Beschwerde) unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist aufgetragen.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 23.12.2024 zugestellt.

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 07.01.2025 (der 06.01.2025 ist ein gesetzlicher Feiertag), langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein.

Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.12.2024 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.12.2024 war weder erkennbar, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet, noch waren Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso wurde kein Begehren vorgebracht.

Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme am 23.12.2024, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel ihrer Eingabe vom 03.12.2024 nicht.

Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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