Spruch
W218 2302101-1/4E
W218 2301063-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang SCHIMEK, Graben 42, 3300 Amstetten, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 20.08.2024, Zl. XXXX betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, sowie gegen den am 21.08.2024 ausgestellten Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 20.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH ausgestellt. Der alte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 vH wurde eingezogen.
Diesem Schreiben vom 20.08.2024 wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2024, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH ergab., sowie die von ihr erstellte Stellungnahme vom 26.07.2024 zugrunde gelegt.
Mit Bescheid vom 20.08.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Dem Bescheid vom 20.08.2024 wurde die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie am 26.07.2024 zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 21.08.2024, welchem Bescheidcharakter zukommt, wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass ausgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid sowie die Ausstellung des Behindertenpasses wurde vom gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht nachvollziehbar sei, da der Zustand des Beschwerdeführers sich nicht gebessert habe, wie auch aus dem Pflegegeld-Gutachten ersichtlich sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar, da er in seiner Mobilität eingeschränkt sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 21.10.2024 bzw. 08.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Paranoide Schizophrenie, episodisch remittiert, Aspergersyndrom, Klinefelter Syndrom
Mittlerer Rahmensatz, da durchgängig geringe Belastbarkeit und Minussymptomatik, aber keine kognitiv höhergradige Beeinträchtigung (Orientierung, Merkfähigkeit), Pos.Nr.: 03.07.02, Grad der Behinderung 60%
2. Diabetes mellitus, Insulinpflichtiger Diabetes
Oberer Rahmensatz, inkludiert die Polyneuropathie und Nephropathie, Pos.Nr.: 09.02.02, Grad der Behinderung 40%
3. Zustand nach Schlaganfall 9/2020 (Medulla oblongata paramedian links) mit residueller Gefühlsstörung, leichter Feinnmotorikstörung und diskreter Gangbeeinträchtigung
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da keine schwerwiegenden Lähmungen vorliegend, Pos.Nr.: 04.01.01, Grad der Behinderung 20%
4. Bluthochdruck, fixer Rahmensatz, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
5. Schmerzen Kniegelenk rechts, Abnützungen
Unterer Rahmensatz, da Beugung 90 Grad möglich, Pos.Nr.: 02.05.18; Grad der Behinderung 10%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene des Leidens 2 um 1 Stufe erhöht, da schwerwiegendes Leiden. Die anderen Leiden erhöhen nicht weiter bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1: Reduktion um 2 Stufen zum Vorgutachten, da unter Therapie stabil, keine höhergradigen kognitiven Einbußen vorliegend.
Leiden 2: Erhöhung um 1 Stufe berücksichtigt die Polyneuropathie und Nephropathie
Leiden 3 und 4: keine Änderung
Leiden 5: neu aufgenommen
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Reduktion um 1 Stufe
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung wird das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.07.2024 herangezogen. Sie hat den Beschwerdeführer einer persönlichen Untersuchung unterzogen und sämtliche vorgelegten Befunde in ihre Einschätzung einfließen lassen, darunter auch das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 14.07.2023, das im Rahmen des Pflegegeldbedarfs eingeholt wurde. Auch in diesem Gutachten wird festgestellt, dass die paranoide Schizophrenie derzeit in Besserung ist, da der Beschwerdeführer bei seinem Letztaufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung 2018 auf eine Medikation eingestellt wurde, die ihn stabilisierte. Seit 2018 ist auch kein Klinikaufenthalt mehr dokumentiert, dennoch ist die Minussymptomatik weiter vorhanden. Zu dieser Einschätzung gelangt auch die beauftragte Sachverständige, die daher in ihrem Sachverständigengutachten den Grad der Behinderung des führenden Leidens um 2 Stufen herabsetzt.
In der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird unter „03.07 Schizophrene Störungen“ ausgeführt, dass unter einer Mittelschweren Verlaufsform 50 – 70 % Folgendes zu verstehen ist:
50 %: Mindestens zwei psychotische Zustandsbilder in den letzten 1,5 Jahren, Psychotische Symptome im Status Psychopathologisch instabil (Störung des formalen Denkens, Wahninhalte und Negativsymptomatik) trotz Dauertherapie Soziale Integration und Arbeitsleistung deutlich herabgesetzt
60 %: Durchgängig geringe Belastbarkeit in allen Lebensbereichen Soziale Isolation, sozialer Abstieg
70 %: Langjährige Anamnese, hochdosierte Therapie, Affektive Zusatzerkrankungen Kognitiv höhergradig beeinträchtigt (Orientierung, Merkfähigkeit) Schwere und durchgängig soziale Beeinträchtigung
In der Anamnese hält die Sachverständige unter dem Status Psychicus Folgendes fest:
„Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent, leicht verlangsamt, Konzentration in der Untersuchung erhalten, Antrieb in der Untersuchung gering reduziert, Stimmungslage indifferent, stabil, kaum affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik angegeben.“
Dies deckt sich auch mit dem neurologisch – psychiatrischen Gutachten zur Erhebung des Pflegebedarfs, in dem als psychopathologischer Untersuchungsbefund Folgendes festgehalten wird:
„BEWUSSTSEIN: klar
ORIENTIERUNG: örtlich, zeitlich, zur Person orientiert
KONZENTRATION/AUFMERKSAMKEIT: etwas vermindert
DENKEN/GEDANKENDUKTUS: inhaltlich und formal keine Denkstörung,
vielleicht leichte Denkverlangsamung, jedoch keine produktive Symptomatik
vorahnden, er beklagt eine subjektive Gedächtnisstörung
GEDÄCHTNIS: nicht beeinträchtigt
STIMMUNG: wechselhaft
BEFINDLICHKEIT: negativ getönt
ANTRIEB: eher herabgesetzt
AFFEKTE/EMOTIONEN: Affektschablonen etwas herabgesetzt, er berichtet über Ängste, die eigentlich seit der Kindheit bestehen, diesbezüglich nimmt er immer wieder Beruhigungstabletten bei Bedarf ein
AFFIZIERBARKEIT: in beiden Scalenbereichen affizierbar
SUIZIDALITÄT: nicht erhöht“
Für eine schwere Verlaufsform und eine Einschätzung mit 80% wäre nach der Einschätzungsverordnung eine Betreuung in allen Lebensbereichen notwendig und wären trotz Ausschöpfung aller Therapiereserven psychotische Episoden vorhanden. Diese Einschätzung trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, da er seit 2018 keinen stationären Aufenthalt mehr benötigte und selbst angibt, dass er unter Medikation relativ stabil ist und sich sein Zustand geringfügig gebessert habe.
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt die Sachverständige Folgendes aus:
„Trotz der nach dem Schlaganfall bestehenden und dokumentierten diskreten Gangbeeinträchtigung und der Beeinträchtigung im Rahmen der Polyneuropathie mit Gefühlsstörung und Unsicherheit, sowie der Knieschmerzen rechts liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor, die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Trotzt der vorliegenden Minussymptomatik im Rahmen der paranoiden Schizophrenie liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben.“
Zu dieser Einschätzung kommt auch der Sachverständige in seiner Untersuchung vom 11.03.2024, der zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes ausführt:
„Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz-oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.“
Der befasste Sachverständige hat sich auch ein umfassendes Bild der Beweglichkeit des Beschwerdeführers verschafft und in seinem Gutachten am 11.03.2024 unter anderem Folgendes festgehalten:
„Derzeitige Beschwerden:
Zucker soweit gut eingestellt, Insulin und Tabletten, regelmäßige Kontrollen erforderlich, leichte Depression, keine spezifische Therapie, substituiert weiterhin mit Testosteron, von Seiten der Psyche soweit unverändert, Insult gehabt, rechte Seite insgesamt schlechter, hier weniger Kraft und Kribbeln in den Finger, beim Gehen auch schlecht, war auf Reha, danach Logopädie, macht zu Hause auch Übungen zur Kräftigung.
Klinischer Status – Fachstatus
Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung
Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich
Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, FBA 20 cm, Lasegue bds. negativ
Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Gesamtmobilität – Gangbild:
dezent rechtshinkend aber insgesamt frei, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung.“
Der Sachverständige Allgemeinmediziner kam in seinem Sachverständigengutachten vom 11.03.2024 noch zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 80%. Dazu befragt, führte die befasste Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in einer Stellungnahme vom 26.07.2024 unter anderem Folgendes aus:
„Die Einschätzung der aktuellen behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen hat unter Einbeziehung der Anamnese, der vorliegenden Befunde und Therapie und der aktuellen Untersuchung nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen.
Im Vergleich zum allgemeinmedizinisch/ chirurgischem Sachverständigengutachten 3/24 wurde aus fachärztlich neurologisch/ psychiatrischer Sicht das Leiden 1 um 2 Stufen reduziert, da seit Jahren unter laufender Therapie eine Stabilität vorliegt ohne psychotische Zustandsbilder und ohne Notwendigkeit der stationären psychiatrische Behandlung, sowie ohne höhergradigen kognitiven Beeinträchtigungen (Orientierung, Merkfähigkeit).
Daher muss aus nervenfachärztlicher Sicht im Rahmen der Einschätzungsordnung der Grad der Behinderung entsprechend bewertet werden.
Der nun vorliegende aktuelle Befund bezüglich der Durchblutungsstörung des rechten Beines ergibt derzeit keinen anderen Aspekt, da die Behandlung erst kurz zurückliegend (5/24) ist und daher- wie im gegenständlichen Gutachten ausgeführt- der Krankheitsverlauf nach den einzuhaltenden Vorgaben über 6 Monate abgewartet werden muss, um eine Bewertung vornehmen zu können.“
In einer Zusammenschau der eingeholten Gutachten sowie der vorgelegten Befunde und dem im Rahmen des Pflegegeldverfahrens eingeholten Gutachtens kommt der erkennende Senat daher zum Schluss, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist und der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht abgewiesen wurde, da sich der Zustand des Beschwerdeführers in seinem führenden Leiden geringfügig verbesserte und daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% vorliegt.
Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1.-2.(…)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Nach der Judikatur kommt es nämlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
Bei dem Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit als auch die cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Es ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass rechtfertigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer bzw. durch dessen gerichtlichen Erwachsenenvertreter in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.