JudikaturBVwG

W200 2296952-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
22. Januar 2025

Spruch

W200 2296949-1/6EW200 2296952-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den

I. am 13.06.2024 vom Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien ausgestellten Behindertenpass, Zl. 10251228100047

II. Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien vom 13.06.2024, Zl. 10251228100035

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden gegen I. und II. werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“.

Dem Antrag angeschlossen war ein umfangreiches Konvolut medizinischer Unterlagen.

Das Sozialministeriumservice holte ein Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin samt – aufgrund der weiteren Vorlage von Beweismitteln – zwei auch darauf basierende Aktengutachten ein.

In weiterer Folge war aufgrund der behaupteten Einschränkung des Beschwerdeführers auch ein internistisches/pulmologisches Gutachten einzuholen. Dieses Gutachten vom 22.04.2024 basierend auf einer Untersuchung am 04.03.2024 sowie basierend auf den unfallchirurgischen/allgemeinmedizinischen Gutachten vom 17.10., 24.11. und 04.12.2023 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung 60 von 100 und gestaltete sich wie folgt:

„Anamnese:

VGA 17.10.23 Dr. XXXX : Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat; Knietotalendoprothese links, Sprunggelenksprothese rechts 40%; Asthma bronchiale 30%; Hypertonie 20%; Zustand nach Schilddrüsen-OP 10%-- GesGdB 50 v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.

Aktengutachte 24.11.23 Dr. XXXX : Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat; Knietotalendoprothese links, Sprunggelenksprothese rechts 40%; Asthma bronchiale 30%; Hypertonie 20%; chronische Niereninsuffizienz 20%; Zustand nach Schilddrüsen-OP 10%-- GesGdB 50 v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.

Aktengutachten 04.12.2023 Dr. XXXX : Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat; Knietotalendoprothese links, Sprunggelenksprothese rechts 40%; Asthma bronchiale 30%; chronische Niereninsuffizienz 20%; Hypertonie 20%; OSAS 20%; Zustand nach Schilddrüsen-OP 10%-- GesGdB 50 v.H. Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.

Stellungnahme/Einwendungen Herr XXXX 17.11.23+ 13.12.23: Die Leiden Niereninsuffizienz Gr. III, Schlafapnoe mit Sättigungsabfall, Prostata OP TUR-P und IPMN Pankreas, chron. Gastritis seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Allergien: Hausstaubmilben, Pollen Nikotin: Nieraucher

Derzeitige Beschwerden:

"Wenn ich gehe, habe ich wie einen Eisenring und ich bekomme keine Luft und es drückt mir alles zusammen. Ich kann nicht weit gehen, ich muss immer wieder am Rollator rasten. Ich kann keine 100m gehen, Stiegen steigen ist ganz schwierig. Ich habe eine CPAP Maske und ich schlafe mit einem Rückenpolster. Seither habe ich solche Schmerzen im Rücken. Ich habe COPD II meine Lungenfunktion ist bei 50%.

Auch in Ruhe habe ich ca 1x in der Woche wie Erstickungsanfälle. Ich habe Asthma seit der Kindheit."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Lercandipin, Blopress, Metroprolol, Lasix, Indapamid, Euthyrox, Rosuvastatin, Pantoloc, Seretide, Berodual bei Bed., Arcoxia, bei Bed.; Paracetamol bei Bed., Voltaren Gel, Rheumesa Gel, Infiltrationen, Physikalische Therapie, Zyrtec bei Bed.

Sozialanamnese:

Der Antragsteller lebt mit der Gattin und von ihr unterstützt. Keine sozialen Dienste.

Beruf: Pension, früher Geschäftsführer

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ein Konvolut an Befunden wurde vorgelegt und eingesehen.

Sonographie beider Mammae 10/23: Minimale retromamilläre Gynäkomastie links.

CT-Neurocraniums 11/23: unauff. Befund

CT-Thorax 11/23: In erster Linie postentzündliche fibrotische Strangbildungen in beiden Unterlappen. Keine Architektur Störung des Lungengerüstes beidseits, keine Zeichen einer Lungenfibrose.

Arztbrief Orthopädiezentrum Neusiedl 11/23+1/24: Hallux rigidus sin operat (10- 06-23), OSG Arthrose re. operat. (OSG TEP 22.05.2018 LBK), Knöchernes Impingement Aussenknöchel re., Gonarthrose sin operat.

Laborbefund 11/23: Kreatinin 1,6 mg/dl

SLB Befund Klinik Floridsdorf 11/23: schwergradiges supin betontes obstr. Schlafapnoesyndrom unter CPAP AHI 4,1/h links rechts 10,3/h

Befundbericht FA für Urologie 11/23: Nierenzyste re 22 mm, ii. 34 mm- TENA MEN bei Belastungsinkontinenz nach TURP 3/21 bei BPH

Befundbericht FA für Lungenheilkunde 1/24: A. bronchiale, OSAS - nCPAP, arterielle Hypertonie, CNI III°, BPH

Lufu: normale Resistance, mäßige Obstruktion bei vermindertem Tiffenau Index und red. Einsekundenkapazität, RV Normbereich.

Befundbericht FA für Lungenheilkunde Dr. XXXX 10.11.23: A. bronchiale, OSAS, arterielle Hypertonie, CNI III°, BPH Lufu: idem zu 1/24

Befundbericht FA für Innere Medizin 1/24: Vorsorge Coloskopie: Komplette Koloskopie bis zum Coecalpol. Hämorrhoiden Grad I-II und 2x Polypektomie im Rektum Diag.: Hyperurikämie, Struma nodosa, CNI III, OSAS, IPMN Pankreas, GERD, St.p. Hemithyreoidektomie, BPH, St.p. TURP, St.p. TVT, Osteopenie, art. Hypertonie Laborbefund 1/24: Kreatinin 1,7mg/dl

Befundbericht FA für Innere Medizin 1/24: Sono- SD: St p Hemithyreoidektomie re , links Struma nodosa 1cm, Ko 1a

Duplex der hirnversorgenden Arterien: CAVK I re li, keine Hämodynamik nachweisbar Befundbericht FA für Innere Medizin 10/23: Sono- Beinvenen: Mäßig ausg. US-Varikosis bds Myocardszintigraphie mit Belastung 4.1.24: unauff.

Orthopädiezentrum Neusiedl 2/24: chron. Lumbago bei V.a. Osteochondrose L4-S1, ISG- Blockade bds., V.a. Coxarthrose li. - Infiltration LWS inkl. Sacralblock

Beckenübersicht 2/24: Inzipiente Koxarthrose mit beginnenden Randdeformitäten beidseits, Hüft-Hochstand rechts um 6 mm

LWS: 2/24: Geringe linkskonvexe Krümmung an L4. Dorsalseitige Chondrose L2 L3 sowie L3/L4. Pseudoanterolisthese L4 gegenüber 5,4 mm bei geringer Spondylarthrose. Minimale Pseudoanterolisthes auch an L5/S1 und 2 mm.

MRT LWS 3/24: Gering- bis mittelgradige Osteochondrose L2 - S1; Hochgradig bilaterale Intervertebralarthrosen L4/L5 /S1mit degenerativer Pseudospondylolisthese Grad I, Kein signifikanter Prolaps, keine Protrusion

Ambulanter Patientenbrief Klinik Floridsdorf 10/23: Asthma bronchiale seit Kindheit

Befundbericht FA für Innere Medizin 19.9.23: Echo: Diastolische Funktionsstörung 1°, phys MI, TI 1°, Ergometrie: Abbruch bei 127 Watt (74 % d. TSW) wegen Ermüdung. Verzögerter Puls- und Blutdruckanstieg unter ß-Blockertherapie bei erhöhter Ausgangslage. Durchgehend SR, keine Rhythmusstörungen. Soweit keine Ischämiezeichen, Dyspnoe od. AP-Beschwerden.

Diag: Asthma, chron. Niereninsuffizienz 3, Schlafapnoe, IPMN Pankreas, GERD, St.p. Hemithyreoidektomie, BPH, St.p. TUR- P, St.p. TVT 2018, Osteopenie, arterielle Hypertonie

Polysomnographie 24.10.23 Kl. Floridsdorf: Schwergradiges, supin-betontes, obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose 10/23) AHI 36.8/h, Arousalindex 22.1/h, Desaturations- Index 17.4/h- Termin CPAP- Einstellung

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: adipös

Größe: 179,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: 140/70

Klinischer Status - Fachstatus:

SO2 RL:94 %

HF:77 /min

Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, SD operat.

Pulmo: abgeschw. AG

Cor: rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei

Haut: blande Narbe linkes Knie, blande Narbe rechtes Sprunggelenk, blande Narbe nach AE Wirbelsäule: LWS klopfdolent, anam. ausstrahlend in die linke Leiste und linkes Bein, Schmerzen rechtes Sprunggelenk links, anam. Sensibilitätsstörungen Zehen rechts.

UE: Besenreißer bds, keine Ödeme, Fußpulse bds. tastbar, rechtes Sprunggelenk in der Bewegung eingeschränkt, Knie links 20° Abduktion mgl.

OE: frei

grob neurologisch unauffällig, Faustschluss möglich, Handkraft seitengleich, grobe Kraft obere und untere Extremität altersentsprechend unauffällig, Nacken und Schürzengriff möglich, allseits keine Sensibilitätsstörung

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbstständiges An und Ausziehen

Harninkontinenz- mit Einlagen versorgt Stuhl: normal

Gesamtmobilität - Gangbild:

Der Antragsteller betritt mit dem Rollator den Ordinationsraum. In der Ordination ist er ohne Rollator mobil, beim freien Gehen linkshinkendes Gangbild.

Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 bis 7 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung insgesamt um zwei Stufen erhöht, Leiden 8 erhöht den GdB nicht weiter, da dies von geringer funktioneller Relevanz ist.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden Nr. 2 wird um eine Stufe erhöht. Neuaufnahme von Leiden Nr. 6 und 7.

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig ggf. unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein-und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Von pulmonaler Seite her besteht keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, als dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.“

Im gewährten Parteiengehör zum eingeholten Gutachten monierte der Beschwerdeführer zum Leiden 1, dass seiner Ansicht nach seine Rückenschmerzen und Hüftgelenksschmerzen nicht berücksichtigt worden seien. Er sei in der Ordination nur wenige Schritte gegangen, deshalb hätte er auch ohne Rollator gehen können. Er hätte nicht umsonst einen Rollator und einen Gehstock verordnet bekommen und hätte er nicht umsonst gegen die unerträglichen Schmerzen Lyrica verordnet bekommen. Er sei aufgrund der Schmerzen geschwächt, ihm sei von den Tabletten schwindlig und die Harnkontinenz sei auch nicht besser. Auch, dass er jetzt mit einer CPAP-Maske und einem harten Rückenpolster schlafen müsse, sei nicht so einfach: Man bekomme Angst, schlafe schlecht und er hätte wieder einen Termin im Schlaflabor.

Die befasste Internistin führte dazu in einer Stellungnahme vom 06.06.2024, in der auch die nach der Untersuchung aber vor Erstellung des Gutachtens vorgelegten Unterlagen nunmehr offenbar der begutachtenden Ärztin zur Beurteilung vorgelegt wurden, aus, dass maßgebliche funktionelle Beeinträchtigungen oder neue Leiden, die im Gutachten nicht schon ausreichend berücksichtigt wurden, sich dadurch aber nicht ableiten lassen würden. Daher komme es zu keiner Änderung des Gutachtens.

I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % samt Zusatzeintragungen „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“, „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“ und „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor.“ ausgestellt.

II. Mit Bescheid vom 13. Juni 2024 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.

Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.

Im Rahmen der gegen den ausgestellten Behindertenpass und gegen den Bescheid vom 13.06.2024 erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine gute Gehleistung aufweise, sondern dass seine Gehleistung maximal 150 Meter betrage, aufgrund von plötzlich auftretenden Schwindelanfällen erhöhte Sturzgefahr (der Beschwerdeführer sei bereits einmal gestürzt) bestehe. Der Beschwerdeführer verwende einen Gehstock, der seiner Ansicht nach für 100 Meter ok sei, aber leider für weitere Wege über 150 Meter nicht ausreichend tauglich sei. Deswegen sei ihm ein Rollator verordnet worden.

Auf ihn treffe § 45 Abs. BBG zu, dass er eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen könne. Er verwies weiters darauf, dass seine Frau und er fremde Hilfe im Haushalt benötigen, er das Untersuchungszimmer aufgrund der Abstützmöglichkeit ohne Rollator aufgesucht hätte und dass er eine Begleitperson benötige. Angeschlossen waren ausschließlich Unterlagen, die bereits den begutachtenden Ärzten vorgelegen waren.

Hingewiesen wird darauf, dass der Beschwerdeführer dieselben Unterlagen wiederholt –bis zu viermal - vorgelegt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Untersuchungsbefund:

Pulmulogischer - internistischer Fachstatus:

SO2 RL:94 %

HF:77 /min

Hals: keine pathologischen Lymphknoten palpabel, SD operat.

Pulmo: abgeschw. AG

Cor: rhythmisch, normofequent, kein pathologisches Herzgeräusch

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten hörbar, Leber und Milz nicht palpabel, Nierenlager frei

Haut: blande Narbe linkes Knie, blande Narbe rechtes Sprunggelenk, blande Narbe nach AE

Harninkontinenz- mit Einlagen versorgt Stuhl: normal

Unfallchirurgischer Fachstatus

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist gering linkshinkend, der rechte Fuß wird vermehrt innenrotiert aufgesetzt. Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Einbeinstand mit anhalten, Anhocken bis zu einem Kniebeugewinkel von 80°. Die Beinachse ist im Lot. Deutlich Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Zehen rechts, insbesondere an der Großzehe als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Mäßig Unterschenkelödeme beidseits.

Rechtes Sprunggelenk. das Gelenk ist verplumpt und verbreitert. Alte Narbe streckseitig. Linkes Sprunggelenk: altersentsprechend unauffällig.

Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest.

Linkes Knie: blasse Narbe streckinnen, ergussfrei und bandfest.

Hüften altersentsprechend Beweglichkeit

Hüften altersentsprechend frei, Knie S 0-0-115 beidseits, oberes Sprunggelenk S rechts 0-015, links 20-0-40.

Wirbelsäule

Im Lot. Gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein Hartspann und Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Seitwärtsneigen 15-0-15, Rotation 35-0-35

Gesamtmobilität - Gangbild:

Der Antragsteller betritt mit dem Rollator den Ordinationsraum. In der Ordination ist er ohne Rollator mobil, beim freien Gehen linkshinkendes Gangbild.

Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird von Leiden 2 bis 7 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung insgesamt um zwei Stufen erhöht, Leiden 8 erhöht den GdB nicht weiter, da dies von geringer funktioneller Relevanz ist.

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es besteht beim Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und adipöser Ernährungszustand bei eingeschränkter Gesamtmobilität und ausreichender körperlicher Belastbarkeit. Es liegen zwar Funktionsstörungen am Bewegungsapparat (Sprunggelenk, Knie, Hüfte) vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe möglich, ebenso das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen gewährleistet.

Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen - im Sinne einer maßgeblichen Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven - der körperlichen Belastbarkeit vor.

Beim Beschwerdeführer liegen weiters keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor.

Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Gutachten vom 17.10., 24.11. und 04.12.2023 sowie ein internistisches/pulmologisches Sachverständigengutachten vom 22.04.2024 und eine Stellungnahme vom 06.06.2024 eingeholt worden.

Ad I. Im pulmologischen Sachverständigengutachten vom 22.04.2024 wurde – basierend auf einer Untersuchung – ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% festgestellt. Im Zuge der Stellungnahme im Parteiengehör vom 13.05.2024 erstattete der Beschwerdeführer betreffend die Höhe des Grades der Behinderung kein Vorbringen. Ebenso wenig erfolgte ein materielles Vorbringen zum GdB in der Beschwerde vom 26.07.2024, wiewohl die Aktenzahl des Schreibens, mit dem der Behindertenpass zugestellt wurde, vom Beschwerdeführer darin zitiert wurde.

Für den erkennenden Senat ist das eingeholte pulmologische Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Die befasste Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und berücksichtigt auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie die bereits vom SMS eingeholten unfallchirurgischen Gutachten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH abzuweichen.

Ad II. Im gegenständlichen Verfahren wurde zum Thema „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ von der befassten Lungenfachärztin zum Gangbild ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem Rollator den Ordinationsraum betritt und in der Ordination ohne Rollator mobil ist, beim freien Gehen ein linkshinkendes Gangbild aufweist.

Sie fasste weiters zusammen, dass bei gutem und stabilem Allgemein- und Ernährungszustand eine kurze Wegstrecke selbständig ggf. unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe möglich sei. Beim Beschwerdeführer liegen ausreichend gute Kraftverhältnisse der oberen und unteren Extremitäten vor, weshalb das Ein-und Aussteigen ohne fremde Hilfe und das sichere Anhalten und ein sicherer Transport unter üblichen Transportbedingungen in den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. Insbesondere von pulmonaler Seite her bestehe keine maßgebliche Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven.

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verschreibung eines Rollators durch den den Beschwerdeführer behandelnden Lungenfacharzt am 11.01.2024 mit dem festgestellten Status der den Beschwerdeführer untersuchenden und begutachtenden Lungenfachärztin nicht in Einklang zu bringen ist.

In dem Zusammenhang ist auf das unfallchirurgische Gutachten vom Oktober 2023 hinzuweisen: Damals wurde unter Gesamtmobilität – Gangbild wie festgestellt:

„Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist zeigt kein auffälliges einseitiges Hinken, ist sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos.“

Im Rahmen der Einschätzung der Positionsnummer führte der befasste Unfallchirurg aus:

„Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat; Knietotalendoprothese links, Sprunggelenksprothese rechts; Oberer Rahmensatz dieser Position, da deutliche Beweglichkeitseinschränkung am rechten Sprunggelenk, gering am linken Knie und an den Schultern, aber gute Gehleistung, ohne Hilfsmittel.“

Diese Wahrnehmungen im Oktober 2023 sind nicht mit dem – einen Monat später erstellten - Arztbrief vom 13.11.2023, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft, wonach er eine massiv reduzierte Gehstrecke (100-150m) aufweist, in Einklang zu bringen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Transport des Beschwerdeführers in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen möglich ist und das sichere Ein- und Aussteigen, das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken sowie die Benützung von Haltegriffen möglich sind. Der Beschwerdeführer kann Gehstrecken von 300 bis 400 m selbständig unter Verwendung einer Gehhilfe bewältigen. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher möglich.

In den eingeholten Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Er ist insbesondere den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten, die mehrfach – bis zu viermal - vorgelegten Arztbriefe oder Befunde sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ darzutun, insbesondere sind sie mit den Ergebnissen der von den begutachtenden Ärzten durchgeführten Untersuchungen nicht kompatibel. Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Sachverständigen liegen nicht vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Ad I. Grad der Behinderung

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten samt Stellungnahme, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Im vorliegenden Fall ist durch die befasste Gutachterin eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung in der Höhe von 60% vorgenommen worden. Das Gutachten entspricht den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Ad II. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest sechs Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).

Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen.

Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Zur Klärung des Sachverhaltes waren von der belangten Behörde sowohl unfallchirurgische als auch ein pulmologisches Sachverständigengutachten samt Stellungnahme eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden alle vorliegenden relevanten Befunde in dem Gutachten berücksichtigt. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher unterbleiben. Zudem ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.