Spruch
W257 2287037-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch vertreten durch SCHÖPPL WAHA, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Aspergasse 21, gegen den Bescheid des Leiters der Direktion 1 – Einsatz Personalabteilung eingerichtet im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 31.01.2024, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2023, Zl. W122 2248749-1/2E, wurde das Besoldungsdienstalter zum 28.02.2015 §§ 169f und 169g GehG mit XXXX festgelegt. Einer dagegen eingebrachten Amtsrevision blieb der Erfolg vor dem VwGH verwehrt (Ro 2023/12/0074-6, vom 08.11.2023). Das Erkenntnis des BWvG erwuchs in Rechtskraft.
Mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG.
Mit Bescheid vom 31.01.2024 setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 4 und 9 GehG zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen fest (Spruchpunkt 1.) und stellte gemäß § 169f Abs. 6b iVm Abs. 6 letzter Satz GehG fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab dem 01.05.2016 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.).
Die belangte Behörde führte aus, dass gemäß § 169f Abs. 4 und 9 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 137/2023, die besoldungsrechtliche Stellung aller Beamtinnen und Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 (15.11.2023) bereits gemäß § 169f Abs. 1, 2 oder 3 GehG neu festgesetzt worden wäre, von Amts wegen bescheidmäßig mit der Maßgabe neu festzusetzen sei, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g idF BGBl. I Nr. 137/2023 trete. Die Bestimmung des § 169f Abs. 1 Z 4 GehG sei mit der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022 (Anm.: gemeint ist wohl 2023) rückwirkend mit 01.01.2004 weggefallen. Dies begründe sich darin, dass diese Ausnahme im Ergebnis zu einer deutlichen Begünstigung für die betroffenen Bediensteten gegenüber jenen Bediensteten führe, die bei gleicher Sachlage keine rechtskräftige Entscheidung vor der Besoldungsreform 2019 erhalten hätten, was einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz nach Art. 20 Grundrechtscharta darstelle. Mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 20.04.2023, Rechtssache C-650-21, wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine neue amtswegige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 9 GehG zu erfolgen habe, die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2023, GZ: W 122 2248749-1/2E obsolet mache.
In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20.02.2024 focht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 1 (Festsetzung des Besoldungsalters) an und machte Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Dazu führte er aus, dass diese Festsetzung einer bereits rechtskräftigen Festsetzung seines Besoldungsdienstalters durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 06.07.2023, GZ: W122 2248749-1/2E widerspreche. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass das Besoldungsdienstalter in dem neuen Bescheid nun herabgesetzt worden sei und kein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, er insbesondere nicht die Möglichkeit gehabt habe, Stellung zu nehmen. Die beiden angeführten Entscheidungen schloss er der Beschwerde an.
Folgende Anträge werden gestellt:
Das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Festsetzung des Besoldungsdienstalters) aufheben,
2. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Festsetzung des Besoldungsdienstalters) abzuändern und ein rechtskonformes Besoldungsdienstalter festzusetzen,
3. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 1. (Festsetzung des Besoldungsdienstalters) aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beweisaufnahme an die Behörde der ersten Instanz zurückzuverweisen.
Der Verwaltungsakt langte am 22.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nicht nochmals zum Sachverhalt, skizzierte aber den Verfahrenslauf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 34 Abs. 3, erster Absatz, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3, zweiter Absatz, VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).
Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits über 70 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegt, anhängig. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.