JudikaturBVwG

W166 2301679-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2025

Spruch

W166 2301679-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.07.2024, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.04.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor.

In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 16.04.2024 wurde aufgrund der Funktionseinschränkungen Rezidivierende Depressio bei Angst-/Panikstörung, Obstruktives Schlafapnoe Syndrom, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Tinnitus aurium bilat. ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. festgestellt.

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 22.04.2024 die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 02.05.2024 legte der Beschwerdeführer seine persönliche Meinung zum eingeholten Sachverständigengutachten dar und legte weitere medizinische Beweismittel vor.

In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 26.07.2024 wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers und den neu vorgelegten medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen ausgeführt, dass diese keine neuen Erkenntnisse brächten und die gutachterliche Beurteilung aufrechterhalten werde.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.07.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 23.10.2024 mit, dass er sich nicht über diese Entscheidung beschweren werde, er werde aber eine Klage einbringen, da keine korrekte Lösung gefunden worden sei.

Dieses von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 13.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag betreffend sein Anbringen übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.

In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2024 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.12.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, mit welchem er jedoch die Mängel nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 12.04.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 23.10.2024 mitgeteilt, dass er sich nicht über diese Entscheidung beschweren werde, er werde aber eine Klage einbringen, da keine korrekte Lösung gefunden worden sei. Daraufhin wurde er mit ho. Schreiben vom 13.11.2024 aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Das Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 15.11.2024 zugestellt.

Die Inhaltsmängel wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 13.11.2024 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Zustellnachweis der Österreichischen Post AG.

Dass an die belangte Behörde gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.10.2024 – welches von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet wurde – entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. 3.) und wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Mängelbehebungsschreiben vom 13.11.2024 über die zu verbessernden Formgebrechen sowie über die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserungen nachweislich hingewiesen.

Hinsichtlich der am 02.12.2024 ho. eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er seine gesundheitlichen Probleme darlegte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit die Mängel nicht behoben und daher dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag bis dato – wie festgestellt – nicht nachgekommen ist.

Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde vom 23.10.2024 wurden nicht behoben und kam die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 13.11.2024 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Das Schreiben vom 13.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 15.11.2024 zugestellt.

Die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel der Beschwerde vom 23.10.2024 wurden nicht behoben und kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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