I407 2295397-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 19.04.2024, Zl. XXXX |AMS||ALV|||1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer gebührt für 02.04.2024 bis 31.07.2024 Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 AlVG in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch von € 14,53 täglich.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld keine Folge gegeben, da er in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 211 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 02.05.2024, worin der Beschwerdeführer ausführt, dass er erst seit September 2023 in Österreich arbeite, weshalb er seine Versicherungszeiten aus Deutschland nachreichen wolle. Er bitte um Überprüfung seines Anspruches auf Weiterbildungsgeld und gegebenenfalls um Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes.
Mit Stellungnahme des AMS vom 11.07.2024 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der vorgelegte Arbeitsvertrag als auch die teilweise in Vorlage gebrachten Lohnzettel sowie eine vorgelegte Bestätigung der Rentenversicherung des Beschwerdeführers aus Deutschland zum Nachweis seiner Beschäftigung vom AMS nicht für Anwartschaftsberechnung der angegebenen Beschäftigungszeiten in Deutschland herangezogen werden können. Von dem AMS sei mittlerweile eine Urgenz nach Deutschland geschickt worden. Sobald die Bestätigung der Versicherungszeiten über die Plattform EESSI in Form des Formulars PDU01 einlange, werde diese dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Mit Schreiben des AMS vom 19.08.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2024, wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS das EESSI Formular U002 übermittelt. Mit Notiz vom 16.08.2024 führte das AMS aus, dass die deutschen Versicherungszeiten nunmehr via EESSI eingelangt seien und die Anwartschaft unter Miteinbeziehung der deutschen Versicherungszeiten erfüllt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland.
Er stand im Bundesgebiet bis zum Antragszeitpunkt - durch insgesamt 211 Tage hindurch - in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis.
Demnach stand er vom 04.09.2023 bis 01.04.2024 (211 Tage) in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX .
Zuvor stand er vom 01.08.2010 bis 31.08.2023 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis zur Dienstgeberin XXXX in Deutschland.
Diese Beschäftigungszeiten wurden mit am 19.08.2024 über das EESSI-System übermittelten EU-konformen Formular U002 nachgewiesen. Sohin stand er seit Antragszeitpunkt (18.04.2024) - mit Einberechnung der Beschäftigungszeiten in Deutschland - die letzten 24 Monaten mehr als 52 Wochen in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis.
Der Beschwerdeführer verfügt sohin über die für die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erforderlichen anwartschaftsbegründeten Zeiten.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen - Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Die Konstatierungen zu den von ihm eingegangenen Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus den dem Verwaltungsakt beiliegenden Versicherungsdaten, aus den ihr übermittelten Dokumenten und den über das AMS eingeholten Informationen.
Dass der Beschwerdeführer die gesetzlich geforderten anwartschaftsbegründenden Zeiten erfüllt, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Beschäftigungszeiten in Österreich und Deutschland, wobei die in Deutschland erworbenen Zeiten durch die Beibringung des EU-konformen Formulars U002 (Information zum Versicherungsverlauf) als erbracht bzw. nachgewiesen anzusehen sind.
Es sind daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Das Weiterbildungsgeld gebührt nach § 26 Abs. 1 AlVG Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und erfüllen, für die vereinbarte Dauer in der Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld sowie die Voraussetzungen der Z. 1 bis 5 erfüllen.
Gemäß § 26 AlVG ist neben der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz und der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme zunächst die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 AlVG erforderlich. Der Beschwerdeführer stand zum Antragszeitpunkt in Deutschland von dem 01.08.2010 bis zum 31.08.2023 und in Österreich vom 04.09.2023 bis 01.04.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Somit war er in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mehr als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom 19.04.2024 gründet im Kern darauf, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 211 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen konnte.
Zu diesem Zeitpunkt legte der Beschwerdeführer dem AMS noch keinen Nachweis über seine Beschäftigungszeiten in Deutschland vor. Die Beschäftigungszeiten über das EESSI wurde dem AMS durch die deutschen Behörden erst am 13.08.2024 übermittelt.
Anlassbezogen war daher zu klären, in welchem Zeitraum er in Deutschland beschäftigt war und ob diese Zeiten gemeinsam mit den in Österreich erworbenen Anwartschaftszeiten die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG erfüllen.
Auf Grund der sich aus dem übermittelten EU-konformen Formular U002 übermittelten Daten ergibt sich nunmehr, dass der Beschwerdeführer die gemäß § 26 AlVG normierten Voraussetzungen erfüllt.
Demnach war er in der Rahmenfrist vom 18.04.2022 bis 31.08.2023 in Deutschland und sodann vom 04.09.2023 bis 01.04.2024 in Österreich erwerbstätig. Da er in der gesetzlichen Rahmenfrist mehr als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig tätig war, erfüllt er die Voraussetzungen für die Anwartschaft auf Weiterbildungsgeld.
Insgesamt steht dem Beschwerdeführer also für den Zeitraum seiner Bildungskarenz vom 02.04.2024 bis 31.07.2024 Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG dem Grunde nach zu. Der Beschwerde war daher stattzugeben und das begehrte Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 AlVG zuzusprechen, gemäß dieser Bestimmung in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von € 14,53 täglich. Die fallbezogen zustehende Höhe wird das AMS mittels der dort vorhandenen Rechenprogramme ermitteln.
Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal schon auf Grund dem von dem AMS mit Note vom 19.08.2024 übermittelten EU-konformen Formular U002 feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Ausgangsbescheid vom 19.04.2024 aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise