G305 2301264-1/5EG305 2301264-2/5E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Peter FAHRNER und Mag. Simone GREBENJAK über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , gegen 1.) den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , mit dem dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts für den Zeitraum XXXX 2024 bis XXXX 2024 keine Folge gegeben wird, 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 2024, VSNR: XXXX , mit dem dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts am XXXX 2024 keine Folge gegeben wird und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2024, GZ: XXXX b e s c h l o s s e n:
A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 10.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde.
X des Verzichtes auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 10.01.2025 ausdrücklich verzichtet wurde.