Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.12.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 27.01.2015 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 18.03.2024 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2024 erstatteten Gutachten vom 30.05.2024 (vidiert am 31.05.2024) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Grauer Star OP mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits bei Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7, normale zentrale Sehschärfe links leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. In dem auf Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten kommt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der inneren Medizin nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.05.2024 in deren Gutachten vom 12.07.2024 (vidiert am 15.07.2024) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer kardialen Amyloidose mit Zustand nach Defi Implantation, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach N. prostate und Zustand nach Melanom leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
5. In deren Gesamtbeurteilung vom 05.08.2024 kommt die befasste medizinische Sachverständige nach Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
6. Die belangte Behörde übermittelte die genannten Gutachten samt Gesamtbeurteilung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
7. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom 20.08.2024 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde vor.
8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin um Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 16.09.2024 führte die befasste medizinische Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die nachgereichten medizinischen Befunde ausschließlich den Fachbereich der Orthopädie betreffen würden, weswegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie angeregt werde.
9. Dieser Anregung kam die belangte Behörde nach und ersuchte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. In seinem Gutachten vom 13.11.2024 (vidiert am 19.11.2024), beruhend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2024, kommt der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer kardialen Amyloidose mit Zustand nach Defi Implantation, Zustand nach Grauer Star OP mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7, normale zentrale Sehschärfe links, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach N. prostate, Zustand nach Melanom und an mäßigen Aufbrauchserscheinungen am Bewegungsapparat leiden würde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid alle oben genannten medizinischen Sachverständigengutachten in Kopie an.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von 300 – 400 Meter zurückzulegen. Dies sei aufgrund seiner Rückenschmerzen und der Amyloidose nicht mehr möglich. Wegen den erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten und der erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ersuche er seinem Antrag stattzugeben. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde keine medizinischen Befunde an.
12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.12.2024 vor, wo dieser am 20.12.2024 einlangte.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Derzeitige Beschwerden bei der internistischen Untersuchung am 24.05.2024:
"Seit der Therapieumstellung geht es besser, davor war es mit der Luft sehr schlecht. Laborbefund habe ich jetzt keinen mit. Gehen kann ich auch nicht. Ich war in XXXX im Krankenhaus, Spritzen bekommen, da ist es besser geworden. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich lebe am Land, da gibt es keine. Auto fahren kann ich noch sehr gut. Sitzen und Rad fahren ist nicht das Problem, nur Gehen, dafür brauche ich die Krücken."
Derzeitige Beschwerden bei der orthopädischen Untersuchung am 12.11.2024:
„Ich habe immer wieder ein Herzrasen bis 150. Mir tut jeder Schritt weh. Rechte Fuß tut weh. Ich kann den rechten Fuß nicht belasten. Ich kann ohne Krücken nicht gehen und nicht stehen. Ich habe einen Bremaseln am rechten Unterschenkel 24 Stunden am Tag. Das Kreuz tut weh.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Vyndaqel, Entresto, Lixiana, Pantip, Forxiga, Torasemid, Eplerenon, Casodex, Motrim. Laufende Therapie: keine. Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken.
Sozialanamnese: Pensionist. Verheiratet, keine Heimhilfe.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
14.12.2023, Befund KH XXXX : V.a. kardiale Amyloidose, Herzerkrankung seit vielen Jahren bekannt, Z.n. CV 11/23, BNP 3750.
16.11.-17.11.2023, Arztbrief XXXX : CV
26.9.-29.9.2023, Arztbrief XXXX : V.a. Amyloidose.
15.6.2023, Arztbrief XXXX .
30.3.2023, Orthopädie: Osteochondrose.
05/23 Orthopädischer Befundbericht: akute L5 Radikulopathie rechts Osteochondrose L1/L2 und L4/L5 L5/S1.
08/19 Computertomographie-Lendenwirbelsäule beschreibt Linkskonvexe rotationsskolotische Fehlhaltung im Liegen. Multisegmentale Diskopathie mit Vakuumphänomen und reaktiver Spondylose. Multisegmentale Bandscheibenprotrusionen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend. Ernährungszustand: normal.
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen. Größe: 170,00 cm Gewicht: 74,00 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz.
Obere Extremitäten:
Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Linke Schulter: das Eckgelenk ist deutlich prominent und druckschmerzhaft. Diffus Druckschmerz am Oberarmkopf. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Das Armheben ist beidseits bis über die Horizontale möglich. Beim Nackengriff reicht die Hand zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1, links reicht die Hand zum Gesäß. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang wird deutlich rechtshinkend ausgeführt. Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten, Anhocken ansatzweise ausgeführt. Zwischendurch ist der Barfußgang flüssig und hinkfrei. Im Liegen Beinlänge links +1cm. Es besteht eine O-Beinstellung mit einem Knieinnenabstand von 3cm. Gering Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am rechten Unterschenkel als überempfindlich, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Kniegelenke: ergussfrei und bandfest, arthrotisch aufgetrieben. An den Hüften kein Endlagenschmerz.
Beweglichkeit
Hüften S 0-0-95, R (S 90°) 5-0-30 beidseits, Knie S 0-5-135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Der linke Beckenkamm steht höher. Zarte Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Verstärkte Brustkyphose, abgeflachte Lendenlordose. Im Stehen ist der Oberkörper etwas vorgeneigt. Lumbal Hartspann, kein wesentlicher Klopf- und Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Lasegue rechts ab 45° pos.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Konfektionsschuhen mit zwei Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus: Wach, Sprache unauffällig.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Kardiale Amyloidose mit Zustand nach Defi Implantation
- Zustand nach Grauer Star OP mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7, normale zentrale Sehschärfe links
- Degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- Zustand nach N. prostate
- Zustand nach Melanom
- Mäßige Aufbrauchserscheinungen am Bewegungsapparat
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer aus eigener Kraft zumutbar. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist dem Beschwerdeführer möglich. Das Verwenden von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ebenfalls uneingeschränkt möglich.
Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nicht eingeschränkt.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 13.11.2024 (vidiert am 19.11.2024), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2024 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 12.07.2024 (vidiert am 15.07.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.05.2024, sind schlüssig und nachvollziehbar, diese weisen keine Widersprüche auf. Es wird darin aus jeweils fachlicher Sicht auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Beim Beschwerdeführer besteht als Hauptleiden die kardiale Amyloidose mit Zustand nach Defi Implantation. Zu diesem Leiden führt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin in deren Gutachten vom 12.07.2024 (vidiert am 15.07.2024) schlüssig und nachvollziehbar aus, dass beim Beschwerdeführer eine koronare Herzerkrankung mit reduzierter Linksventrikelfunktion besteht. Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden besteht unter der neu eingeleiteten Therapie ein durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand. Unter Berücksichtigung des guten Allgemein- und Ernährungszustand des Beschwerdeführers und dem freien und ausreichend trittsicheren Gangbild, ist eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Daraus folgt, dass die medizinische Sachverständige davon ausgeht, dass durch dieses Leiden keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptete. Er selbst legte diesbezüglich keine medizinischen Befunde vor, welche dieses Argument medizinisch objektivierbar machen würden. Sohin folgt der erkennende Senat in diesem Punkt dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin vom 12.07.2024 (vidiert am 15.07.2024).
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 19.12.2024 weiters aus, dass er unter erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten leiden würde. Dies deckt sich jedoch nicht mit dem Ergebnis der medizinischen Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie am 12.11.2024. Dieser kommt in seinem Sachverständigengutachten vom 13.11.2024 (vidiert am 19.11.2024) zum Ergebnis, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten beim Beschwerdeführer bestehen. Zwar bestehen beim Beschwerdeführer Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten, welche sich beispielsweise in einem Hinken rechts und einer geringen Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel zeigen. Diese Funktionseinschränkungen werden vom medizinischen Sachverständigen jedoch nicht als erhebliche Einschränkungen bewertet. Der Beschwerdeführer legte auch dazu keinen medizinischen Befund vor, welche diese Behauptung in seiner Beschwerde untermauern würde.
Hingegen muss einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Orthopädie zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist dem Beschwerdeführer somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und einer Fachärztin für Innere Medizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der genannten Sachverständigengutachten, welche jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 97/2024 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen. (5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Fachärztin für Innere Medizin, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf die über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die jeweils auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.