JudikaturBVwG

W261 2304226-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2025

Spruch

W261 2304226-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 05.11.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer stellte am 23.09.2024 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte am 26.09.2024 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.01.2019 laufend eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt bezieht und nicht in Beschäftigung steht.

3. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.10.2024 darüber, dass er aufgrund dieser Umstände nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören könne. Es würde ihm freistehen, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzubringen, wobei die belangte Behörde ein entsprechendes Antragsformular beifügt. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Als Begründung hierfür führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen würde und nicht in Beschäftigung stehe, weswegen nach § 2 Abs. 2 BEinstG die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht gegeben seien.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass zu seinem Diabetes mit viermaligen Insulin spritzen täglich noch weitere Diagnosen hinzugekommen seien, unter anderem Bluthochdruck, Polyneuropathie in beiden Beinen, 40 cm Bypass im linken Bein und Herzinfarkt mit Stent. Er habe die Befunde mitgeschickt und ersuche um einen Arzttermin.

6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem mit Schreiben vom 11.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 12.12.2024 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16.12.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit 01.01.2019 Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steh. Aus einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.

Er brachte am 23.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung und damit auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein.

Seit dem 01.01.2019 bezieht der Beschwerdeführer laufend Pension aus dem Versicherungsfall des Alters. Er steht nicht in Beschäftigung.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2019 laufend Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht, ergibt sich aus einer am 12.12.2024 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Einen derartigen Auszug mit demselben Ergebnis holte auch die belangte Behörde am 26.09.2024 ein. Es ist diesem Auszug nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Die belangte Behörde teilte diesen Umstand dem Beschwerdeführer mit Schreiben 03.10.2024 mit und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Er brachte auch in seiner Beschwerde nicht vor, dass er in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Der oben zitierte § 2 Abs. 2 BEinstG zählt taxativ auf, welche Personen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinstG in Anspruch nehmen können, die auf Grund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung der Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Abs. 2 genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben, und die in Absatz 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht mehr bedürfen (vgl. Regierungsvorlage, 730 Blg Nr. XIII. GP7).

Der Beschwerdeführer bezieht nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seit 01.01.2019 eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters, dh er steht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben und ist nicht mehr berufstätig, weswegen er nicht mehr des besonderen arbeitsrechtlichen Schutzes des BEinstG bedarf. Es liegt demgemäß der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor, weswegen nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht. Daher hat die belangte Behörde richtig entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz zu stellen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem AJ Web, woraus unbestritten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.2019 Pension aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nicht in Beschäftigung steht. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, zu beurteilen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.