W256 2244544-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10. Juni 2021, GZ.: D124.3363 (2021-0.235.048), wegen Verletzung im Recht auf (vollständige) Auskunft zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 11. Dezember 2020 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf vollständige Auskunft. Er sei Zwangsmitglied bei der Landwirtschaftskammer XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei). Am 10. November 2019 habe er ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei gerichtet, welches nur unvollständig beantwortet worden sei. Die „Verfehlungen“ reichen von fehlenden Unterlagen, die ihm anderweitig bekannt seien, falscher bzw. fehlender Auskunft, die mit irgendeiner Antwort abgetan werde, fehlenden Gesprächsunterlagen bis Verweigerung der geforderten Auskunft zu bestimmten Sachverhalten. Unterlagen mit Bezug zum Beschwerdeführer, z. B. Schreiben der XXXX wegen Schäden, unter anderem bei ihm, die von der Landwirtschaftskammer selbst erwähnt werden, seien nicht übermittelt worden. Es seien ihm sämtliche Unterlagen sowie deren Empfänger, deren Zugriffe und deren Herkunft („Überbringer“) „fälschungssicher“ bereitzustellen. Die belangte Behörde werde ersucht, die lückenlose Übermittlung der Unterlagen samt den zusätzlichen Informationen in die Wege zu leiten.
Aufgrund eines Mängelbehebungsauftrages der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer das an die mitbeteiligte Partei gerichtete Auskunftsbegehren vom 10. November 2019 der belangten Behörde mit E-Mail vom 24. Dezember 2020 vor.
Über nochmaligen Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer das Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 12. Dezember 2019 samt Beilagen – und zwar aufgrund des Umfanges der Auskunft mit mehreren E-Mails vom 11. Februar 2021 – der belangten Behörde. Ebenso übermittelte der Beschwerdeführer zahlreiche E-Mails bzw. Schreiben, die zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei bzw. ihrer Rechtsabteilung im Anschluss an die erteilte Auskunft ergangen sind sowie diverse zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei bzw. ihrer Rechtsabteilung ergangene E-Mails aus dem Jahr 2014 und 2015, welche der Beschwerdeführer mit handschriftlichen Vermerken versehen hat sowie 2 Sprachnachrichten durch die BH XXXX .
In ihrer Stellungnahme vom 16. März 2021 brachte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sei fristgerecht am 12. Dezember 2019 schriftlich beantwortet worden. Zusätzlich seien dem Beschwerdeführer 280 Seiten an Ausdrucken und Fotokopien zur Verfügung gestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer den Datenschutzbeauftragten der mitbeteiligten Partei in einem Schreiben vom 10. Dezember 2020 aufgefordert habe, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beanstandungen zu überprüfen, habe der Datenschutzbeauftragte gemeinsam mit der mitbeteiligten Partei eine Begutachtung vor Ort vorgenommen und den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt. Im Zuge der Begutachtung sei der gesamte Datenerhebungs- und Beauskunftungsvorgang betreffend das Auskunftsbegehren von 2019 nochmals in Augenschein genommen worden und sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Jänner 2021 dazu ausführlich berichtet und zusätzliche Erläuterungen zur ursprünglichen Beantwortung des Auskunftsbegehrens bereitgestellt worden. Insbesondere sei dabei hervorgekommen, dass schon der Auskunftsvorgang im Jahr 2019 vollständig erfolgt sei. Es seien dem Beschwerdeführer nicht nur sämtliche bei der mitbeteiligten Partei gespeicherte Unterlagen und Bilddokumente, sondern auch sämtliche Informationen zu den Empfängern und zur Herkunft der Daten beauskunftet worden. Hinsichtlich der beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Sprachnachrichten habe die Verarbeitung durch die BH XXXX stattgefunden. Die mitbeteiligte Partei habe davon keine Kenntnis gehabt. Schließlich beantwortete die mitbeteiligte Partei sämtliche auf den übermittelten E-Mails vom Beschwerdeführer notierten handschriftlichen Vermerke des Beschwerdeführers.
Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und wurden daraufhin vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21. März 2021 erneut diverse E-Mails zwischen ihm und der mitbeteiligten Partei bzw. ihrer Rechtsabteilung übermittelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe am 10. November 2019 ein Auskunftsbegehren an die Mitbeteiligte gerichtet. Darin habe er von der mitbeteiligten Partei eine näher dargestellte Auskunft gemäß Art 15 DSGVO und zwar „zwecks Überprüfung der Vorgänge insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung XXXX , der Angelegenheit Fischteiche und Anzeigen“ gegen seine Person begehrt. Darin habe der Beschwerdeführer auch um Übermittlung der seine Person betreffenden Unterlagen, aber auch ansonsten um Übermittlung der allgemein zum Bau der Gasleitung XXXX und zur Angelegenheit Fischteiche bei der mitbeteiligten Partei aufliegenden Unterlagen ersucht. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 habe die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer eine umfassende Auskunft erteilt. Gleichzeitig habe die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer sämtliche zu seiner Person verarbeiteten Unterlagen sowie weitere allgemeine Unterlagen zu den vom Beschwerdeführer genannten Themenbereichen übermittelt. Dem Antwortschreiben sei eine Beilage von rund 280 Seiten an Ausdrucken und Fotokopien angeschlossen gewesen. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer in zahlreichen an die mitbeteiligte Partei gerichteten E-Mails u.a. die Vollständigkeit der ihm übermittelten Unterlagen bemängelt und sei dies von der Mitbeteiligten jedes Mal umfassend beantwortet bzw. in der Weise aufgeklärt worden, dass die genannten Unterlagen bereits im Rahmen der Auskunftserteilung enthalten bzw. nicht vorhanden seien. Einen Tag vor Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde habe der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben betreffend „Mängel in der Beauskunftung“ an die Mitbeteiligten übermittelt, in welchem erneut fehlende Unterlagen angeführt worden seien. Daraufhin habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie nochmals die Auskunftserteilung aus dem Jahr 2019 auf Vollständigkeit überprüfen werde und sei in weiterer Folge im Jänner 2021 der gesamte Datenerhebungs- und Beauskunftungsvorgang durch die mitbeteiligte Partei und ihren Datenschutzbeauftragten in Augenschein genommen worden. Sowohl der Kundenakt des Beschwerdeführers als auch alle weiteren relevanten Speichersysteme der Mitbeteiligten seien per Volltextsuche durchsucht worden. Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Betriebsnummer des Beschwerdeführers seien als Suchparameter berücksichtigt worden. Im Anschluss habe die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Jänner 2021 darüber verständigt bzw. diesem mitgeteilt, dass keine weiteren Unterlagen zur Person des Beschwerdeführers vorhanden seien und die Auskunftserteilung daher vollständig sei. Die mitbeteiligte Partei habe sich auch aufgrund der Beschwerde in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2021 nochmals umfassend geäußert bzw. sich mit handschriftlich gekennzeichneten Vermerken auseinandergesetzt und dabei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die darin behaupteten Mängel bzw. fehlenden Unterlagen bereits beauskunftet bzw. nicht existent seien. Aufgrund des Vorbringens im Verfahren sei Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Mitbeteiligte den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verletzt habe, indem diese bis zum Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde keine vollständige und fälschungssichere Datenkopie zur Verfügung gestellt habe und dem Beschwerdeführer keine vollständige und lückenlose Einsicht dahingehend gegeben habe, wer konkret welche Unterlagen von wem erhalten bzw. an wen weitergegeben habe.
Rechtlich hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass das Recht auf Auskunft nicht dazu verpflichte, allgemeine Fragen zu beantworten, im konkreten Fall etwa, welche allgemeinen Unterlagen mit Bezug zum Bau der Gasleitung XXXX aufliegen würden oder welche Gesetzesbestimmungen im Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung vom Konsenswerber einzuhalten seien. Wenngleich der Großteil dieser Fragen von der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihrer Beauskunftung beantwortet worden seien, wäre dies zur Erfüllung der aus Art 15 DSGVO resultierenden Verpflichtung nicht notwendig gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer eine umfassende Auskunft erteilt und dazu zusätzlich 280 Seiten Kopien/Ausdrucke zur Verfügung gestellt. Dabei hätten sich für die belangte Behörde keine Hinweise ergeben, dass die Auskunft der Mitbeteiligten unvollständig wäre. Diese habe glaubwürdig und nachvollziehbar darlegen können, dass keine weiteren zu beauskunftenden Daten vorhanden seien. Alle Fragen des Beschwerdeführers seien tatsächlich beantwortet worden. Der Prozess der Auskunftserteilung habe über ein Jahr angedauert, wobei sich aus der festgestellten Korrespondenz ergebe, dass die Mitbeteiligte stets bemüht gewesen sei, den zahlreichen Ersuchen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Die Mitbeteiligte habe zudem ihre Auskunftserteilung neuerlich überprüft und dem Beschwerdeführer dargelegt, wie bei dieser Durchforstung vorgegangen worden sei. Es seien ausschließlich jene Daten zu beauskunften, die tatsächlich verarbeitet wurden, und nicht auch jene, die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu verarbeiten wären.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die gesetzeskonforme Auskunft sei mit den übermittelten Unterlagen nicht gegeben. Einzelne Belege seien ursprünglich überhaupt nicht angeführt worden, außerdem sei der Inhalt der Auskunft – seiner Wahrnehmung nach – nachträglich verändert worden. Inwieweit Unterlagen weitergegeben worden seien und an wen, sei auch nicht vollständig ausgeführt worden. Aus einer weiteren dem Beschwerdeführer bekannten Unterlage müsste auch ein Bezug zu ihm und seinem Namen angeführt sein. Entweder sei ihm nicht ordnungsgemäß geantwortet worden oder es werde die Auskunft seitens der mitbeteiligten Partei unterdrückt. In der vorgelegten Form sei die Vollständigkeit der Auskunft nicht nachvollziehbar, jegliche Unterdrückung sei möglich, „da keine fälschungssichere Kontrollfunktion der fortlaufenden Belege“ sichergestellt sei. Im Übrigen werde auf das bisherige Auskunftsbegehren verwiesen. In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer überwiegend Rechtsvorschriften bzw. tätigte allgemeine rechtliche Äußerungen zum Datenschutzrecht. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Überprüfung durch die belangte Behörde „anscheinend“ nicht erfolgt sei. Jeder einzelne Datensatz sei auf die Richtigkeit – Vollständigkeit in den einzelnen Unterlagen zu untersuchen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und das Begehren gestellt, eine vollständige fälschungssichere Auskunft über sämtliche Unterlagen ihn bzw. die Liegenschaft betreffend, samt korrektem Inhalt mit den einzelnen Beilagen – Belegen, nach der DSGVO - Datenschutzgesetz seitens der mitbeteiligten Partei sicher zu stellen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Über Aufforderung des Gerichts, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids beziehen, konkret darzulegen, führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 erneut aus, seine Beschwerde richte sich „auf eine nachvollziehbare vollinhaltlich fälschungssichere Auskunft aufliegender Unterlagen mit den zugehörigen einzelnen Anhängen samt Inhalt, samt Zugriffe“. Jeder Datensatz sei auf seine Richtigkeit – Vollständigkeit zu überprüfen. Es seien weitere „bekannte“ Unterlagen zum Akt „Teilbereich XXXX Gasleistung“, zum „Akt Fischteiche“ und zum Akt „Unfall – Arbeitsunfall rechte Schulter“ von der mitbeteiligten Partei, aber auch von anderen namentlich angeführten Institutionen, wie XXXX , Land XXXX einzuholen. Die inhaltliche Vollständigkeit sämtlicher Unterlagen und Zugriffe über Institutionen, Personen, Firmen sei zu gewährleisten. Dabei werde vorab die Richtigkeit und Echtheit der „Darstellungen, Beweismittel“ in Zweifel gezogen. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme (namentlich genannter) Zeugen begehrt. Bei weiteren Unklarheiten möge ein weiterer Mängelbehebungsauftrag erteilt werden. Das Gericht möge sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen folgend, die entsprechenden Verfahren einleiten.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 vom Gericht erneut aufgefordert, konkret darzulegen, inwiefern die hier allein verfahrensgegenständliche Auskunft der Mitbeteiligten nach wie vor unvollständig sein soll. Insbesondere möge er darlegen, welche ihn betreffenden Unterlagen konkret fehlen und worauf sich seine diesbezügliche Annahme konkret stützt. In diesem Zusammenhang möge er auch konkret anführen, zu welchem konkreten Beweisthema in Zusammenhang mit der hier behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft die Einvernahme der beantragten Zeugen begehrt werde.
In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 verweist der Beschwerdeführer auf einen beiliegenden Bericht der Zeitschrift XXXX mit dem Titel XXXX . Die mitbeteiligte Partei verweigere ihm die Informationen zu diesem Bericht. Es seien sämtliche Informationen zu jedem personenbezogenen Datum zu seiner Person, wie z.B. Bilder zur Beweissicherung und Gutachten samt sämtlicher Unterlagen die in Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, zu beauskunften. Dazu verwies er ohne weitere Ausführungen auf von ihm als Beilage 3 auszugsweise vorgelegte Gutachten sowie Protokolle zur Beweissicherung in Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung und auf einen rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2020 in einem anderen Verfahren („Verfahren XXXX “). Es sei der Informationsfluss der Mitbeteiligten mit anderen Institutionen wie z.B. der XXXX , dem Land XXXX , zu beauskunften. Die Befragung der namentlich genannten Zeugen sei zur Klarstellung des Informationsflusses, zur Information über Schäden im Zuge des Baues der XXXX , zur Information in Bezug auf den „Umgang mit Daten, Zugriff, Speicherung, Sicherung, Gesetze, gesetzliche Bestimmungen, Pflichten, Pflichten der Kammer gegenüber Zwangsmitgliedern, Pflichten aus Unterlagen, Information zum [..] Kammeramtsdirektor“, und zum öffentlichen Bericht XXXX vorzunehmen. Abschließend enthält sein Schreiben den Vermerk „Unterlagen“ und werden darunter diverse Einrichtungen wie das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt und Energie, XXXX , das Land XXXX , die Mitbeteiligte, usw. ohne weitere Erklärungen angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Mit Schreiben vom 10. November 2019 begehrte der Beschwerdeführer u.a. von der mitbeteiligten Partei Auskunft gemäß Art 15 DSGVO und zwar „zwecks Überprüfung der Vorgänge insbesondere im Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung XXXX , der Angelegenheit Fischteiche und Anzeigen“ gegen seine Person. U.a. forderte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei darin auf, ihm Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über die Zwecke der Verarbeitung und deren Empfänger zu erteilen sowie ihm die seine Person betreffenden, aber auch ansonsten die allgemein zum Bau der Gasleitung XXXX und zur Angelegenheit Fischteiche bei der mitbeteiligten Partei aufliegenden Unterlagen zu übermitteln. Weiters wurden in diesem Schreiben allgemeine Fragen zum Genehmigungsverfahren und zum Bau der Gasleitung XXXX , wie z.B. welche Gesetze, Richtlinien vom Konsenswerber XXXX einzuhalten seien, welche Stellungnahmen darin eingelangt seien und welche Maßnahmen von Seiten der mitbeteiligten Partei beim Bau ergriffen worden seien, gestellt. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf seine Eigenschaft als Landwirt und seine daraus resultierende Zwangsmitgliedschaft bei der mitbeteiligten Partei und sein dementsprechendes Recht auf Unterstützung.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 erteilte die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer eine umfassende Auskunft u.a. über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, über die Zwecke und deren Empfänger. Gleichzeitig übermittelte die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer eine Dokumentenliste sowie sämtliche zu seiner Person verarbeiteten und der Auskunftspflicht unterliegende Unterlagen sowie weitere allgemeine Unterlagen zu den vom Beschwerdeführer begehrten Themenbereiche, wobei die mitbeteiligte Partei darauf hinwies, dass allgemeine, nicht seine Person betreffende Unterlagen usw. nicht Gegenstand eines Auskunftsbegehrens sein können.
Die mitbeteiligte Partei verarbeitet keine darüberhinausgehenden Daten zum Beschwerdeführer.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Beschwerdeakt und sind im Wesentlichen unstrittig.
Dass die mitbeteiligte Partei keine weiteren Daten zum Beschwerdeführer verarbeitet, ergibt sich aus den – vom Beschwerdeführer teilweise selbst vorgelegten – umfassenden Stellungnahmen und Bemühungen der mitbeteiligten Partei, dem Beschwerdeführer nicht nur eine vollständige Auskunft zu erteilen, sondern ihm diese gegenüber auch eingehend zu erörtern. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde, nachdem sie bereits über ein Jahr zahlreiche an sie gerichtete Beanstandungen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht bearbeitet und umfassend beantwortet hat, nochmals sämtliche Datenbestände nach möglichen Treffern zum Beschwerdeführer durchsucht und dabei erneut keine weiteren zum Beschwerdeführer aufliegende Unterlagen bzw. Informationen laut Auskunft der mitbeteiligten Partei aufgefunden hat. Dem folgend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt, dass keine weiteren die Person des Beschwerdeführers betreffende Unterlagen bzw. Informationen aufliegen. Es bestehen von Seiten des Gerichts keine Gründe, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer dazu in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch nichts – zumindest nichts substantiiertes – vorbringt. Vielmehr führt er darin – wie im Übrigen bereits in seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde – lediglich allgemein und teilweise unverständlich und floskelhaft aus, die Auskunft sei unvollständig und seien ihm sämtliche zu seiner Person verarbeiteten Unterlagen und deren Empfänger zu beauskunften. Welche Unterlagen konkret fehlen würden und worauf sich seine diesbezügliche Annahme überhaupt stützt, nennt der Beschwerdeführer – trotz ausdrücklicher Aufforderung von Seiten des Gerichts – nicht.
Der bloße Verweis auf einen ihn betreffenden Zeitungsbericht in Bezug auf den Bau der Gasleitung und diverse – ihm offenbar ohnedies vorliegender und in diesem Zusammenhang ergangener – Gutachten und Beweissicherungen kann ein geeignetes Beschwerdevorbringen in diese Richtung jedenfalls nicht ersetzen. Dabei darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer den Gegenstand des vorliegenden – allein die Vollständigkeit der Auskunft durch die mitbeteiligte Partei überprüfenden – Verfahrens offenbar verkennt, wenn er die Einvernahme von Zeugen allein zum Zweck der Überprüfung der Vorgänge um den Bau der Gasleitung und zwar zum Zweck der „Klarstellung des Informationsflusses, zur Information über Schäden im Zuge des Baues der XXXX Gasleitung, zur Information in Bezug auf den „Umgang mit Daten, Zugriff, Speicherung, Sicherung, Gesetze, gesetzliche Bestimmungen, Pflichten, Pflichten der Kammer gegenüber Zwangsmitgliedern, Pflichten aus Unterlagen, Information zum [..] Kammeramtsdirektor“, und zum öffentlichen Bericht XXXX beantragt und die Offenlegung seiner Daten durch zahlreiche andere (hier nicht beteiligte) Institutionen fordert.
Vor diesem Hintergrund bestand von Seiten des Gerichts kein Anlass, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich, zumal die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme und damit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohnedies – wie bereits dargelegt – nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erfolgen hätte sollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, in der Folge kurz "DSGVO") lauten wie folgt:
„Artikel 12
Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln: dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) [..]
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) [..]
Artikel 15
Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Das Auskunftsrecht ist innerhalb von Kapitel III (Rechte der betroffenen Person) Teil von Abschnitt 2 (Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten): Die Informationspflichten des Verantwortlichen und das Auskunftsrecht der betroffenen Person ergänzen sich. Während Art. 13 und Art 14 eine aktive Informationspflicht des Verantwortlichen als seine Bringschuld gegenüber der betroffenen Person festlegen, gibt Art 15 der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen ein Recht auf Auskunft, dessen Ausübung ihr freisteht (siehe Ehmann in Ehmann/Selmayr (Hrsg.) DS-GVO Datenschutzgrundverordnung3, Art. 15 Rn 12).
Damit soll – wie insbesondere aus Erwägungsgrund 63 hervorgeht – sichergestellt sein, dass die betroffene Person nicht nur in die Lage versetzt wird, sich der Verarbeitung ihrer Daten bewusst zu sein, sondern auch um deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
Diesem Zweck entsprechend hat eine Mitteilung nach Art 15 DSGVO auch – wie in dem die Form der Unterrichtung regelnden Art 12 Abs. 1 DSGVO vorgegeben – in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form der betroffenen Person zu erfolgen.
Inhaltlich räumt Art 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das Recht auf Auskunft darüber ein, ob sie betreffende personenbezogene Daten (überhaupt) verarbeitet werden (Negativauskunft) und bejahendenfalls, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Im Falle einer Datenverarbeitung hat der Verantwortliche auch weitere die Datenverarbeitung betreffende Informationen, wie zB. die Verarbeitungszwecke der betroffenen Person bereitzustellen.
Damit beschränkt Art 15 Abs. 1 DSGVO das Recht auf Auskunft auf personenbezogene Daten im Sinne des Art 4 Abs. 1 DSGVO und mit diesen in Zusammenhang stehenden in Abs. 2 konkret festgelegten Zusatzinformationen. Da der Begriff der personenbezogenen Daten nach Art 4 Abs. 1 DSGVO vielfältig und nicht (immer) auf einzelne Daten beschränkt sein muss (siehe dazu Erwägungsgrund 63 in Bezug auf Informationen wie z.B. Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen und Eingriffen sowie EuGH, 20.12.2017, C434/16 in Bezug auf schriftliche Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaigen Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten) kann es – dem Erfordernis einer transparenten Information entsprechend – daher mitunter im Einzelfall erforderlich oder auch zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder auch Dokumente der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen sind.
Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann aus Art 15 DSGVO aber nicht abgeleitet werden.
Art 15 Abs. 3 DSGVO legt auch lediglich fest, dass der Verantwortliche eine Kopie der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen hat.
Dabei handelt es sich allein um eine Modifikation der Form der Unterrichtung im Vergleich zu Art 12 DSGVO und nicht um ein eigenständiges, insbesondere neben dem Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO bestehendes Recht auf Erhalt einer Kopie. Art 15 Abs. 3 DSGVO legt vielmehr fest, dass das Recht auf Auskunft nach Art 15 Abs. 1 DSGVO in Form einer Kopie der Daten der betroffenen Person vom Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen ist, weshalb der betroffenen Person ein Recht auf Erhalt einer Kopie allein in Bezug auf ihr Auskunftsrecht zukommt (siehe dazu auch Paal in Paal-Pauly [Hrsg.], Datenschutzgrundverordnung² zu Art 15, Rn 33).
Ob dem Auskunftsrecht letztlich durch die Bereitstellung einer Kopie einer Auflistung der einzelnen personenbezogenen Daten Genüge getan oder die Bereitstellung einer Kopie einzelner Textpassagen oder sogar einzelner Dokumente (zusätzlich) erforderlich ist, kann jedoch immer nur im Einzelfall und zwar unter Berücksichtigung der in Art 12 DSGVO dargestellten Grundsätze, aber auch der in Art 15 Abs. 4 DSGVO dargestellten Rechte und Freiheiten anderer Personen beurteilt werden (siehe zu alledem EuGH, 04.05.2023, C-487/21).
Der EuGH hielt zum Recht auf Kopie in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 fest, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.
Dabei hob der Europäische Gerichtshof ausdrücklich hervor, dass sich der Begriff „Kopie“ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen, bezieht. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Rn 32). Diese vom Verantwortlichen nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, müsse alle Merkmale aufweisen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben. Durch die Ausübung des in Art. 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts muss es der betroffenen Person nämlich – wie bereits oben dargestellt – nicht nur ermöglicht werden, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob sie in zulässiger Weise verarbeitet werden (Rn 34).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO schriftlich an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Begründend führte er dazu aus, er benötige diese ihm zustehenden Daten zum Zweck der Überprüfung der Vorgänge in Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung XXXX , der Angelegenheit Fischteiche und Anzeigen gegen ihn. Insofern richtete der Beschwerdeführer zum Teil allgemeine Fragen an die mitbeteiligte Partei zu den oben genannten Verfahren, wie z.B. welche allgemeinen Unterlagen dazu aufliegen, welche Gesetze, Richtlinien usw. dabei zur Anwendung gelangen sowie welche Handlungen von Seiten der mitbeteiligten Partei dabei gesetzt wurden. Zum anderen begehrte er darin auch explizit Auskunft über seine Daten sowie darüber, welche Unterlagen zu seiner Person vorliegen und wer, wann und warum auf seine Daten zugegriffen habe.
Die mitbeteiligte Partei hat dem Beschwerdeführer daraufhin schriftlich eine Auskunft u.a. über die konkret zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft und deren Empfänger erteilt. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer darin von Seiten der mitbeteiligten Partei konkret aufgelistet, welche Unterlagen die mitbeteiligte Partei zum Beschwerdeführer verarbeitet und wurden ihm auch seine Person betreffende Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer wendet sich nun dagegen, dass ihm nicht sämtliche „aufliegende“ Unterlagen in Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung XXXX , der Angelegenheit Fischteiche und Anzeigen gegen ihn sowie die Empfänger bzw. Zugriffe auf diese Unterlagen beauskunftet worden seien.
Die belangte Behörde hat eine solche Unvollständigkeit der Auskunft nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt und insofern mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Auskunft in dieser Hinsicht und damit einer Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheids liegen nicht vor, und wurden solche – wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt – vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht (konkret) dargestellt.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner an das Bundesverwaltungsgericht erstatteten Beschwerde vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht sei gehalten, von sich aus die Vollständigkeit der Auskunft in jede Richtung zu überprüfen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl. u.a. VwGH, 22.06.2016, Ra 2016/03/0027).
Daraus folgt, dass die belangte Behörde und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht an die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung und ihre Gründe und damit an die vom Beschwerdeführer konkret aufgezeigte Unvollständigkeit der Auskunft gebunden war.
Dass die belangte Behörde und in weiterer Folge das Verwaltungsgericht im Falle einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft jegliche Rechtsverletzung überprüfen könne/müsse und somit nicht an die vom Betroffenen geltend gemachte Rechtsverletzung und ihre Gründe gebunden sein soll, wäre im Übrigen auch mit § 24 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 DSG nicht in Einklang zu bringen.
Darin wird in einer Zusammenschau klargestellt, dass die betroffene Person in einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nicht nur die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen hat, sondern diese Gründe auch für den Gegenstand der Beschwerde maßgeblich sind. Andernfalls wäre jedenfalls nicht einzusehen, weshalb im Falle einer nachträglichen Beseitigung einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft weiteres Vorbringen der betroffenen Person unter Umständen eine neue Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft (unter gleichzeitiger Einstellung des bisherigen Verfahrens) rechtfertigen kann.
Sofern der Beschwerdeführer insoweit in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausführt, das Verwaltungsgericht habe die Vollständigkeit der Auskunft insgesamt zu beurteilen, verkennt er, dass er mit seiner Beschwerde den Prüfumfang im Verfahren (auch vor dem Verwaltungsgericht) abgesteckt hat und insofern sowohl von der belangten Behörde, als auch vom Verwaltungsgericht lediglich die von ihm darin geltend gemachte Unvollständigkeit der Auskunft zu beurteilen war.
Wie bereits dargelegt wurde, bestehen von Seiten des Gerichts keine Gründe, die von ihm aufgezeigte Unvollständigkeit der ihm übermittelten und von der mitbeteiligten Partei zu seiner Person verarbeiteten Unterlagen zu bezweifeln, weshalb auch eine Mangelhaftigkeit der Auskunft in Bezug auf die Empfänger und Zugriffe auf solche Unterlagen nicht erkennbar ist. Eine Übermittlung von jeglichen, ohne konkrete Bezugnahme zum Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Partei in Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung XXXX , der Angelegenheit Fischteiche und Anzeigen, aufliegenden Unterlagen besteht – den Ausführungen der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde folgend – nach Art 15 Abs. 1 DSGVO nicht.
Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die von der mitbeteiligten Partei gewählte Form der Übermittlung.
Nach Art 12 Abs. 1 2. Satz DSGVO erfolgt die Übermittlung der Information schriftlich oder in anderer Form, gegebenen falls auch elektronisch. Stellt die betroffene Person ihren Antrag in elektronischer Form, muss der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 3 letzter Satz DSGVO grundsätzlich in derselben Form antworten. Für das Recht auf eine Datenkopie spezifiziert Art. 15 Abs. 3 3. Satz DSGVO diese Vorgabe insofern, als der Verantwortliche die Information in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen hat. Damit soll (durch den Verantwortlichen) sichergestellt werden, dass die betroffene Person auch Kenntnis von der Auskunft nehmen kann (vgl. Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr [Hrsg.] in Datenschutz-Grundverordnung3, Art 12 Rn 22 sowie Rn 35, wonach bei einer Anfrage auf elektronischem Weg durch den Betroffenen von einer elektronischen Zugangsmöglichkeit durch diesen auszugehen ist).
Andere Informationsformen kann die betroffene Person hingegen nicht verbindlich vorgeben, sondern lediglich Entscheidungsspielräume des Verantwortlichen eröffnen oder erweitern. So kann die betroffene Person von ihrem Anspruch auf elektronische Information abrücken. Auch kann die betroffene Person die Übermittlung postalisch oder in einem anderen elektronischen, ebenfalls gängigen Format verlangen. Der Verordnung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Verantwortliche dem Verlangen nach Information in einer anderen (von der betroffenen Person vorgegebenen) Form nachkommen muss, sondern nur dass er es darf (Bäcker in Kühling/Buchner [Hrsg.], DSGVO3 Art 12 Rn 17).
Dabei ist von Seiten des Verantwortlichen aber immer zu bedenken, dass er der betroffenen Person die Kenntnisnahme der Auskunft zu ermöglichen hat. Es kann daher in bestimmten Fällen sehr wohl erforderlich sein, der betroffenen Person ein anderes (lesbares) Format zu gewähren, wenn nur dadurch die Kenntnisnahme ermöglicht wird (vgl. Bäcker a.a.O., Art 15 Rn 44 sowie Dix in Simitis/Hornung/Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, Art 15 Rn 31).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei schriftlich gestellt und har er darin keine bestimmte Form der Informationserteilung begehrt. Gegen eine schriftliche Übermittlung der Auskunft bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken. Dass dem Beschwerdeführer eine Kenntnisnahme der so übermittelten Auskunft nicht möglich gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer aber auch gar nicht, sondern verweist er in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass ihm ein „fälschungssicheres“ Format zur Verfügung zu stellen ist. Inwiefern die vorliegende schriftliche Auskunft diesen Anforderungen nicht gerecht wird, kann nicht nachvollzogen werden.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken an der Vollständigkeit der Auskunft.
Davon abgesehen darf aber auch nicht übersehen werden, dass Art 15 Abs. 3 DSGVO nach dem oben Gesagten dem Beschwerdeführer ohnedies kein unbeschränktes Recht auf Erhalt von Dokumenten einräumt, sondern die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie nur dann geboten wäre, wenn sie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen.
Anhaltspunkte dafür, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft in Bezug auf die ihm übermittelten Daten unvollständig sei, bzw. dass der Beschwerdeführer ohne Übermittlung „sämtlicher Unterlagen“ die Richtigkeit und Zulässigkeit der über ihn verarbeiteten und ihm bekanntgegebenen Daten nicht überprüfen könne, liegen nicht vor und wurden solche von Seiten des Beschwerdeführers auch gar nicht behauptet. Die bloße Behauptung, es seien ihm nicht sämtliche Unterlagen übermittelt worden, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit der Auskunft in dieser Hinsicht aufzuzeigen, zumal die von ihm geforderte Übermittlung „sämtlicher“ Unterlagen ohnedies nach seinem gesamten Vorbringen erkennbar allein auf die Überprüfung der Richtigkeit und Zulässigkeit von behördlichen Vorgängen in Zusammenhang mit dem Bau der Gasleitung XXXX , der Angelegenheit Fischteiche und Anzeigen“ und damit nicht auf die Überprüfung der Richtigkeit und Zulässigkeit der ihn betreffenden Datenverarbeitungen durch die mitbeteiligte Partei an sich gerichtet ist. Es bestehen daher auch aus diesen Erwägungen, keine Gründe, die Vollständigkeit der Auskunft in Zweifel zu ziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, erschien aber nicht notwendig, zumal der Sachverhalt vollständig geklärt ist und in der Beschwerde keine diesem Sachverhalt entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Wie bereits ausgeführt, wiederholte der Beschwerdeführer lediglich eine bereits im erstinstanzlichen Verfahren getätigte Eingabe, und ging nicht substantiiert auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde ein.
Im gegenständlichen Fall war der für die Abweisung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer (vom Beschwerdeführer begehrter) Beweismittel war - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt – zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig, sodass eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrags – entfallen konnte.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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