JudikaturBVwG

W200 2301254-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
07. Januar 2025

Spruch

W200 2301254-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Taurer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 20.08.2024, Zl. 54544005700103, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

a) Die Beschwerdeführerin ist seit 2015 im Besitz eines Behindertenpasses (50%), seit 27.09.2021 mit 60%

b) In einem weiteren Verfahren wurde im Gutachten vom 27.03.2023 neuerlich ein GdB von 60% festgestellt. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2 wegen relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe erhöht. Leiden 3-6 erhöhen wegen ungünstigem Zusammenwirken insgesamt um 2 weitere Stufen. Leiden 7 erhöht mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter. Leiden 8-12 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.“

Mit Bescheid vom 02.05.2023 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des GdB abgewiesen.

c) Gegenständliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2024 – binnen Jahresfrist - neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass unter Hinweis auf die bei ihr vorliegende Rizathrose II und eine durchzuführende Operation an der rechten Hand (rechter Daumen und Versteifung des Daumengrundgelenkes). Vorgelegt wurden zwei orthopädische Patientenbriefe und ein orthopädischer Arztbrief.

Die eingeholte medizinische Stellungnahme ergab, dass die vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis auf eine einschätzungsrelevante Änderung zum Vorverfahren ergäben. Im Gegenteil werde die operative Sanierung im Juli 2024 eher zu einer Verbesserung der genannten Leiden führen.

Mit Bescheid vom 26.03.2024 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 26.02.2024 zurückgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um Neufestsetzung aufgrund der aktuellen Operation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) Die Beschwerdeführerin ist seit 2021 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von 60%.

Mit Bescheid vom 02.05.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des GdB abgewiesen. Der GdB betrug 60%

b) Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2024 – binnen Jahresfrist - neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

c) Die Beschwerdeführerin hat keine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu a) und b) ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu c) ergeben sich aus der eingeholten Stellungnahme in Verbindung mit dem Gutachten vom 27.03.2023.

In diesem Gutachten wird unter Leiden 3 explizit „Degenerative Abnützungen an den Gelenken“ unter Pos.Nr. 02.02.02 mit 30% eingestuft und dabei auch ua die beiden Daumengrundgelenke als betroffene Gelenke aufgelistet.

Die im gegenständlichen Verfahren befasste Ärztin führt zu den neuen Unterlagen und der geplanten Operation plausibel aus, dass die vorgelegten Unterlagen mit OP-Indikation keinen Hinweis auf eine einschätzungsrelevante Änderung zum Vorverfahren ergäben. Im Gegenteil werde die operative Sanierung im Juli 2024 eher zu einer Verbesserung der genannten Leiden führen.

Somit liegt für den erkennenden Senat unstrittig keine einschätzungsrelevante Änderung im Sinne einer Verschlechterung zum Vorverfahren vor, sondern wird – im Gegenteil – zukünftig von einer Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin auszugehen sein und ist somit eventuell eine Herabsetzung des GdB anzudenken.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

§ 41 Abs. 1 BBG besagt:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Da – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht wurde, war der binnen Jahresfrist gestellte Antrag zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, dass die Beschwerdeführerin binnen einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausschlussfrist einen Antrag auf Neufestsetzung des GdB gestellt hat und sie die Ausnahmebestimmung, die ein ordentliches Verfahren zuließe – nämlich die offenkundige Änderung der Funktionseinschränkung im Sinne einer Verschlechterung - nicht erfüllt.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.