JudikaturBVwG

W200 2299450-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
07. Januar 2025

Spruch

W200 2299450-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 15.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 07.11.2022, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2022, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (vH), wobei Leiden 1 (Spondylarthropatie) durch die übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wurde, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst werde.

Gegenständliches Verfahren:

Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Das SMS forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2024 und vom 01.03.2024 auf, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde in Kopie nachzureichen.

Das vom SMS eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 05.06.2024 – erstellt von dem Gutachter, der im Vorverfahren das Gutachten vom 07.11.2022 erstellt hatte - ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und lautet auszugsweise wie folgt:

„[…] Anamnese:

seronegative Spondylarthritis (ED ca. 2013) - seit 11/2020 Behandlung Klinik Ottakring,

davor Herz Jesu KH

kutaner LE

chron. Gastritis

Autoimmunthyreoiditis

St.p. laparoskopischer Leistenbruchchirurgie rechts St.p. 3x Nasenseptum-OP

Derzeitige Beschwerden:

davor Rinvoq (Wirkverlust), wegen dem SLE wurde Simponi abgesetzt und Taltz begonnen. Doch dieses Präparat wurde nicht gut vertragen (Fieberschübe, grippale Infekte).

Er habe Schmerzen an Ellenbögen, Knie(die Waden hinunter) und im Bereich der LWS - in erster Linie in der Nacht - dadurch auch ausgeprägte Schlafstörung.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantip, Quensyl, Pregabalin, Thyrex, Ibuprofen, Folsan, Dekristolmin, Xeljanz

Sozialanamnese:

verheiratet, 2 Töchter, selbstständiger Taxilenker

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Klinik Ottakring, 24.4.2024:

enthesitisches Bild (Ellenbögen, Achillessehne, seitl. Knie), aufgrund einer wieder aktiveren Erkrankung Wechsel auf Xeljanz.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand:gut

Größe: 178,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Rechtshänder,

Herz und Lungen auskultatorisch frei,

HWS: frei beweglich übrige WS: frei beweglich,

OE und UE frei beweglich

mehrere hypotrophe Narben re Oberarm lateral rundlich, teils konfluierend (kutaner LE) Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme,

Abdomen: kleine Narben bds. im Unterbauch nach laparoskopischer Hernienchirurgie. Gesamtmobilität - Gangbild:

jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher Gangbild nicht beeinträchtigt,

Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher.

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Wegfall von Leiden 3 des Vor-GA, da diese nächtlichen Beschwerden nun als Teilaspekt des führenden Leidens angesehen wird und hier auch berücksichtigt wird.

Das führende Leiden bleibt unverändert.

Herabsetzung des Hautleidens, da unter laufender Therapie stabil und ohne Ausbreitungstendenz. Leiden 3 bleibt unverändert.

[…] Dauerzustand […]“

Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen.

Mit Bescheid vom 15.07.2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH beträgt. Begründend wurde ausgeführt, dass begünstige Behinderte österreichische Staatsangehörige bzw. ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH seien. Als Nachweis gelte der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH. Im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 vH.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer – ohne Vorlage von Befunden - fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass laut dem Befund sein Zustand gut sei. Wegen seiner unruhigen Beine könne er seit Jahren nachts kaum schlafen. Im Gutachten stehe, dass seine HWS frei beweglich sei. Er habe immer noch Morgensteifigkeit. All das beeinträchtige sein Berufsleben, weswegen er sich selbstständig machen habe müssen. Die dauernden Rückenschmerzen würden an seinen Beinen ziehen und die Lebensqualität beeinträchtigen. Die Medikamente würden immer nur für einen gewissen Zeitraum wirken, danach müssten diese gewechselt werden, weil die Wirkung nachlasse. Er habe vor ca. vier Monaten ein neues Medikament erhalten, welches leider mit vielen Nebenwirkungen verbunden gewesen sei, weswegen er nun wieder auf alte Medikamente zurückgreifen müsse. Zusätzlich sei eine Gleichgewichtsstörung festgestellt worden, er sei über 10 Tage im Spital gewesen. Er beantrage daher eine neue Begutachtung.

Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Diese langten am 23.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und verfügt über einen Daueraufenthalt EG.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 40 vom Hundert (vH), somit weniger als 50 vH.

Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 23.10.2023 beim SMS eingelangt.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen

beschwerderelevanter allgemeinmedizinischer Status:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 178,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Rechtshänder,

Herz und Lungen auskultatorisch frei,

HWS: frei beweglich übrige WS: frei beweglich,

OE und UE frei beweglich

mehrere hypotrophe Narben re Oberarm lateral rundlich, teils konfluierend (kutaner LE) Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme,

Abdomen: kleine Narben bds. im Unterbauch nach laparoskopischer Hernienchirurgie.

Gesamtmobilität - Gangbild:

jeder LW selbstständig und mühelos durchführbar, freier Stand sicher Gangbild nicht beeinträchtigt,

Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher.

Status Psychicus:

allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend, Sprache nicht beeinträchtigt.

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH

1.4. Es liegt insofern eine Besserung des Gesamtbildes im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 vor, als das führende Leiden 1 nunmehr durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da diese das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht nicht maßgeblich negativ beeinflussen. Leiden 3 des Vorgutachtens entfiel, da diese nächtlichen Beschwerden nun als Teilaspekt des führenden Leidens angesehen werden und im aktuellen Gutachten auch berücksichtigt wurden. Das führende Leiden bleibt unverändert. Das Hautleiden (Leiden 2) wurde herabgesetzt, da dieses unter laufender Therapie stabil ist und keine Ausbreitungstendenz vorliegt. Leiden 3 bleibt zum Vorgutachten unverändert.

2. Beweiswürdigung:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und hat einen GdB von 40% festgestellt.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf das vom SMS eingeholte Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel.

Das vom SMS eingeholte Gutachten eines Allgemeinmediziners vom 05.06.2024 ist schlüssig und nachvollziehbar.

Bereits dem Vorgutachten von November 2022 ist zu entnehmen, dass bezüglich des Leiden 3 (Restless Legs Syndrom, Pos. Nr. 04.06.01) damalige Therapieversuche kein Ansprechen zeigten und im November 2023 nach einer Therapieoptimierung eine Nachuntersuchung erfolgen solle. Dieses Leiden wurde im gegenständlichen, aktuellen Gutachten nunmehr nachvollziehbar als Teilaspekt des führenden Leidens 1 (Einstufung im Vorverfahren unter Pos. Nr. 02.01.02) angesehen und berücksichtigt: Nach der Anlage der Einschätzungsverordnung ist bei generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Mit der Positionsnummer 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) sind mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls und einer geringen Krankheitsaktivität einzustufen. Dies ist bei dem Beschwerdeführer der Fall. Der befasste Allgemeinmediziner stufte die Spondylarthritis des Beschwerdeführers nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz dieser Position ein, da zwar wegen enthesitischer, vor allem in der Nacht auftretenden Beschwerden eine neuerliche Umstellung auf eine neue Basistherapie versucht wird. Insgesamt ist die Beweglichkeit gut und es liegen keine Schwellungen vor.

In der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, wegen seiner unruhigen Beine nachts kaum schlafen zu können. Der befasste Gutachter führte nachvollziehbar aus, dass das Leiden 3 des Vorgutachtens (Restless Leg Syndrom) nunmehr als Teilaspekt des führenden Leiden 1 anzusehen ist, weswegen dieses als eigenständiges Leiden entfällt und in Leiden 1 berücksichtigt wurde. Darüber hinaus beschreibt er insgesamt eine gute Beweglichkeit und fehlende Schwellungen. Diesen Ausführungen des Gutachters ist nicht entgegenzutreten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schmerzen und der Morgensteifigkeit sind nicht geeignet, das eingeholte schlüssige allgemeinmedizinische Gutachten zu entkräften.

Zudem wurde Leiden 2 (kutaner Lupus erythematodes, Pos. Nr. 01.01.02) im Vergleich zum Vorgutachten von 30% auf 20% herabgesetzt, da dieses unter laufender Therapie stabil ist und keine Ausbreitungstendenz besteht.

Leiden 3 „Autoimmunthyreoiditis“ wurde wegen der problemlosen Substitutionstherapie nachvollziehbar mit dem unteren Rahmensatz der Pos. Nr. 09.01.01 mit einem GdB von 10% eingestuft und blieb im Vergleich zum Gutachten aus 2022 unverändert.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass eine Gleichgewichtsstörung festgestellt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Befunde oder sonstige Unterlagen vorlegte, aus denen eine derartige Diagnose hervorgeht. Das Vorbringen ist sohin unsubstantiiert und nicht geeignet, das eingeholte Gutachten zu entkräften.

Das vom SMS eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten (samt Stellungnahme) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Da durch das vom SMS eingeholte schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom SMS ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.