Spruch
W217 2296596-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 27.05.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.
II. Die Berichtigung des Behindertenpasses ist befristet bis zum 30.11.2025 vorzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist seit 08.03.2021 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
2. Am 22.01.2024 langte beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 ein.
3. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 25.04.2024 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen fest:
1 Rheumatoide Arthritis
2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
3 Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts
4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
5 Abnützung beide Schultergelenke
6 Hypertonie
7 Großzehenabnützung beidseits
Weiters hielt er fest, dass eine relevante Mobilitätseinschränkung nicht bestehe. Die Gehstrecke sei ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport seien gewährleistet.
4. Mit Bescheid vom 27.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes ab.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, er leide unter Rheuma, das schubhaft verlaufe. Er leide unter starken Einschränkungen während eines Schubs, welcher wöchentlich an 3- 4 Tagen auftrete. An den Tagen, an denen es zu einem akuten Schub komme, könne der Beschwerdeführer kaum gehen und seine Finger würden sich derart zusammenkrampfen, dass er sie nicht lösen könne. Der Beschwerdeführer leide im Zusammenhang mit der rheumatischen Erkrankung an massiven Bewegungseinschränkungen im Bereich der Schultern. Rechts könne der Beschwerdeführer den Arm bis ungefähr über Schulterhöhe heben, links nicht einmal bis Schulterhöhe. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der genannten Funktionseinschränkungen der Hände und der Schulter nicht ausreichend gut festhalten und sei demnach kein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Aufgrund der massiven Schädigung des rechten Knies und der Schädigungen in der Lendenwirbelsäule, mit Schmerzausstrahlungen in beide Beine, sei die Wegstrecke des Beschwerdeführers stark eingeschränkt. Aufgrund der stark eingeschränkten Wegstrecke und der massiv eingeschränkten Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich sicher in den öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten, sei eine Fortbewegung in diesen für den Beschwerdeführer unzumutbar. Unter Beilage neuer Befunde wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Rheumatologie begehrt.
6. Am 31.07.2024 langte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, ein, die in ihrem Gutachten vom 14.11.2024 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ausführt:
„(…)
Relevante Befunde aus dem Akt:
Gutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ABL 68ff, 58ff
Befundbericht KH XXXX , Rheumatologie, 11.06.2024, ABL 39ff:
Chronische Schmerzen
Psoriasisarthritis/seronegative Oligoarthritis
HLAB 27 negativ
- MRT LWS SIG 08/2020: fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen der unteren LWS
Großzehenarthrose rechts links
St.p. Humira
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
V.d. a CTS
Diabetes Mellitus Typ 2
Hyperurikämie
Hypertriglyceridämie
St.p. KTEP links 10/2019
z.n. schmerzhafter Pseudarthrose bei St.p. M TP Arthrodese rechts 02.12.2020 und St.p.
Schraubenentfernung 12/2020
Re- M TP Arthrodese rechts 06/2021
Befunde MRT der LWS, 24.04.2024, ABL 38:
Progrediente knöchern bedingte Vertebrostenose auf Höhe L4/L5, eine umschriebene deutliche Intervertebralgelenksarthrose wie angeführt, Osteochondrosen, multisegmentale Diskusherniationen L4-S1 mit Tangierung der Nervenwurzel und Neuroforamenengerstellung, subkutanes Weichteilödem dorsalseitig
Befund MRT rechtes Knie, 24.04.2024, ABL 37:
Größenabnahme der vormals ausgedehnten Bakerzyste
Chondropathie, zarte tibialseitige Rissbildung im medialen Meniskushinterhorn im lateralen
Meniskusvorderhorn ohne Dynamik
Ambulanter Patientenbrief Klinik XXXX , Rheumatologie, 30.05.2023, ABL 27 und 21.03.2023, ABL 21 ff:
Die Aufnahme erfolgt zur Evaluierung und Therapie bei chronischen Schmerzen bei Psoriasisarthritis und schweren degenerativen Veränderungen der LWS und des rechten Knies.
Psychotherapeutische Stellungnahme, DSP XXXX , 30.01.2023, ABL 26:
Regelmäßige psychotherapeutische Behandlung seit 09/2022
Aufgrund der Erkrankung und des persistierenden instabilen psychischen Zustandes des Pat. wird keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein.
Ambulanter Patientenbrief Klinik XXXX , Orthopädie, 15.02.2023 und 04.01.2023, ABL 25 ff:
z.n. Schulterluxation links mit offener Subscapularisrefixation 11/2022
z.n. arthroskopischer Rotatorenmanschettenrefixation rechts 07/2022
z.n. Kniearthroskopie rechts 04/2022
z.n. Knieprothese links 2019
Chronische Lumbalgie
Vorstellung zur geplanten Kontrolle — Empfehlung zur stationären Rehabilitation
Befundbericht Klinik XXXX , 20.07.2023, ABL 20 ff:
Läsionen der Rotatorenmanschette
Riss der Supraspinatussehne
Aufnahme zur geplanten arthroskopischen Refixation des Supraspinatussehnenriss und Augmentierung mit Regeneten@
MRT Knie rechts 10.06.2023, ABL 18ff
Befund Klinik XXXX , 05.12.2023, ABL 17 ff:
Lumbago — geplante Aufnahme zur Infiltration der Facettengelenke / Schmerzpunkt lumbal
Befund Klinik XXXX , 27.07.2022, ABL 16 ff:
Therapieresistente Schmerzen re. Schulter bei MR verifizierter transmuraler RM Läsion
Medikamente und Hilfsmittel:
Novalgin, Mexalen, Enac, Folsan, Atorvalan, Sirdalud, Profenid, Paspertin, Tramabene, Jentadueto, Diamicron MR, Ebetrexat, Duloxetin, Naprobene, Pantoloc, Metagelan, Rinvoq, Urosin, Cymbalta
Stützstrümpfe, orthopädische Schuhe, teilweise wird ein Rollator verwendet, Nachtlagerungsschienen für Hände werden verwendet
Status:
Größe: 176 cm Gewicht: 85 kg
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse: ob
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
WS: Lordose ausgeprägt, Seitneigung eingeschränkt, Muskulatur seitengleich ausgebildet OE: Nacken und Schürzengriff bds. eingeschränkt möglich re li, grobe Kraft rechts leicht vermindert
Schulter: bds. endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt
EBO und Handgelenke: frei beweglich, DS über dem Handgelenk
Finger: SJ O, TJ: MCP l, II, III, IV, V rechts, PIP und DIP I, II, III, IV, V, rechts, MCP II und III links,
PIP III und IV links,
MST 1 Stunde
Faustschluss rechts eingeschränkt, links unauffällig
UE:
Hüfte und Knie: endlagig schmerzbedingt in der Beweglichkeit eingeschränkt, keine Schwellung
KTEP in situ, Narbe bland
VAS 8 von 10
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
Pat. kommt an einer UA Stützkrücke, orthopädische Schuhe werden getragen, Lagewechsel möglich aber erschwert, keine Gehbehinderung
Zusammenfassung:
Frage 1.)
Bei dem Pat. bestehen ausgeprägte Schmerzen durch Schäden der chronischen Entzündung sowie der degenerativen Veränderungen sowie durch eine sekundäre Schmerzsensibilisierung. Die etablierte coanalgetische Schmerztherapie sowie die antiinflammatorische Therapie der rheumatologischen Erkrankung brachten bis dato keine ausreichende Besserung. Aufgrund der multifaktoriellen Beschwerden kommt es zu einer ausgeprägten Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit. Insbesondere können die Schultern nicht über Kopf gehoben werden, wodurch das Festhalten an Griffen zum gegebenen Zeitpunkt nicht möglich scheint.
Aufgrund der ausgeprägten Schmerzen insbesondere auch in den Hand- und Fingergelenken wie im Status angeführt können Greiffunktionen nur eingeschränkt ausgeführt werden. Erschwerend kommen die Veränderungen in der LWS hinzu, die schmerzbedingt bei Vertebro- und Neuroforamenstenosen zu einer Verkürzung der Wegstrecke führen. Eine Gehbehinderung per se liegt nicht vor. Allerdings aufgrund der multifaktoriellen Veränderungen im Bewegungsapparat kommt es zu einer deutlichen Verkürzung der Wegstrecken bei weiterhin schmerzhaften Veränderungen an Knie- und Sprunggelenken sowie im Vorfuß nach Arthrodese und Arthrose der Großzehengrundgelenke. Eine Wegstrecke von 300 bis 400m kann aus eigener Kraft nicht in 10 Minuten ohne Pause zurückgelegt werden. Hilfsmittel sind in Verwendung und je nach Tagesverfassung und Schmerzlevel werden UA Stützkrücken oder ein Rollator für Wege außer Haus verwendet. Innerhäuslich ist der Pat (furniture walking) frei gehend.
Da die Beschwerden aufgrund des Zusammenwirkens orthopädischer sowie rheumatologischer Einschränkungen bestehen und somit sowohl entzündliche Komponenten als auch nicht entzündliche Komponenten vorliegen, ist der schubhafte Verlauf der rheumatologischen Erkrankung betreffend die Bewegungseinschränkungen als erheblich einzustufen, allerdings bestehen die orthopädischen Beschwerden in rheumatologisch stabilen Phasen uneingeschränkt weiter. Eine optimale Krankheitskontrolle ist bis dato durch die medikamentöse Therapie weder rheumatologisch noch orthopädisch erreicht worden.
In Zusammenschau der Befunde und der körperlichen Untersuchung ist aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat der Pat. nicht mehr in der Lage eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Pause zurückzulegen. Beim Überwinden von Niveauunterschieden müssen Haltegriffe verwendet werden und der Transport kann nur im Sitzen erfolgen, da der freie Stand aufgrund der ausgeprägten multifaktoriellen Schmerzen und daraus resultierenden Einschränkungen nicht ausreichend sicher möglich ist.
Frage 2.)
DIAGNOSEN:
Chronische Schmerzen
Psoriasisarthritis/seronegative Oligoarthritis (St.p. Humira, dzt. Rinvoq - wegen Exanthem evtl. erneut Therapieswitch)
HLAB 27 negativ
- MRT LWS SIG 08/2020: fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen der unteren LWS
Großzehenarthrose rechts links
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
V.d. a CTS
Diabetes Mellitus Typ 2
Hyperurikämie
Hypertriglyceridämie
St.p. KTEP links 10/2019
z.n. schmerzhafter Pseudarthrose bei St.p. M TP Arthrodese rechts 02.12.2020 und St.p.
Schraubenentfernung 12/2020
Re- MTP Arthrodese rechts 06/2021
Alkohol: 3 bis 4 Bier
Nikotinabusus
Frage 3.)
Siehe Frage eins. Internistische Erkrankungen, die zu einer Einschränkung der Belastbarkeit führen liegen nicht vor. Insbesondere liegen keine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor, noch eine Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen oder eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, keine Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie oder eine COPD IV/Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie.
Frage 4 und 5.)
siehe Frage 1
Frage 6.)
Aufgrund der Befundzusammenschau sowie der körperlichen Untersuchung ist es dem Pat. derzeit nicht möglich eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min ohne Hilfsmittel und ohne Pause aus freien Stücken zurückzulegen. Beim Überwinden von Niveauunterschieden müssen Haltegriffe verwendet werden.
Da das Überkopfgreifen erschwert bzw. verunmöglicht ist, können übliche Haltegriffe wie sie in öffentlichen Verkehrsmittel vorkommen nicht ausreichend sicher verwendet werden und der Transport sollte im Sitzen erfolgen, da aufgrund der schmerzbedingten Einschränkungen freies Stehen unter Belastung nicht ausreichend lange und ausreichend sicher möglich ist.
Frage 7 und 8.)
Die Befunde aus dem Akt werden gesichtet und zitiert.
Die Einwendungen des Pat. werden bereits in der Frage 1 aufgenommen und diskutiert.
Der schubhafte Verlauf bei rheumatologischen Erkrankungen ist an sich üblich, allerdings besteht bei dem Pat. keine ausreichende medikamentöse Krankheitskontrolle, wodurch aufgrund der entzündlichen Gelenksveränderungen erschwerend zu den bereits bestehenden orthopädischen Veränderungen, schmerzbedingt die Bewegungseinschränkungen zunehmen. Sowohl die Einschränkungen an den Schultern, Handgelenken und Fingern als auch die Einschränkungen hervorgerufen durch die ausgeprägten Veränderungen an der Wirbelsäule und den unteren Extremitäten, sind wie angeführt aufgrund der Befundkonstellation und körperlichen Untersuchung nachvollziehbar und limitieren somit die zurücklegbare Wegstrecke.
Somit kommt es insbesondere unter der Berücksichtigung der progredienten rheumatologischen entzündlichen Veränderungen zu einer abweichenden Einschätzung denn im SVGA Dr. XXXX von 04/2024.
Frage 9.)
Eine Nachuntersuchung sollte in einem Jahr erfolgen, da eine Besserung durch Therapieoptimierung möglich scheint.“
8. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Inhaltliche Bedenken wurden in der Folge keine vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50%.
1.2. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 22.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Der Beschwerdeführer leidet an
Chronischen Schmerzen
Psoriasisarthritis/seronegative Oligoarthritis (St.p. Humira, dzt. Rinvoq - wegen Exanthem evtl. erneut Therapieswitch)
HLAB 27 negativ
MRT LWS SIG 08/2020: fortgeschrittene spondylarthrotische Veränderungen der unteren LWS
Großzehenarthrose rechts links
Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
V.d. a CTS
Diabetes Mellitus Typ 2
Hyperurikämie
Hypertriglyceridämie
St.p. KTEP links 10/2019
z.n. schmerzhafter Pseudarthrose bei St.p. M TP Arthrodese rechts 02.12.2020 und St.p.
Schraubenentfernung 12/2020
Re- MTP Arthrodese rechts 06/2021
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer leidet unter ausgeprägten Schmerzen durch Schäden der chronischen Entzündung sowie der degenerativen Veränderungen sowie durch eine sekundäre Schmerzsensibilisierung. Die etablierte coanalgetische Schmerztherapie sowie die antiinflammatorische Therapie der rheumatologischen Erkrankung brachten bis dato keine ausreichende Besserung. Aufgrund der multifaktoriellen Beschwerden kommt es zu einer ausgeprägten Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit. Insbesondere können die Schultern nicht über Kopf gehoben werden, wodurch das Festhalten an Griffen derzeit nicht möglich scheint.
Aufgrund der ausgeprägten Schmerzen insbesondere auch in den Hand- und Fingergelenken können Greiffunktionen nur eingeschränkt ausgeführt werden. Erschwerend kommen die Veränderungen in der LWS hinzu, die schmerzbedingt zu einer Verkürzung der Wegstrecke führen. Aufgrund der multifaktoriellen Veränderungen im Bewegungsapparat kommt es zu einer deutlichen Verkürzung der Wegstrecken bei weiterhin schmerzhaften Veränderungen an Knie- und Sprunggelenken sowie im Vorfuß nach Arthrodese und Arthrose der Großzehengrundgelenke. Eine Wegstrecke von 300 bis 400m kann aus eigener Kraft nicht in 10 Minuten ohne Pause zurückgelegt werden. Der schubhafte Verlauf der rheumatologischen Erkrankung betreffend die Bewegungseinschränkungen ist als erheblich einzustufen und bestehen die orthopädischen Beschwerden selbst in rheumatologisch stabilen Phasen uneingeschränkt weiter. Eine optimale Krankheitskontrolle ist bis dato durch die medikamentöse Therapie weder rheumatologisch noch orthopädisch erreicht worden.
Aufgrund der Einschränkungen im Bewegungsapparat ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 Minuten ohne Pause zurückzulegen. Auch kann der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln nur im Sitzen erfolgen, da der freie Stand aufgrund der ausgeprägten multifaktoriellen Schmerzen und der daraus resultierenden Einschränkungen nicht ausreichend sicher möglich ist.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates wirken sich in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.
Bei Therapieoptimierung ist jedoch eine Besserung der Funktionseinschränkungen zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) bis 1.4) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 14.11.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2024, sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben.
Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie festgestellt, dass es bei dem Beschwerdeführer aufgrund der multifaktoriellen Beschwerden zu einer ausgeprägten Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit kommt. Insbesondere können die Schultern nicht über Kopf gehoben werden, wodurch das Festhalten an Griffen derzeit nicht möglich scheint.
Aufgrund der ausgeprägten Schmerzen insbesondere auch in den Hand- und Fingergelenken können Greiffunktionen nur eingeschränkt ausgeführt werden. Erschwerend kommen die Veränderungen in der LWS hinzu, die schmerzbedingt bei Vertebro- und Neuroforamenstenosen zu einer Verkürzung der Wegstrecke führen. Die Sachverständige führt weiters aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar sei, da dieser eine Wegstrecke von 300 bis 400m aus eigener Kraft nicht in 10 Minuten ohne Pause zurücklegen kann. Auch ein sicheres Anhalten während der Fahrt ist nicht gewährleistet, da das Überkopfgreifen erschwert bzw. verunmöglicht ist. Beim Überwinden von Niveauunterschieden müssten Haltegriffe verwendet werden und der Transport könnte nur im Sitzen erfolgen, da der freie Stand aufgrund der ausgeprägten multifaktoriellen Schmerzen und der daraus resultierenden Einschränkungen nicht ausreichend sicher möglich ist.
Eine optimale Krankheitskontrolle sei bis dato durch die medikamentöse Therapie weder rheumatologisch noch orthopädisch erreicht worden. Für die Gutachtenstellerin erscheint jedoch aufgrund Therapieoptimierung eine Besserung des Zustandes innerhalb des nächsten Jahres möglich, weshalb nach einem Jahr eine Nachuntersuchung durchzuführen ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.11.2024, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Auch sind weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.
Die Einschränkungen des Funktionsumfanges des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers wirken sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Dem Beschwerdeführer ist es nicht möglich eine Wegstrecke von 300 – 400m ohne Unterbrechung zurückzulegen. Auch ist der gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmittel nicht gesichert durchführbar.
Da aufgrund des bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsbildes eine Therapieoptimierung zur Besserung des Gesundheitszustandes und somit zu einer Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG führen könnte, ist der Behindertenpass befristet auszustellen.
Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit derzeit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein relevantes Ausmaß erreichen, ist die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gerechtfertigt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.
Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.