Spruch
W129 2295249-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 28.02.2024, Zl. 27-Z-413-2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 06.08.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung seines an der Nationalen Universität für Medizin in Charkiw (Ukraine) erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin („Nostrifizierung“).
2. Mit Bescheid vom 16.10.2019, zugestellt am 30.10.2019, wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Nostrifizierung die Ablegung von jeweils näher angeführten Lehrveranstaltungsprüfungen und sog. „Blöcken“ vorgeschrieben, sowie ausgesprochen, dass das Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit, die Ablegung einer mündlich-kommissionellen Prüfung und der sechsten summativen integrierten Prüfung erforderlich sei.
Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungsleistungen wurde eine Frist von drei Jahren und drei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen.
3. Mit E-Mail vom 13.11.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Nostrifizierungsfrist. Mit Antwortschreiben vom 18.11.2022 wurde die Frist aufgrund der speziellen Covid-19-Situation bis zum 28.02.2024 verlängert.
4. Mit (wortgleichem) Schreiben vom 07.01.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Erstreckung der Nostrifizierungsfrist. Diesem Ersuchen wurde mit Antwortschreiben vom 15.01.2024 nicht entsprochen.
5. Mit Bescheid vom 28.02.2024, Zl. 27-Z-413-2024, zugestellt am 05.03.2024 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seines an der Nationalen Universität für Medizin in Charkiw (Ukraine) erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die im Nostrifizierungsbescheid vom 16.10.2019 vorgeschriebenen Bedingungen nicht innerhalb der gewährten Frist erfüllt habe und das Nostrifizierungsverfahren daher nicht erfolgreich beendet worden sei. Die gesetzte Frist sei im Hinblick auf die Zahl an notwendigen Ergänzungsprüfungen auch angemessen gewesen. Eine weitere Verlängerung sei aufgrund des mangelnden Prüfungsfortschrittes nicht geboten gewesen.
6. Mit Schriftsatz vom 18.03.2024 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die Ablehnung einer nochmaligen Verlängerung der Nostrifizierungsfrist unangemessen und auf seine individuelle Situation nicht eingegangen worden sei. Er habe bereits sieben Kernmodule erfolgreich absolviert und seien lediglich noch drei Prüfungen ausständig. Aufgrund der Betreuung seiner vier Kinder und seiner Vollzeitarbeitsstelle fehle ihm die nötige Zeit, um sich angemessen auf die restlichen Prüfungen vorzubereiten.
7. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Senat der Medizinischen Universität Wien übermittelt, der in seiner Sitzung am 14.06.2024 von der Erstellung eines Gutachtens absah.
8. Mit Schreiben vom 02.07.2024, hg eingelangt am 10.07.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.08.2019 einen Antrag auf Anerkennung seines an der Nationalen Universität für Medizin in Charkiw (Ukraine) erworbenen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin. Dem Antrag legte er Dokumente über ein an der obengenannten Universität in der Ukraine absolviertes Studium der Zahnmedizin bei.
Mit Bescheid vom 16.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Zahnmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung folgender Prüfungen vorgeschrieben (Hervorhebungen im Original):
„1. Ablegung von Lehrveranstaltungen aus:
Werkstoffkunde
Zahnmedizinisches Propädeutikum II
Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik
SSM 2, Methoden der Medizinischen Wissenschaft (Block Z 17)
2. Ablegung des Block 9 im Rahmen der Z SIP 2
Krankheit – Manifestation und Wahrnehmung, allgemeine Arzneimitteltherapie
3. Ablegung des folgenden Blockes im Rahmen der Z SIP 3
Block Z 2 – Oral- und Organpathologie
4. Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 + 5
Block Z 4 – Kardiologie, Füllungstherapie, Endodontie, Kinderzahnheilkunde
Block Z 8 – Chirurgie
Block Z 9 – Kieferorthopädie
5. Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit
6. Ablegung der mündlich-kommissionellen Prüfung
7. Ablegung der Z SIP 6“
Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von drei Jahren und drei Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde die Frist bis zum 28.02.2024 verlängert und endete somit an diesem Tag.
Mit Ablauf des 28.02.2024 war die positive Absolvierung folgender Prüfungen bzw. Leistungen noch ausständig:
1. Ablegung von Lehrveranstaltungen aus:
Zahnmedizinisches Propädeutikum II
Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik
4. Ablegung folgender Blöcke im Rahmen der Z SIP 4 + 5
Block Z 4 – Kardiologie, Füllungstherapie, Endodontie, Kinderzahnheilkunde
Block Z 8 – Chirurgie
Block Z 9 – Kieferorthopädie
5. Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit
6. Ablegung der mündlich-kommissionellen Prüfung
7. Ablegung der Z SIP 6
Alle anderen vorgeschriebenen Studienleistungen waren mit Ablauf des 28.02.2024 erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 90 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet wie folgt:
Nostrifizierung
§ 90. (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Die für den vorliegenden Fall relevante Bestimmung des § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien lautet wie folgt:
Feststellungsbescheid, Vermerk der Nostrifizierung
§ 22. (1) Der ausländische Studienabschluss wird erst dann als Abschluss des jeweiligen Studiums an der Medizinischen Universität Wien anerkannt (Nostrifizierung), wenn die im Nostrifizierungsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist erfolgreich absolviert wurden (d.h. die im Nostrifizierungsbescheid genannten Bedingungen erfüllt wurden).
3.2. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des § 33 Abs 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist. Die Fristerstreckung steht somit im freien Ermessen der Behörde. Auf die Verlängerung einer behördlichen Frist gemäß § 33 Abs 4 AVG besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 12 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN sowie das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1990, 90/09/0099, zum fehlenden Rechtsanspruch auf Verlängerung einer behördlichen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden (vgl. jüngst VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Mit der Festlegung von drei Jahren und drei Monaten wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von mehr als sechs Semestern für die Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Zahnmedizin wurde die Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen von der belangten Behörde mit mehr als der Hälfte der Regelstudienzeit bemessen und ist daher jedenfalls von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen.
Der – gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung der Medizinischen Universität Wien unter der (aufschiebenden) Bedingung der erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen bzw. Studienleistungen innerhalb der gesetzten Frist ergangene – Nostrifizierungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Frist verstrich mit Ablauf des 28.02.2024. Aus der unter Punkt 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine rechtmäßige Verlängerung einer einmal abgelaufenen Frist nicht möglich ist.
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass die Ablehnung einer nochmaligen Verlängerung der Nostrifizierungsfrist durch die belangte Behörde unangemessen gewesen und nicht auf seine individuelle Situation eingegangen worden sei, ist ihm vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2. Gesagten entgegenzuhalten, dass die Fristerstreckung im freien Ermessen der Behörde steht und auf eine Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht. Dafür, dass der belangten Behörde eine Überschreitung oder ein Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessensspielraumes zur Last zu legen ist, ergeben sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte daher nicht erkannt werden.
3.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.