W259 2297481-1/13Z W259 2297482-1/13Z W259 2297474-1/13Z W259 2297480-1/14Z W259 2297479-1/14Z W259 2297478-1/14Z W259 2297477-1/14Z
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 28.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLÜSSE:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX , geb. XXXX (BF3), XXXX , geb. XXXX (BF4), XXXX , geb. XXXX (BF5), XXXX , geb. XXXX (BF6), XXXX , geb. XXXX (BF7), StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte I des jeweiligen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 07.07.2024, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht beschlossen:
A)
Die Verfahren werden gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-596/24 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2024, GZ W261 2289490-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.10.2024 verkündeten Beschlüsse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Beschlüsse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.