JudikaturBVwG

W231 2257217-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2024

Spruch

W231 2257217-1-/47E

BESCHLUSs

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Birgit Havranek über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch den Erwachsenenvertreter MMag. Simon HERZOG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2022, Zahl 1278001503-211408495 den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der BF wurde durch die österreichische Botschaft Teheran ein Visum D, gültig von 23.08.2021 bis 22.12.2021 ausgestellt. Die BF reiste am 25.09.2021 legal per Flugzeug nach Österreich ein.

I.2. Am 27.09.2021 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die BF damit, dass sie mit Wissen der Mutter vom Freund ihrer Mutter ab dem Alter von 13 Jahren regelmäßig vergewaltigt worden sei. Sie sei von ihrer Mutter „verkauft“ worden.

I.3. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihren Fluchtgründen gab die BF u.a. psychische Probleme an, weswegen sie in Behandlung sei und Medikamente nehmen müsse. Sie legte eine Überweisung zu einem FA für Psychiatrie vor. Sie führte auch ihre Fluchtgründe näher aus.

I.4. Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.

I.6. Für den 09.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die BF nicht erschien. Die BBU gab bekannt, die BF nicht erreichen zu können und legte die Vollmacht zurück.

I.7. Für den 16.01.2023 wurde erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die BBU gab am Tag der Verhandlung bekannt, dass die BF derart starke psychische Probleme habe, dass sie nicht zur Verhandlung in Wien erscheinen könne. Die BBU gab weiters bekannt, dass sie für die BF eine Erwachsenenvertretung anregen werde.

I.8. Am 19.01.2023 informierte die BBU das Gericht über ein Schreiben an das BG XXXX bezüglich Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die BF. Aus Sicht der BBU bestünden erhebliche Zweifel an der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der BF. Es mache den Anschein, als könne die BF ihre Angelegenheiten in einem Verfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst erledigen.

I.9. Am 02.04.2024 gab das BG XXXX bekannt, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, die BF allerdings nicht kooperativ sei und das Verfahren verzögere.

I.10. Mit Beschluss vom 10.09.2024 wurde für die BF vom BG XXXX zu Zl. 42 P 5/23m – 21 ein Erwachsenenvertreter für das gegenständliche Verfahren bestellt.

I.11. Für den 13.12.2024 wurde eine neuerliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der bestellte Erwachsenenvertreter gab Ende November bekannt, dass er seine Mandantin nicht erreichen könne. Ihr Ehemann habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die BF aktuell vermutlich in Deutschland sei; Kontaktdaten der BF habe er keine erhalten können.

I.12. AM 05.12.2024 berichtete die PI XXXX über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die BF an der Meldeadresse nicht angetroffen habe werden können. Ihr Ehemann habe die Auskunft erteilt, dass seine Frau vor kurzem ausgezogen sei und sich vermutlich in Deutschland aufhalte. Eine neue Adresse der BF habe er nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Aufenthalt der BF ist trotz aufrechter Meldung unbekannt.

Die BF hat ihren derzeitigen Aufenthalt im Verfahren weder bekannt gegeben, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhalts ist erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Angaben des Erwachsenenvertreters und der Erhebungen durch die PI XXXX , sowie aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBI. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene

verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangesangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da sich die BF dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Losung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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