JudikaturBVwG

W102 2278877-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
15. November 2024

Spruch

W102 2278877-1/55E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Martin MORITZ und Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden von

1. XXXX ,

2. XXXX ,

3. XXXX ,

4. XXXX , vertreten durch XXXX

5. XXXX ,

BF3 bis BF5 vertreten durch RA Dr.in Gerit Katrin Jantschgi

6. XXXX

7. XXXX , vertreten durch XXXX

gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2023, Zl. AUWR-2020-731675/168-Si, mit dem der XXXX , vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Aufgrund der Beschwerden werden die Auflagen 7.2., 7.10. und 8.1. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

7.2. Es ist eine ökologische Bauaufsicht einzurichten. Die ökologische Bauaufsicht hat die projektkonforme Umsetzung der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen innerhalb des Abbaugebietes „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ zu überwachen und fachlich zu begleiten. Die Bauaufsicht hat alle zwei Jahre ab Abbaubeginn einen Bericht in digitaler Form samt Fotodokumentation über den Fortschritt der Rekultivierungs- und Begleitmaßnahmen zu verfassen und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

7.10. Es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten. Ihre Aufgaben sind:

­ Umsetzung des Vorhabens entsprechend den Auflagen

­ Neophytenmanagement, wobei auch Robinie und Schmetterlingsflieder zu erfassen und zu beseitigen sind.

­ Die ökologische Baubegleitung ist für die Festlegung der Waldbewirtschaftung mitverantwortlich, sodass auch der bestehende Wald innerhalb des Abbaugebietes UVP II einer naturnahen Waldbewirtschaftung unterzogen wird (gilt bis zum Zeitpunkt der Fällung wegen Abbaus).

­ Zum Schutz der im betroffenen Areal vorkommenden Amphibien und Reptilien sind entsprechende Schutz- und Leiteinrichtungen herzustellen und zu warten. Diese Schutz- und Leiteinrichtungen sind jedes Jahr rechtzeitig vor Laichwanderung auf ihre volle Funktionalität zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung hat der Behörde jährlich eine Dokumentation der Funktionsfähigkeit bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Herstellung derselben zu übermitteln.

­ Die ökologische Bauaufsicht hat das Vorkommen des Gelbringfalters zu dokumentieren und über das Wohlergehen dieser Art in ihren Berichten an die Behörde zu berichten. Im Falle einer ungünstigen Entwicklung ist die Behörde zu informieren. Die ökologische Baubegleitung hat die von der Behörde in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz aufgetragenen Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen.

8.1. Der Behörde ist in zweijährlichen Abständen durch die ökologische Bauaufsicht über den Erfolg des CEF-Konzepts für den Gelbringfalter zu berichten. Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 1 inkl. UVP I ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 2 begonnen werden.

Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht:

1. Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.

2. Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.

3. Die Anzahl der Individuen des Gelbringfalters in den potentiellen Habitatflächen im Ausmaß von 49,5 ha ist größer als 66.

4. Mindestens eine Fundortgruppe und insgesamt mindestens 5 Individuen des Gelbringfalters müssen in Rekultivierungsflächen nachgewiesen werden, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.

Mit dem Abschluss des Teilabschnitts 2 ist der Nachweis zu erbringen, dass die für den Gelbringfalter geschaffenen Habitatflächen ihre volle Wirkung entfaltet haben. Die Behörde ist über den Erfolg mittels Bericht darüber zu informieren. Erst nach Vorliegen des Berichts, welcher den Erfolg über die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachweist, darf mit dem Teilabschnitt 3 begonnen werden. Der Nachweis über die volle Wirkung der Habitatflächen wird durch die folgenden Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen, erbracht:

­ Der Gesamtbestand an Individuen des Gelbringfalters nördlich der L 1315 beträgt (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) mindestens 119 Individuen.

­ Die Anzahl der Fundortgruppen ist (bei Anwendung derselben Erhebungsmethodik wie im CEF-Konzept) größer als 59.

­ Mindestens 30 Individuen des Gelbringfalters werden in Rekultivierungsflächen nachgewiesen, in denen auf abgebauten Flächen der Wald neu begründet wurde.

Nach Ende des Teilabschnitts 3 wird zur Überwachung der nachhaltigen Sicherung des Gelbringfalters die ökologische Bauaufsicht für weitere 30 Jahre weiter aufrechterhalten, die der Behörde in 5jährigen Abständen über die Wirksamkeit der waldökologischen Maßnahmen gemäß Auflage 7.4 in artenschutzbezogener Hinsicht zu berichten hat.

II. Ansonsten werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 15.12.2020 beantragte die XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei) bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“.

Am 25.02.2021 wurde der Genehmigungsantrag kundgemacht und die Projektunterlagen in der Folge für die Dauer von sechs Wochen von 25.02.2021 bis einschließlich 09.04.2021 bei den Standortgemeinden und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in elektronischer Form zur Einsichtnahme sowie auf der Internetseite der Behörde zum Download bereitgestellt.

Von den Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden und dem Siebentbeschwerdeführer wurden bis zum 09.04.2021 Einwendungen erhoben, die Einwendungen des Sechstbeschwerdeführers langten am 12.04.2021 ein.

Mit Schreiben vom 20.05.2022 beantragte die mitbeteiligte Partei eine Änderung von Antrag und Projekt und übermittelte konsolidierte Projektunterlagen, in denen die Änderungen und Ergänzungen kenntlich gemacht sind.

Am 12.07.2022 erfolgte die Kundmachung des geänderten Genehmigungsantrags, dieser und die konsolidierten Projektunterlagen wurden für die Dauer von sechs Wochen von 12.07.2022 bis einschließlich 24.08.2022 bei den Standortgemeinden und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung in elektronischer Form zur Einsichtnahme sowie auf der Internetseite der Behörde zum Download bereitgestellt.

Die Beschwerdeführenden haben bis zum 24.08.2022 Einwendungen erhoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2023 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für das Vorhaben „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“, bestehend aus einem Kiesabbau samt Nebenanlagen sowie der Weiterverwendung von Bergbauflächen und –anlagen und der damit im Zusammenhang stehenden Rodungen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, der Beschreibung des Vorhabens unter Spruchpunkt II. und den Nebenbestimmungen unter Spruchpunkt III., erteilt. Die Kundmachung des Genehmigungsbescheides erfolgte am 14.07.2023.

Bis 25.08.2023 langten fünf Beschwerden von sieben Beschwerdeführenden bei der belangten Behörde ein, wobei im Namen der Erstbeschwerdeführerin zwei Beschwerden erhoben wurden.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor:

Die UVP II sei mit einer identen natur- und artenschutzrechtlichen Problematik behaftet, wie die UVP I. Das im UVP II Bescheid vorgeschriebene CEF-Konzept sei der untrügliche Beweis, dass die Behörde bei der UVP I rechtswidrig entschieden habe. Ein vollständiges Anerkenntnis der Einwendungen sei mit weitreichenden Konsequenzen im Hinblick auf die UVP I verbunden, weswegen die Behörde alles daransetze, eine fachlich und rechtlich korrekte Würdigung der Einwendungen zu verhindern.

Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt, dieses lege die Erfüllung der Verbotstatbestände iSd FFH-Richtlinie dar, eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 16 FFH-Richtlinie sei erforderlich. Der beigezogene Amtssachverständige verfüge nicht über die erforderliche Expertise im Bereich Schmetterlingskunde und sei nicht in der Lage, dem Privatgutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Das projektierte CEF-Konzept für den Gelbringfalter könne nicht funktionieren, es komme zum Auslösen aller drei Verbotstatbestände nach Art. 16 FFH-Richtlinie bzw. § 29 Oö. NSchG:

­ Das Fällen der Bäume löse bereits eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos aus.

­ Die Raupe könne sich in dem durch die Baumfällung völlig veränderten Habitat nicht mehr entwickeln.

­ Der Schmetterling suche nicht gezielt einen geeigneten Standort für die Eiablage aus.

­ Für den Fall, dass sich im entwaldeten Bereich eine Raupe entwickeln könne, werde diese bei der Entnahme und Verfrachtung des Waldbodens mit Sicherheit getötet werden.

­ In den Renaturierungsflächen mit angedecktem Waldboden komme auch nach 15 Jahren kein Gelbringfalter vor. Die Annahme, dass eine Besiedelung nach 30 Jahren einsetzen werde, entbehre jeder fachlichen Grundlage. Es sei zu erwarten, dass diese Waldflächen nie als Habitate für den Gelbringfalter in Frage kommen würden. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei dahingehend nicht schlüssig. Der Störungstatbestand sei erfüllt und eine Alternativenprüfung bzw. eine Ausnahmegenehmigung iSd FFH-Richtlinie erforderlich.

­ Es gebe keinen gesicherten Stand der Technik für Habitatoptimierung und schon gar nicht für echte Umsiedlungsaktionen.

­ Ohne Umsiedelung komme es jedenfalls zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen der FFH-Richtlinie bzw. des Oö. NschG.

­ Die Feststellung „Das mit Abstand empfindlichste Lebensstadium sind die austrocknungsgefährdeten Eier“ sei aktenwidrig, hiervon sei der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung etwas abgerückt und habe die jungen Larven ebenso als besonders sensibel eingestuft.

­ Aufgrund der Erfüllung der Verbotstatbestände nach der FFH-Richtlinie sei zwingend eine Alternativenprüfung durchzuführen.

­ Es sei notwendig, einen Sachverständigen für Schmetterlingskunde beizuziehen.

­ Aus Auflage 8.1 sei ersichtlich, dass ein gewisser Zweifel an der ausreichenden Funktionalität der CEF-Maßnahmen vorliege. Die ökologische Bauaufsicht werde von jenem Unternehmen, das für die ökologische Planung und die Ausarbeitung des CEF-Konzeptes verantwortlich zeichne, wahrgenommen. Damit bestehe ein Interessenkonflikt. Die Kontrolle müsse durch einen unabhängigen Spezialisten für Schmetterlingskunde erfolgen, wobei eine Vorabprüfung zu bevorzugen sei.

­ Im Verfahren betreffend die Bewilligung zur Errichtung des Kreisverkehrs an der Kreuzung B1 Wiener Straße/ L 520 Gaspoltshofener Straße hätten die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden Rechtsmittel erhoben. Im Falle des Durchdringens der Rechtsmittel sei keine hinreichend dimensionierte Anbindung gegeben, da geplant sei, den wesentlichen Verkehr des Vorhabens über diese Achse zu leiten. Es bedürfe daher einer entsprechend bedingten Auflage.

Die Erst-, Zweit-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführenden bringen vor:

Die Betriebszeiten würden nicht eingehalten.

Grundwasserschwankungen hätten vom Sachverständigen nicht erklärt werden können. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden würden daher den Antrag auf Beweissicherung ihres Brunnens stellen.

Die Daten für die Lärmmessung seien von der Konsenswerberin übernommen worden und (teilweise) nicht aktuell. Die Messstellen seien in jenen Straßen, an denen maximal 8 % des Schotterverkehrs abgewickelt würden.

Die Anrainer an der Nordtrasse würden nicht entlastet. Der Bevölkerung werde eine weitere Belastung durch die Abbaudauer zugemutet. Die Verkehrsbelastung werde erhöht. Beantragt werden aktuelle Messungen im Bereich Schwanenstädterstraße bis Schiffslände.

Die Erhöhung der Staubbelastung durch die Rodung der Flächen sei nicht eingerechnet worden. Die Topographie werde im Fachbeitrag falsch beschrieben. Beantragt werden Staubmessungen im Bereich des Wohnobjekts der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden.

Zur Waldausstattung seien veraltete Daten verwendet worden, inzwischen habe es im Abbaugebiet Rodungen gegeben. Es komme zu einer Abholzung von Waldflächen. Dies beeinträchtige die Interessen der erholungssuchenden Anrainer.

Das Konzept für den Gelbringfalter reiche nicht aus, um die Population zu erhalten. Beantragt werde, Expertise von Fachleuten aus Deutschland und der Schweiz einzuholen.

Gefordert werden unabhängige Lärmmessungen an mehreren Tagen, unabhängige Messungen durch den bereits bestehenden Schwerverkehr und deren Prüfung auf Wohl bzw. Gesundheit der Anrainer, unabhängige Messungen des Verkehrsaufkommens an mehreren Betriebstagen, Prüfung der Tonnagen Jakob-Neubauer-Straße und inwieweit die Sicherheit der Anrainer gewährleistet ist, Prüfung, wer für die Sanierungs- bzw. Instandhaltungskosten der Gemeindestraße Jakob-Neubauer-Straße aufkomme, Aufzeichnungs- bzw. Meldepflicht der mitbeteiligten Partei über Spitzenfrequenzen und Fahrzeugbewegungen und Tonnagen, laufende unabhängige Geschwindigkeitsmessungen, laufende Kontrolle der Betriebszeiten und Überprüfung des Abbaus in Hinsicht auf das Grundwasser.

Dass es trotz Erhöhung der zu befördernden Gütermenge zu keiner Beeinträchtigung der Interessen der Anrainer komme, sei nicht nachvollziehbar. Es müsse zu einer Erhöhung des Lärmausstoßes, der Lärmentwicklung, der Staubentwicklung kommen. Dazu komme ein zusätzlicher CO2-Ausstoß. Die Interessenabwägung sei falsch vorgenommen worden.

Das Vorhaben widerspreche dem Naturschutz und dem EU-Artenschutz, es verstoße gegen österreichische und EU-Gesetze.

Die für die Fahrzeuge vorgesehenen Auffangwannen seien zu klein, es gebe keine Sicherheit für das Grundwasser.

Mit Schreiben vom 12.10.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde.

Am 25.10.2023 langte die Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Partei am Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Beschluss vom 16.11.2023 wurde XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Mit Schreiben vom 25.01.2024 wurden die mitbeteiligte Partei sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin aufgefordert, vom Sachverständigen benötigte Informationen vorzulegen.

Am 08.02.2024 brachte die mitbeteiligte Partei weitere Unterlagen in Vorlage.

Am 14.02.2024 langte eine Stellungnahme der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ein, unter einem wurden zehn Beilagen in Vorlage gebracht.

Am 06.05.2024 langte das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz und Ornithologie am Bundesverwaltungsgericht ein, das den Verfahrensparteien mit Ladung vom 06.05.2024 übermittelt wurde.

Am 07.05.2024 langte eine weitere Stellungnahme der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien mit neun Beilagen am Bundesverwaltungsgericht ein, in der unter anderem vorgebracht wird, im Projektgebiet seien die im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelisteten Arten Zauneidechse, Schlingnatter und Springfrosch nachgewiesen. Das Vorhaben sei aus diesem Grund nicht mit der FFH-RL und deren Schutzbestimmungen bzw. Verbotstatbeständen vereinbar. Die festgelegten Auflagen würden den unionsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.

Mit Schreiben vom 24.05.2024 änderte die mitbeteiligte Partei das CEF-Konzept Gelbringfalter ab und brachte hierzu Unterlagen in Vorlage.

Mit Schreiben vom 04.06.2024 wurde die mitbeteiligte Partei nach Ersuchen des bestellten Sachverständigen zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert.

Am 13.06.2024 langte die Stellungnahme der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden zum übermittelten Gutachten am Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 14.06.2024 übermittelte die mitbeteiligte Partei weitere Unterlagen.

Am 24.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Naturschutz sein Gutachten präsentierte und dieses erörtert wurde.

Am 10.07.2024 langten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden ein.

Mit Schreiben vom 17.07.2024, beiden zugestellt am 24.07.2024, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich des am 24.08.2023 eingelangten Beschwerdeschriftsatzes sowie dem Siebtbeschwerdeführer Mängelbehebungsaufträge gemäß § 13 Abs. 2 AVG hinsichtlich der vorgelegten Vollmachtsurkunden. Am 01.08.2024 brachte der Siebtbeschwerdeführer und am 06.08.2024 die Erstbeschwerdeführerin jeweils eine (nachträglich errichtete) Vollmachtsurkunde über das Bestehen der Vollmacht im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerden in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Parteistellung

1.1.1. Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin sowie die Zweit- und Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sind Privatpersonen, die im Umfeld des Vorhabens wohnen und die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten.

Die Drittbeschwerdeführerin ist gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation.

Die Viertbeschwerdeführerin hat während der Auflagefrist eine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben, die von mindestens 200 Personen unterstützt wurde, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Stadtgemeinde für die Gemeinderatswahl wahlberechtigt waren. Die Unterschriftenliste wurde gemeinsam mit der Stellungnahme vorgelegt.

1.1.2. Beweiswürdigung

Die Anrainerschaft der Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer als Privatpersonen ist unstrittig.

Die Drittbeschwerdeführerin ist in der von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 19 Abs. 8 UVP-G 2000 geführten Liste der anerkannten Umweltorganisationen, Stand 04.11.2024, angeführt (https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/betrieblich_umweltschutz/uvp/anerkennung_org.html).

Die Gültigkeit der Unterschriften (Liste Behördenakt, OZ 68) betreffend die Viertbeschwerdeführerin wurde bereits von der belangten Behörde überprüft und nicht beanstandet.

1.2. Bestandssituation

1.2.1. Feststellungen

Die XXXX betreibt in Stadl-Paura seit 1965 einen Kiesabbau in Form einer Trockenbaggerung. Die Aufbereitung des gewonnenen Materials bis hin zur Veredelung erfolgt in der ebenfalls am Abbaugelände situierten Kiesaufbereitungsanlage. Das bei der Kiesaufbereitung anfallende Waschwasser mit den ausgewaschenen Feinanteilen wird in bestehenden Schlammabsetzteichen versickert. Die Versorgung mit Nutzwasser erfolgt über einen bestehenden Schachtbrunnen auf Gst. Nr. XXXX , KG XXXX .

Die beanspruchten Flächen werden Zug um Zug mit dem Abbaufortschritt rekultiviert, wobei im Zuge der letzten Erweiterungsvorhaben verschiedene Renaturierungsstrategien zur Neuetablierung von naturnahen Waldflächen entwickelt wurden.

Die Zu- und Abfahrt zum bestehenden Abbaugebiet erfolgt zum Großteil über die bestehende Werkstraße im alten Abbaugebiet, die Jakob-Neubauer-Straße zur Schwanenstädter Straße und im Weiteren von Stadl-Paura über das Bundesstraßennetz zu den Verbrauchern. Zum geringen Teil wird der Kies in Richtung Südwesten über den Forstweg Rüstorf zur Stadl-Pauraer Landesstraße abtransportiert.

An die ersten Abbaufelder anschließend wurde 1997 eine Abbauerweiterung genehmigt. In diesem Abbaubereich ist auch das 2003 genehmigte Kieswerk situiert. 2007 wurde eine Abbauerweiterung in südliche Richtung genehmigt. Die jüngste Erweiterung im Ausmaß von ca. 20,89 ha wurde mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21.11.2018, AUWR-2018-66029/92-St, gemäß UVP-G 2000 genehmigt (in weiterer Folge: „UVP I“) und sieht zwei Ausbaustufen vor:

Ausbaustufe 1 (Variante Südtrasse): Fortführung des bisherigen Abbau- und Transportkonzeptes mit konstant fortgeführter Abbaumenge und Transportfrequenz. Der Abtransport erfolgt wie zuvor durch das Ortsgebiet von Stadl-Paura.

Ausbaustufe 2 (Variante Nordtrasse): Flächenmäßig erweitertes Vorhaben mit deutlich erhöhter Abbaumenge und Verkehrsfrequenz und geändertem Transportkonzept. Der Abtransport erfolgt überwiegend in nördlicher Richtung direkt über das überörtliche Straßennetz, damit die Ortsgebiete Stadl-Paura und Lambach entlastet werden.

Derzeit erfolgt die Kiesgewinnung im Rahmen der Ausbaustufe 1. Ob auch die Ausbaustufe 2 realisiert wird, wurde nach Angaben der Konsensinhaberin noch nicht entschieden.

1.2.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf der Beschreibung der Bestandssituation im angefochtenen Bescheid (S. 3-4).

1.3. Vorhaben

1.3.1. Feststellungen

Das Vorhaben beinhaltet die mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21.11.2018, AUWR-2018-66029/92-St, genehmigte Ausbaustufe 2, als integralen Bestandteil. Die mit Bescheid vom 21.11.2018 bereits genehmigte Ausfahrt Nord (Korridor, Vorlanddamm, Brücke über die Ager, Auffahrt zur B 1) ist insofern Teil des beantragten Vorhabens, als diese auch für das gegenständliche Vorhaben benötigt wird. Bei der Trassenführung, den beanspruchten Grundstücken sowie bei der Ausführung der Ausfahrt Nord werden keine Änderungen vorgenommen. Allerdings wird durch das Vorhaben gegenüber der Ausbaustufe 2 des Bescheides vom 21.11.2018 die Bestandsdauer der Brücke um bis zu 17 Jahre verlängert.

Mit dem Vorhaben verbunden sind Änderungen innerhalb des bereits genehmigten Abbaugebiets, die Abbaureihenfolge wird optimiert und die noch abzubauenden Abbaugebiete werden miteinander verschränkt, d.h. der Abbau wechselt zwischen den bereits genehmigten Gebieten (Genehmigungen 2007 und UVP I) und den nunmehrigen Erweiterungsflächen.

Das Vorhaben erstreckt sich räumlich

­ über bereits genehmigte Abbauflächen, auf denen künftig die genehmigte Abbaufolge und -führung geändert werden soll (in der Folge: „Änderungsbereich“, der Gebietsteile aus der „UVP I“ und der Genehmigung „2007“ umfasst)

­ auf neue Flächen (in der Folge: „Erweiterungsbereich“ oder „UVP II“) und

­ auf Altabbaubereiche, auf denen die Nutzungsdauer bestehender bzw. genehmigter Infrastrukturanlagen angepasst wird.

Änderungsbereich innerhalb des genehmigten Abbaugebiets (Änderung der UVP I und 2007, Verlängerung Nutzungsdauer innerhalb von Altabbaubereichen)

Die bereits mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 21.11.2018, AUWR-2018-66029/92-St, für die Ausbaustufe 2 genehmigte Ausfahrt Nord soll planmäßig im Jahr 2028 fertig gestellt sein. Nach Fertigstellung und Anbindung der Nordtrasse an den von der Landesstraßenverwaltung errichteten Kreisverkehr an der Kreuzung der Landesstraße B 1 Wiener Straße mit der L520 Gaspoltshofener Straße wird die Abbaumenge auf 400.000 m³ pro Jahr erhöht (was dem in der UVP I dargestellten Vollauslastungsszenario entspricht). Weiters ändert sich die Abbaureihenfolge. In Folge der späteren Erweiterung der Gewinnung in den neuen Abbauflächen werden im bestehenden Abbaugebiet weitere Schlammteiche angelegt, womit sich die offenen Flächen von derzeit maximal 16,5 ha auf im Mittel 19,1 ha erhöhen. Ab 2030 wird der Abbau wechselnd in den Gebieten 2007, UVP I und UVP II vorangetrieben. Mit der Erschöpfung der bestehenden Abbaugebiete (2007 und UVP I), die nunmehr in 14 Abbaufelder aufgeteilt sind, ist ca. im Jahr 2047 zu rechnen. Die zum Abbau vorgesehenen Grundstücke bleiben entsprechend den bestehenden Genehmigungen (UVP I und 2007) naturgemäß gleich. Die infrastrukturellen Anlagen auf Altabbaubereichen werden auch für die nachfolgende Erweiterung benötigt, weshalb die Befristung der jeweiligen Anlagenbewilligungen sowie die damit verbundenen forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen entsprechend verlängert werden.

Verfahrensgegenständlicher Erweiterungsbereich UVP II

Plangemäß erfolgt 2030 erstmals ein Abbau im Erweiterungsgebiet UVP II. Dieses Erweiterungsgebiet erstreckt sich über ein Ausmaß von ca. 46,2 ha (aufgeteilt in 26 Abbaufelder).

Die Erweiterung findet, ausgehend vom genehmigten Bestand, in Richtung Süden statt. Die Erweiterungsfläche UVP II erstreckt sich auf die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX , sämtliche KG XXXX XXXX . Unter Ansatz der Maximalauslastung von jährlich 400.000 m³ ergibt sich eine minimale Projektdauer bis 2065. Bei Berücksichtigung derzeit nicht vorhersehbarer konjunktureller Schwankungen oder sonstiger Gründe, die zu einer Verlangsamung des Abbaus führen, kann sich die Vorhabensdauer entsprechend verlängern, zudem ist für die Rekultivierung eine Nachlaufzeit von 5 Jahren anzusetzen. Die Gesamtvorhabendauer wird daher mit 31.12.2080 angegeben, was innerhalb der mit der UVP I genehmigten Zeitspanne liegt.

Allgemeine Abbaubeschreibung (Abbaureihenfolge)

Die noch abzubauenden Abbauflächen 2007 und UVP I bestehen aus 14 Abbaufeldern, die Abbauflächen der Erweiterungsfläche UVP II aus 26 Abbaufeldern, somit in Summe 40 Abbaufeldern, die in der Reihenfolge ihrer Nummerierung abgebaut werden sollen. Die Gewinnung der Abbaufelder 1 bis 3 erfolgt im UVP I Bereich, anschließend werden die Felder 4 und 5 im Bereich UVP II abgebaut. Danach erfolgt mit Abbaufeld 6 wieder der Wechsel in das UVP I Gebiet, danach mit den Abbaufeldern 7 bis 10 erneut der Wechsel in das UVP II Gebiet. Um den notwendigen Schlammteich zu errichten, wird mit Abbaufeld 11 erneut in das UVP I Gebiet gewechselt, der anschließende Abbau der Abbaufelder 12 bis 14 findet wieder im UVP II Gebiet statt. Danach erfolgt der Abbau der Felder 15 bis 23 im Bereich UVP I und 2007. Mit den Abbaufeldern 24 bis 40 findet erneut der Wechsel in das UVP II Gebiet statt.

Der Abbau ist als Trockenbaggerung vorgesehen. Die Grenzen der Abbauflächen der „Erweiterung Kiesabbau Stadl-Paura UVP II“ weisen einen Abstand von mindestens 100 m zum nächsten Bauland auf.

Weiter beansprucht werden Altabbaubereiche für den Betrieb von Bergbauanlagen (insbesondere Aufbereitungsanlage, Rohstoffhalden, Brückenwaage, Reifenwaschanlage, Fahrwege, Fahrzeughalle, Betriebstankstelle samt Container für das Öllager). Die Rekultivierung dieser Flächen wird somit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

In der bestehenden Aufbereitungsanlage, die weiterhin genutzt wird, wird weiterhin auch Bodenaushubmaterial stofflich verwertet. Außerdem wird bestehendes Bergbauzubehör weiterverwendet und es werden neue Bergbauanlagen errichtet und neues, modernisiertes Bergbauzubehör eingesetzt.

Zur Steigerung der Wasserentnahmekapazität wird, wie mit der UVP I bereits genehmigt, rund 30 m nordwestlich des bestehenden Schachtbrunnens ein weiterer Nutzwasserbrunnen als Bohrbrunnen errichtet.

Zur Verflachung der Abbauendböschungen wird Bodenaushubmaterial zugeführt. Die Böschungen werden im Endzustand mit einer Neigung von 2:3 oder flacher hergestellt. Neben diesen Regelböschungen sind auch solche mit eingewobenen Offen- und Sonderstandorten beabsichtigt. Die Rekultivierung, mit Ziel der Schaffung von naturnahem Wald über das gesamte Erweiterungsgebiet, erfolgt Zug um Zug durch Waldbodenübertragung sowie die Anlage von Sukzessionsflächen und spezieller ökologischer Nischen. Das für den Gelbringfalter ausgearbeitete Schutzkonzept sieht Maßnahmen auf Umlandflächen außerhalb der Projektfläche sowie auf Flächen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Abbau betroffen sein werden, vor.

Das bei der Kiesaufbereitung anfallende Waschwasser mit den ausgewaschenen Feinanteilen wird mittels Schlammleitungen zum bestehenden und in weiterer Folge zu den neu zu errichtenden Schlammabsetzteichen verbracht und dort versickert. Die Rekultivierung der Schlammabsetzteiche erfolgt durch natürliche Sukzession.

Interner Transport und Transporttrassen

Die Zufuhr des Kiesmaterials von der Abbaustelle zum bestehenden Kieswerk erfolgt je nach Lage der Abbaufelder direkt über die Abbaufelder oder über zu errichtende Aufschließungstrassen jeweils per LKW oder Dumper.

Verkehrsanbindung

Das Verkehrsaufkommen wird mit maximal 488 LKW-Fahrten/Tag (244 LKW/Tag) angegeben, die sich folgendermaßen aufteilen:

Der Großteil der Zu- und Abfahrten zum Abbaugebiet erfolgt, wie auch schon mit Bescheid vom 21.11.2018, AUWR-2018-66029/92-St, für die Ausbaustufe 2 genehmigt, über die neue Nordtrasse vom Abbaugebiet, über eine Brücke über die Ager direkt zur B 1 Wiener Straße (maximal 420 LKW-Fahrten/Tag = 210 LKW/Tag) Die Zu- und Abfahrt über die L 1315 Schwanenstädter Straße und die Jakob-Neubauer-Straße bleibt bestehen und wird für maximal 60 LKW-Fahrten/Tag (= 30 LKW/Tag) genutzt. Maximal 8 LKW-Fahrten/Tag (= 4 LKW/Tag) werden über einen bestehenden Forstweg durchgeführt.

Renaturierungsstrategien

Zur ökologischen Verbesserung des Projektgebiets werden unterschiedliche Methoden zur Wiederetablierung eines Waldbestands angewendet:

1. Bei der Waldbodenverpflanzung werden vor der Gewinnungstätigkeit Waldbodensoden abgetragen und auf die zur Renaturierung vorgesehenen Flächen wieder aufgebracht.

Durch diese Methode wird das Aufkommen bodenständiger Pflanzenarten und Waldtypen umfänglich gefördert.

2. Durch natürliche Sukzessionsprozesse soll eine bis zum geschlossenen Wald verlaufende selbständige Entwicklung ermöglicht werden. Dabei werden zahlreiche für den Naturhaushalt wertvolle Pionier- und Übergangsstadien durchlaufen, die letztlich bis zur potentiell natürlichen (Wald-) Vegetation führen.

3. An den Abbaurandböschungen und insbesondere im Bereich der Korridorstrecke sollen teilweise besondere geologische Strukturen (Konglomeratbänke) und Rohbodenstandorte hergestellt werden. Solche Situationen sind für den maßgeblichen Naturraum typisch und kennzeichnen so die nahe gelegene Traunschlucht. Kleinräumig werden weiters Trockenstandorte an den Randböschungen geschaffen. Weiterhin werden optimale Brutmöglichkeiten für Steilhangbrüter bereitgestellt.

4. Zur Schaffung weiterer ökologischer Nischen ist die Anlage von temporären Kleinstgewässern (Wanderbiotope), permanent dotierten Gewässerkomplexen und vegetationsarmen Sukzessionsstadien vorgesehen. An diesen Flächen wird sich, ebenso wie im Bereich der Schlammabsetzbecken, aufgrund natürlicher Verlandungsprozesse und freier Sukzession wieder Wald entwickeln.

5. Zur Habitatoptimierung für hochangepasste Arten sowie zur Bereicherung der Lebensraumrequisiten für Tiere sind sowohl flächige, als auch punktuelle Maßnahmen geplant, welche die kontinuierliche ökologische Funktion im Abbau und im Umfeld gewährleisten. Für den Gelbringfalter wurde zudem ein standortspezifisch entwickeltes Artenschutzkonzept (CEF-Konzept) erstellt.

Ersatzaufforstungen

Für die offene Fläche sowie für die zur Errichtung der Ausfahrt Nord durchzuführende dauerhafte Rodung wurden bereits mit der UVP I Ersatzaufforstungen vorgeschrieben. Im Rahmen der UVP II sind keine weiteren Ersatzaufforstungen vorgesehen.

Betriebszeiten

Als Regelbetriebszeit für Kiesabbau und Werksanlagen gelten wie bisher nachfolgende Betriebszeiten:

Montag bis Freitag 6.00 bis 18.00 Uhr

Samstag 6.00 bis 13.00 Uhr

Saisonbedingte und abnahmebedingte Schwankungen sind wie bisher innerhalb der unten angeführten Rahmenzeit möglich:

Montag bis Freitag 6.00 bis 20.00 Uhr

Samstag 6.00 bis 14.00 Uhr

jeweils an Werktagen

Rodungsflächenbilanz

Erweiterungsbereich UVP II

Der Erweiterungsbereich UVP II beinhaltet temporäre Rodungen im Gesamtausmaß von ca. 46,09 ha. Auf zwei Nichtwaldflächen im Ausmaß von 718 m² (Grst. Nr. XXXX , Nr. XXXX , Nr. XXXX ) und XXXX m² (Grst. Nr. XXXX ) sind keine Rodungen erforderlich. Dauerhafte Rodungen sind im Projekt nicht vorgesehen, die Wiederaufforstungsfläche beträgt daher ebenfalls ca. 46,09 ha.

Änderung des CEF-Konzept Gelbringfalter

Mit Schreiben vom 24.07.2024 modifizierte die mitbeteiligte Partei das CEF-Konzept Gelbringfalter im Wesentlichen wie folgt:

Um über das normale Lebensrisiko der Art hinausgehende Tötungen des Gelbringfalters im Zuge der Baufeldfreimachung zu vermeiden, sollen potenziell an den Flächen vorkommende Raupen abgesammelt und umgesiedelt werden.

Ein Absammeln von Raupen des Gelbringfalters muss vor der Baufeldfreimachung zwischen August und Oktober erfolgen. Aufgrund der Aktivitätszeiten der Raupen ist es vorteilhaft, das Absammeln nachts durchzuführen. Hierbei werden jene Bereiche, auf denen sich lichte Grasbestände befinden, zur Gänze mittels eines Streifkeschers abgekeschert. Dieser Vorgang wird schließlich mit einigen Tagen Abstand in mindestens zwei Nächten durchgeführt, um möglichst alle Raupen abzusammeln. Eine allfällige weitere Nachsuche erfolgt, wenn in der zweiten Nacht noch Raupen gefunden werden.

Die Nachsuche wird fortgesetzt, bis bei einem Durchgang keine Raupe mehr gefunden wird.

Im Anschluss werden die Raupen bis zu ihrer Verpuppung in geschützten Terrarien gehältert. Die Puppen werden im darauffolgenden Frühsommer, kurz vor dem Schlupf der Falter (Anfang Juni) an geeigneten Habitaten in der näheren Umgebung ausgebracht. Zur Kontrolle erfolgt ein nochmaliges Abkeschern im März oder April.

Es ergibt sicher daher folgender Ablauf:

1.3.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Vorhaben beruhen auf dem angefochtenen Bescheid (S. 4 ff.), sowie den Projektunterlagen, insbesondere Technisches Projekt Bericht B 01.1.

Die Feststellungen zur Modifikation des CEF-Konzept Gelbringfalter beruhen auf der „Auskunft zum CEF-Konzept Gelbringfalter“ vom 17.05.2024 (Beilage 1 zu OZ 22). Der Absammelvorgang wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei nochmals dargestellt und mit dem vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz erläutert, dass die Nachsuche fortgesetzt wird, bis bei einem Durchgang keine Raupen mehr gefunden wird (OZ 39, S. 11.12).

1.4. Naturschutz

1.4.1. Feststellungen

Der Gelbringfalter ist eine vergleichsweise wenig mobile Schmetterlingsart mit einem Aktionsradius von einigen Dutzend bis wenigen hundert Metern und bildet im weiteren Vorhabensgebiet eine Metapopulation. Deren Überleben hängt davon ab, dass ihr ein größerer Waldkomplex zur Verfügung steht, in dem unterschiedliche Sukzessionsstadien, eine zeitlich abgestufte forstliche Nutzung und Naturereignisse wie z. B. Windwürfe solcherart nebeneinander auftreten können, dass in keinem Fall die gesamte Population vernichtet wird. Aus dieser Situation folgt auf Grundlage des Artenschutz-Leitfadens der Europäischen Kommission, dass sowohl die lokalen Populationen als auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art weit abzugrenzen sind. Im Vorhabensgebiet sind daher eine lokale Population und eine den gesamten Waldkomplex umfassende Fortpflanzungs- und Ruhestätte vorhanden.

Der UVP-Bescheid enthält keine ausreichenden Auflagen und Bedingungen, um die Wirkung des CEF-Konzepts im Hinblick auf die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten tatsächlich zu gewährleisten. Durch die Ergänzung und Änderung von Auflagen lässt sich die funktionserhaltende Wirkung jedoch sicherstellen.

Die bestehenden Unsicherheiten gehen nicht über jenes Maß hinaus, das mit Ausgleichsmaßnahmen grundsätzlich immer verbunden ist, und werden durch ein adäquates Risikomanagement so gestaltet, dass ein Nicht-Funktionieren des Konzepts zu Lasten der Projektwerberin geht, nicht zu Lasten der geschützten Arten.

Mit der im modifizierten CEF-Konzept beschriebenen Maßnahme, dass die Raupen abgesammelt werden und die Nachsuche fortgesetzt wird, bis bei einem Durchgang keine Raupe mehr gefunden wird, kann eine Absammelquote von deutlich über 2/3 der vorhandenen Raupen erzielt werden. Wenn die Raupen bis zur Verpuppung gehältert werden und dann an anderen Stellen innerhalb des Vorhabensgebiets ausgebracht werden, wachsen mehr Raupen zum Schmetterling heran, als es bei ungestörter Entwicklung der Fall wäre. Die Tötung von Individuen des Gelbringfalters wird hierdurch so weit wie möglich vermieden.

Das Vorhaben führt jedenfalls zur (erzwungenen oder gezielt durchgeführten) Umsiedlung von Teilpopulationen des Gelbringfalters. Diese Umsiedlung erfolgt innerhalb der weit abgegrenzten Fortpflanzungs- und Ruhestätte bzw. in einem funktionalen Zusammenhang.

Insgesamt führt das Vorhaben (mit CEF-Konzept Gelbringfalter) unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen zu einer Stärkung der Population im Vergleich zur Nullvariante.

Die Vermengung der Aufgaben einer ökologischen Baubegleitung (Umsetzung der Maßnahmen) mit denen einer ökologischen Bauaufsicht (Erfolgskontrolle der Maßnahmen) entspricht nicht dem Stand der Technik.

1.4.2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Fachbereich Naturschutz beruhen auf dem naturschutzfachlichen Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz vom 06.05.2024 (OZ 16), sowie der Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 (insbesondere Präsentation, Beilage 2 zu OZ 39).

Die fachliche Abgrenzung des gesamten weiteren Vorhabengebiets als Fortpflanzungs- und Ruhestädte der lokalen Population des Gelbringfalters legt der Sachverständige in seinem Gutachten unter Berücksichtigung des Leitfadens zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie der Europäischen Kommission vom 12.10.2021 dar, dem treten die Beschwerdeführenden auch nicht entgegen (insbesondere OZ 28, S. 6 f.).

Die Tauglichkeit des um Auflagen ergänzten CEF-Konzeptes im Hinblick auf die funktionserhaltende Wirkung für die Fortpflanzungs- und Ruhestätte legt der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige in seinem Gutachten ausführlich dar und setzt sich dort auch mit den Einwendungen der Beschwerdeführenden nachvollziehbar auseinander (OZ 16, S. 61 ff.).

Zur von den Beschwerdeführenden ins Treffen geführten Standorttreue bei der Eiablage führt der Sachverständige aus, es gebe keinen wissenschaftlichen Beleg für eine „Prägung“ an den Entwicklungsstandort des weiblichen Falters, es lägen jedoch klare Befunde vor, wonach die weiblichen Gelbringfalter ihren Eiablageort gezielt aufgrund der von ihnen wahrgenommenen Lebensraumparameter aufsuchen, die bevorzugten Eiablageorte könnten von den bevorzugten Aufenthaltsorten der Falter abweichen (OZ 16, S. 61). Zur von den Beschwerdeführenden bemängelten Standortbedingungen auf den Rekultivierungsflächen führt der Sachverständige aus, dass eine Verbesserung bestehender Waldflächen sowohl in der Literatur dokumentiert, als auch im Gebiet exemplarisch erfolgreich erprobt sei. Dass sich der Erfolg nicht in jedem Fall einstelle, tue den hohen Erfolgsaussichten keinen Abbruch. Eine hundertprozentige Reproduzierbarkeit gesetzter Maßnahmen sei in der Natur schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu erwarten. Deshalb sei eine laufende Erfolgskontrolle vorgesehen und der Fortschritt des Abbaus an die Wirksamkeit der Maßnahmen gebunden. Diesbezüglich werden auch Auflagenvorschläge mit klaren Kriterien formuliert, um die Wirksamkeit des CEF-Konzepts nachzuweisen (OZ 16, S. 63 und 65), die der Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung nochmals adaptiert (Beilage 2 zu OZ 39, Folien 22 und 23) und unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden erläutert hat (OZ 39, S. 10-11). Diese werden auch mit gegenständlichem Erkenntnis vorgeschrieben.

Soweit der Privatsachverständige der Beschwerdeführenden in seinem mit Stellungnahme vom 10.07.2024 nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten bemängelt, es sei unklar, wann der Nachweis des Funktionierens der CEF-Maßnahmen erfolgen solle (Beilage 1 zu OZ 46, S. 1-2), ist anzumerken, dass der jeweilige Zeitpunkt für die Erfolgsnachweise aus der ergänzten Auflage 8.1. klar hervorgeht. Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Einwandes, dass mit Abschluss von Teilabschnitt 1 5,78 ha Lebensraum bereits zerstört seien, bevor noch klar sei, ob das CEF-Konzept funktioniere, geht aus dem Gutachten hervor, dass Teilabschnitt 1 des Vorhabens wenig geeignetes Habitat betrifft, in dem bisher nur vereinzelt Gelbringfalter nachgewiesen wurden (OZ 16, S. 62) und der Sachverständige auf dieser Grundlage zu dem Schluss kommt, dass unter Berücksichtigung der Auflagenvorschläge von der Wirksamkeit des CEF-Konzeptes auszugehen ist. Zu den weiteren Einwänden des Privatsachverständigen betreffend den Erfolg des CEF-Konzepts führt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass es für die Beurteilung des CEF-Konzepts insbesondere darauf ankommt, ob geeignete neue Habitate rechtzeitig parallel zu künftigen Eingriffsflächen bestehen und ob eine Besiedelung dieser Habitate erfolgt, bevor der ursprüngliche Teillebensraum in Anspruch genommen wird. Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Maßnahme kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass er aufgrund des sehr langen Zeithorizonts keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Maßnahmen hat (Beilage 2 zu OZ 39, Folie 19-20).

Die Einwände des Privatsachverständigen betreffend die beiden Testflächen bzw. den bisherigen Besiedelungserfolgt auf diesen (insbesondere Beilage zu OZ 28) wurden ebenso im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert (OZ 39, S. 13 ff; Beilage 2 zu OZ 39, Folien 19-21). Hinsichtlich der Testfläche REN-M1 war im Zuge der mündlichen Verhandlung zwischen den Privatsachverständigen der Beschwerdeführenden und der mitbeteiligten Partei sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen im Wesentlichen unstrittig, dass diese kein günstiges Habitat für den Gelbringfalter darstellt (OZ 39, S. 13-15). Gleichzeitig wurde vom Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei erläutert und auch vom Sachverständigen bestätigt, dass die Fläche REN-M1 nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Renaturierungsflächen des Vorhabens sei (OZ 39, S. 13-14). Der Sachverständige kommt daher zu dem Schluss, dass der vom Privatsachverständigen der Beschwerdeführenden dokumentierte (und vom Privatsachverständigen der mitbeteiligten Partei bestätigte) ungünstige Zustand der Fläche nicht gegen das Funktionieren des CEF-Konzeptes in seiner Gesamtheit spreche (OZ 39, S. 14). Betreffend die Testfläche UVP II-M3 gab der Privatsachverständige der Beschwerdeführenden an, diese nicht besucht zu haben (OZ 39, S. 15). Der Privatsachverständige der mitbeteiligten Partei gab an, dass an der Testfläche UVP II-M3 am 18.06.2024 zwei Individuen des Gelbringfalters dokumentiert werden konnten und das Habitat als günstig beurteilt wurde (OZ 39, S. 15). Im Ergebnis beurteilt der Sachverständige die Beurteilung der mitbeteiligten Partei als stimmig (OZ 39, S. 15). In seinem mit Stellungnahme vom 10.07.2024 nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten wiederholt der Privatsachverständige der Beschwerdeführenden nochmals, dass auf der Testfläche REN-M1 kein für die Wiederansiedlung geeigneter Ersatzlebensraum geschaffen und dadurch keine Wiederansiedlung erreicht worden sei und schließt hieraus, dass daher nicht damit gerechnet werden könne, dass bei Abbau von Teilabschnitt I und II keine geeigneten Ersatzlebensräume geschaffen werden könnten (Beilage 1 zu OZ 46, S. 3-4). Dass die Testfläche REN-M1 kein günstiges Habitat darstellt und keine Gelbringfalter an der Testfläche REN-M1 festgestellt wurden, wurde allerdings bereits in der mündlichen Verhandlung erläutert (OZ 39, S. 13-15). Der ebenso mit Stellungnahme vom 10.07.2024 vorgelegte E-Mailverkehr enthält lediglich eine allgemeine Einschätzung eines Zoologen, die die Anforderungen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten nicht erfüllt. Ebenso bereits in der mündlichen Verhandlung kam der Sachverständige auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass die nochmals vom Privatsachverständigen als ungeeignet bemängelte Testfläche REN-M1 nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Renaturierungsflächen ist und ihr dokumentiert ungünstiger Zustand daher nicht gegen das Funktionieren des CEF-Konzeptes in seiner Gesamtheit spricht (OZ 39, S. 14). Die nochmals nach der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand wurde im Ergebnis bereits in der mündlichen Verhandlung entkräftet.

Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführenden eingewandte nicht ausreichende Sicherheit führt der Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung erläuternd aus, dass im Hinblick auf die bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Wirkung der Maßnahmen Auflagen vorgeschlagen würden, mit denen diese Wirksamkeit rechtzeitig überprüft werden könne. Das Vorhaben ende, wenn der Nachweis der Wirksamkeit nicht erbracht werden könne, dementsprechend bei Abschnitt I oder bei Abschnitt II. Im Fall einer vollständigen Sicherheit sei eine derartige Verknüpfung des weiteren Abbaus mit dem Wirkungsnachweis nicht erforderlich und eine solche Auflage auch fachlich nicht gut begründbar (OZ 39, S. 11).

Hinsichtlich der im Vorhaben enthaltenen Minderungsmaßnahmen, um die Tötung von Individuen des Gelbringfalters zu verhindern, kam der Gutachter in seinem Gutachten vom 06.05.2024 zu dem Schluss, dass keine ausreichenden Vorkehrungen enthalten seien, um die Tötung möglichst auszuschließen (OZ 16, S. 5). In der Folge modifizierte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 24.05.2024 (OZ 22) das CEF-Konzept Gelbringfalter, sodass nunmehr die Raupen vor der Schlägerung mittels Streifnetz abgesammelt, die Raupen bis zur Verpuppung gehältert und dann an anderen Stellen innerhalb des Vorhabensgebiets ausgebracht werden sollen („Auskunft zum CEF-Konzept Gelbringfalter“, Beilage 1 zu OZ 22). Nach Erläuterung des im modifizierten CEF-Konzept vorgesehenen Absammelvorgangs mit dem Privatsachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass mit der beschriebenen Maßnahme eine Absammelquote von deutlich über 2/3 der vorhandenen Raupen erzielt werden kann (OZ 39, S. 12). Der Privatsachverständige der Beschwerdeführenden wendet hierzu ein, es sei unmöglich, in einem Seggenbestand der Futterpflanzen, die Carex alba, die von Ausläufern der Brombeere durchzogen sei, eine quantitative Absammlung der Raupen durchzuführen, weil die Kescher unweigerlich im Brombeergestrüpp hängen bleiben würden. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass dieses bei der mitbeteiligten Partei liege, weil diese auch in einem für das Absammeln ungünstigen Pflanzenbestand so lange sammeln müsse, bis sie keine Raupe mehr fange. Hierin sehe er kein Hindernis für die Akzeptanz der Maßnahme (OZ 39, S. 12). Im Ergebnis kommt der Sachverständige nach Erläuterung der Maßnahme in der mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass diese akzeptabel ist (OZ 39, S. 12).

Dass die Population des Gelbringfalters insgesamt im Vergleich zur Nullvariante gestärkt werden kann, bestätigt der Sachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung und führt aus, dass hiervon auszugehen ist, weil die Förderung der Habitate der Art in einer üblichen Forstwirtschaft keine Zielsetzung ist. Die größte Unsicherheit im Hinblick auf die künftige Entwicklung des Bestands der Art im Untersuchungsraum resultiere aus den nicht im Detail vorhersagbaren Effekten des Klimawandels. Die von den Beschwerdeführenden eingewandten Faktoren würden auch im Wirtschaftswald wirken (OZ 39, S. 16).

Betreffend ökologische Bauaufsicht und Baubegleitung führt der Sachverständige auf die diesbezüglichen Einwendungen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden hin in seinem Gutachten aus, dass eine Personalunion von ökologischer Bauaufsicht und ökologischer Baubegleitung aktuellen fachlichen Standards widerspreche. In den Auflagen der Behörde würden der ökologischen Bauaufsicht neben der Überwachung der operativen Tätigkeit auch deren Umsetzung sowie die Umsetzung behördlich aufgetragener Verbesserungen überantwortet, dies durchbreche das Vier-Augen-Prinzip (OZ 16, S. 62-63). Im Zuge der mündlichen Verhandlung ergänzte der Sachverständige in Auseinandersetzung mit weiteren Ausführungen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden, er habe in seinem Gutachten den Stand der Technik hinsichtlich der Aufgabenteilung zwischen ökologischer Bauaufsicht und ökologischer Baubegleitung erläutert. Das wesentliche Argument sei, dass niemand gegenüber einer Behörde den Erfolg der eigenen Tätigkeit beurkunden solle (Beilage 2 zu OZ 39, Folie 28). Die mitbeteiligte Partei tätigte hierzu keine Ausführungen.

1.5. Weitere Schutzgüter

1.5.1. Feststellungen

Es kommt zu keiner qualitativen oder quantitativen Beeinträchtigung des Brunnens der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden. Eine Beweissichtung ihres Brunnens ist nicht erforderlich.

Eine Beeinträchtigung des Grundwassers sowie fremder Rechte und öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwassers sind bei projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen nicht zu erwarten.

Mit der nunmehr geplanten Erweiterung des Kiesabbaues wird die Ausfahrt Nord umgesetzt. Damit werden über die Südausfahrt deutlich weniger Fahrbewegungen erfolgen. Es kommt daher im Ortsgebiet von Stadl-Paura zu einer deutlichen Reduzierung gegenüber dem derzeitigen Zustand, bezogen auf die Einwirkungen des betriebsbedingten Verkehrs auf der öffentlichen Straße. Keinesfalls kommt es zu einer Erhöhung der Lärmbelastung. Aus schalltechnischer Sicht wird kein Bedarf hinsichtlich messtechnischer Erhebungen gesehen. Für die Darstellung der Ist-Situation wurden in ausreichendem Umfang Messungen durchgeführt.

Bezogen auf das Schutzgut Luft sind beim gegenständlichen Vorhaben abbaubedingte und motorbezogene Emissionen zu erwarten. Für die umliegenden Wohnanrainer wurden irrelevante Luftschadstoffbeiträge ermittelt ( 3 % des jeweiligen IG-L Grenzwertes). Die Ausnahme stellt der PM10-Jahresmittelwert dar, für welchen zusätzliche Immissionsbeiträge von max. 6 % des IG-L Grenzwertes ermittelt wurden. Daher werden die Auswirkungen des ggst. Vorhabens in Summe mit „1 – geringfügige Auswirkungen“ eingestuft. Die Gesamtbelastungen (= vorhabenbedingte Zusatzbelastungen + öffentlicher Verkehr + Hintergrund) unterschreiten die im IG-L vorgesehenen Grenzwerte. Die angewandten Mess-, Berechnungs-, Prognose und Bewertungsmethoden sind als zweckmäßig, ingenieurmäßig plausibel und dem Stand der Technik entsprechend anzusehen.

Es kommt zu Verringerungen von dem Projekt zuordenbaren Immissionen. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen, erhebliche (in medizinischem Sinne unzumutbare) Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen sind aus Verringerungen von Immissionen nicht ableitbar.

1.5.2. Beweiswürdigung

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde eine Beweissicherung ihres Brunnens und begründen diesen Antrag damit, dass im Behördenverfahren nicht habe erklärt werden können, warum es beim Pegel Welischekgasse zu Grundwasserschwankungen bis zu 15 cm innerhalb eines Tages komme. Ein gleichlautender Beweisantrag wurde bereits im Verfahren vor der Behörde gestellt. Der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige für den Fachbereich Geologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft hat sich in seinem Teilgutachten auch mit diesem Antrag auseinandergesetzt. Er legt nachvollziehbar anhand der Daten aus dem Grundwassermonitoring dar, warum eine Brunnenbeweissicherung nicht als notwendig erachtet wird, die entsprechende Passage wird auch im angefochtenen Bescheid zitiert (S. 57-58). Dem sind die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser sowie auf fremde Rechte und öffentliche Interessen an der Nutzung des Grundwassers kommt der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige zu dem Schluss, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers sowie fremder Rechte und öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwassers bei projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen nicht zu erwarten sind und begründet dies nachvollziehbar. Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Feststellungen zur Lärmbelastung beruhen auf dem Teilgutachten zum Fachbereich Schalltechnik, das bereits im Verfahren vor der Behörde eingeholt wurde. Dort kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass Messungen in ausreichendem Umfang durchgeführt wurden und legt die Auswirkungen des Vorhabens aus schalltechnischer Sicht ausführlich und nachvollziehbar dar. Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Feststellungen zum Schutzgut Luft beruhen auf dem von der Behörde eingeholten Gutachten für den Fachbereich Luftreinhaltung und Klima, in dem der bestellte Sachverständige seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Soweit der Sechstbeschwerdeführer weitere Messungen für Luft und Schall beantragt, ist anzumerken, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraussetzt, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Der Sechstbeschwerdeführer legt nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen erhoben werden sollen und kommen die Sachverständigen in ihren fundierten Ausführungen zu dem Schluss, dass ausreichende Messungen durchgeführt wurden.

Die gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens wurden im bereits von der Behörde eingeholten Gutachten für den Fachbereich Humanmedizin untersucht, wo der Sachverständige zu dem Schluss kommt, dass sich aus human-/umweltmedizinischer Sicht keine erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen ergeben und dies nachvollziehbar begründet. Dem sind die Beschwerdeführenden nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. UVP-G 2000

§§ 17, 19 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 26/2023, lauten auszugsweise:

„Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. […]

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. […]

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.

(3) […]“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

4. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

5. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

6. […]

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden und

8. […]

(2) […]

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützigen Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.

(7) […]

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) […]

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie, wenn sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatte, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) […]“

2.2. FFH-Richtlinie

Art. 12, 16, Anhang IV Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7–50, lauten auszugsweise:

„Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) […]

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) […]“

„Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(2) […]“

2.3. Oö. NSchG 2001

§§ 27, 28, 29, 42a Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 – Oö. NSchG 2001), StF: LGBl.Nr. 129/2001, idF LGBl. Nr. 64/2022, lauten auszugsweise:

„§ 27

Besonderer Schutz von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten

(1) […]

(4) Dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 3 und 4 unterliegen jedenfalls

1. […]

2. alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten,

die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind.“

„§ 28

Besondere Schutzbestimmungen

(1) Die vollkommen geschützten Pflanzen und Pilze dürfen weder ausgegraben oder von ihrem Standort entfernt noch beschädigt oder vernichtet noch in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, weitergegeben, befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzen- bzw. Pilzteile, wie unterirdische Teile (Wurzeln oder Pilzmyzele), Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw.

(2) Der teilweise Schutz der Pflanzen und Pilze umfasst für unterirdische Teile das Verbot, diese von ihrem Standort zu entnehmen und für oberirdische Teile das Verbot, diese in einer über einen Handstrauß oder über einzelne Zweige, Polster oder Lager hinausgehenden Menge von ihrem Standort zu entfernen.

(3) Die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Der Verkauf, das Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf dieser Tiere ist unabhängig von deren Alter, Zustand oder Entwicklungsform verboten. Dies gilt sinngemäß auch für erkennbare Teile oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(4) Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten.“

„§ 29

Ausnahmen von den besonderen Schutzbestimmungen

(1) Die Behörde kann im Einzelfall – gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt – Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 bewilligen, wenn dies

1. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit,

2. zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

3. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

4. zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Pflanzen, Pilzen oder Tieren oder der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

5. zur selektiven Entnahme oder Haltung bestimmter Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen,

6. zur Errichtung von Anlagen oder

7. zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse

erforderlich ist, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Pflanzen-, Pilz- oder Tierarten aufrechterhalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 24/2004, 35/2014)

(1a) […]

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs. 1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Pflanzen, Pilze und Tiere erlassen. In einer solchen Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, welche Arten und Mittel des Fangens oder Tötens jedenfalls verboten und welche Bedingungen, Befristungen oder Auflagen bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorzuschreiben sind.

(3 […]“

„§ 42a

Ökologische Bauaufsicht

(1) In Bewilligungsbescheiden gemäß § 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21 sowie § 24 Abs. 3 und in Feststellungsbescheiden gemäß den §§ 9 und 10 bei Eingriffen in den Naturhaushalt gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 8, kann die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht vorgeschrieben werden, wenn

1. die begründete Gefahr besteht, dass durch allfällige Abweichungen von der bescheidmäßigen Ausführung der Vorhaben schwerwiegende Schädigungen, Beeinträchtigungen oder Störungen der im § 14 Abs. 1 genannten Schutzgüter eintreten können oder

2. dies zur Sicherstellung der sachgemäßen Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3 erforderlich ist.

Die Voraussetzungen der Z 1 und 2 liegen nicht vor, wenn die Bewilligungswerberin bzw. der Bewilligungswerber oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die notwendige fachliche Qualifikation zur Sicherstellung der naturschutzfachlichen Interessen verfügt und tatsächlich mit deren Wahrnehmung betraut wird. Die Notwendigkeit der Betrauung einer solchen Person kann auch im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben werden.

(2) Die von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. die fachliche Beratung bei der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen und bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 3;

2. die regelmäßige Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens;

3. die Feststellung allfälliger Abweichungen und die Erstellung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur fristgerechten Herstellung des bescheidmäßigen Zustands;

4. die Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustands nicht fristgerecht durchgeführt wurden.“ 3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Parteistellung und Rechtzeitigkeit

Die Drittbeschwerdeführerin ist als anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und Abs. 10 UVP-G 2000, die Viertbeschwerdeführerin als Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert.

Die Erstbeschwerdeführerin, sowie die Zweit- und Fünft- bis Siebtbeschwerdeführer sind als Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 beschwerdelegitimiert.

Der Genehmigungsbescheid wurde mit Edikt gemäß §§ 44f AVG, 17 Abs. 7 UVP-G 2000 zugestellt, die Kundmachung erfolgte am 14.07.2023. Alle Beschwerden langten bis 25.08.2023 und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde ein.

3.2. Zu nach Beschwerdeerhebung neu vorgebrachten Schutzgütern

Erstmals mit Stellungnahme vom 07.05.2024 (OZ 18) bringen die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren vor, dass im geplanten Abbaugebiet Zauneidechsen und Schlingnattern nachgewiesen und der Springfrosch in unmittelbarer Nachbarschaft gefunden worden und ein Vorkommen im Abbaugebiet nicht ausgeschlossen sei. Es handle sich um in Anhang IV FFH-Richtlinie gelistete Arten von gemeinschaftlichem Interesse.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot (VwGH 13.12.2022, Ra 2022/06/0115). In der Beschwerde können daher neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 VwGVG Rz 8 [Stand 01.10.2018, rdb.at]; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 28 [Stand 15.02.2017, rdb.at]). Innerhalb der geltend gemachten Beschwerdepunkte ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf späteres Vorbringen der Partei Bedacht zu nehmen (23.11.2016, Ra 2015/04/0084). Auch eine Modifikation der Begründung des Beschwerdeantrags ist, wenn sie sich innerhalb der Sache bewegt, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (VwGH 21.03.2017, Ra 2016/12/0120).

Eine eingebrachte Beschwerde kann überdies jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind Erweiterungen oder Änderungen des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens jedoch nicht mehr zulässig. Aufgrund der Anordnung des § 27 VwGVG ist darüber hinaus anzunehmen, dass die rechtzeitig geltend gemachten Beschwerdegründe später nicht mehr ausgetauscht oder ausgeweitet werden können. Nur innerhalb dieses Rahmens können noch während des Beschwerdeverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 7-8 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Weiter hat nach § 39 Abs. 2a AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

Von der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs. 2a AVG unbeschadet sollen allerdings die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit bleiben (AB 227 BlgNR XXVI. GP, S. 3). Dementsprechend ist an die Verfahrensförderungspflicht auch keine (allgemeine) Präklusionsanordnung geknüpft. Die Missachtung dieser Obliegenheit durch die Parteien kann daher nur im Rahmen anderer bzw. allgemeiner Grundsätze zu konkreten Prozessnachteilen führen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 41 [Stand 01.04.2021, rdb.at]).

Nach § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 ist es jedoch nicht zulässig, dass in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht werden, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Die Bestimmung wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten angepasst, der zufolge spezifische nationale Verfahrensvorschriften, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten, zulässig sind. Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, zufolge jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf der Missbräuchlichkeit bzw. Unredlichkeit gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht (ErläutRV 1901 BlgNR XXVII. GP, S. 13). Ziel der Regelung ist, dass Einwendungen und Gründe im Behördenverfahren eingebracht und nicht für das Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Wird eine Verzögerungstaktik verfolgt, soll die Beschwerde unzulässig sein (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 40 Rz 50 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).

Überdies wurden mit derselben Novelle mit § 40 Abs. 5, 3 bis 5 Satz UVP-G 2000 verfahrensrechtliche Sonderregelungen für das Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 betreffende Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingefügt, die dem Bundesverwaltungsgericht Instrumente zur Strukturierung des Beschwerdeverfahrens an die Hand geben und durch die Verfahrensverzögerungen durch ständig neue Ergänzungen der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens und umfangreiche Vorbringen kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung entgegengewirkt wird (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 40 Rz 55 [Stand 01.07.2024, rdb.at]).

Zu allenfalls in einem späteren Zeitpunkt als der Beschwerdeerhebung bzw. innerhalb der Beschwerdefrist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Beschwerdegründen sehen die besonderen Verfahrensvorschriften des UVP-G 2000 keine ausdrückliche Regel vor. Allerdings lässt sich unter Beachtung der dargelegten gesetzgeberischen Motive im Zusammenhang mit § 40 Abs. 1 und Abs. 5 UVP-G 2000 schließen, dass auch im Beschwerdeverfahren nach dem UVP-G 2000 die Beschwerdegründe bereits abschließend in der Beschwerde selbst auszuführen sind und nur innerhalb dieser auf neues Vorbringen Bedacht zu nehmen ist.

Gegenständlich beschränkt sich das Beschwerdevorbringen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden – wie auch die mitbeteiligte Partei einwendet (OZ 39, S. 8) – im Wesentlichen auf den Gelbringfalter und sein Habitat, andere Arten werden nicht thematisiert. Mit dem Vorbringen betreffend Zauneidechse, Schlingnatter und Springfrosch erweitern die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden damit ihre Beschwerdegründe.

Diesbezüglich wird eingewandt, dass bereits in der Beschwerde auf das bisherige Vorbringen und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung verwiesen worden sei, welches ein Vorbringen zu diesen drei geschützten Tierarten umfasse (OZ 39, S. 17). Es trifft zu, dass die Beschwerde den Satz enthält: „Sämtliche bisherigen Einwendungen und Forderungen der Beschwerdeführer (auch die geforderten und fachlich begründeten Auflagen) werden in vollem Umfang aufrechterhalten“ (Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdegründe allerdings müssen sich aus dem Beschwerdeschriftsatz selbst ergeben. Es genügt nicht, bloß auf andere Schriftsätze (auch aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren) zu verweisen – selbst, wenn diese der Beschwerde angeschlossen sind (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg.], VwGVG Kommentar [2020] § 9 VwGVG Rz 19). Der Verwaltungsgerichtshof legt in seiner Rechtsprechung dar, dass ein Rechtsmittel als in sich geschlossene selbstständige Verfahrenshandlung nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer (im Verfahren erstatteter) Schriftsätze ergänzt werden kann (VwGH 02.09.2020, Ra 2016/08/0006). Das tatsächlich ausgeführte Beschwerdevorbringen bezieht sich gegenständlich auf den Gelbringfalter und sein Habitat, ansonsten beschränkt sich die Beschwerde auf einen pauschalen Verweis auf bisheriges Vorbringen.

Im Ergebnis erweist sich eine Erweiterung der Beschwerdegründe über die bereits geltend gemachten Schutzgüter hinaus als unzulässig. Das Vorbringen betreffend Zauneidechse, Schlingnatter und Springfrosch war daher nicht zu behandeln.

3.3. Zu den Verbotstatbeständen des Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie

Der Gelbringfalter („Lopinga achine“) ist in Anhang IV lit. a) FFH-Richtlinie angeführt und fällt damit in den Anwendungsbereich des Art. 12 FFH-Richtlinie.

Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, durch das Vorhaben würden drei Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt. Eine Nichterfüllung der Tatbestände durch die Anwendung von CEF-Maßnahmen sei nicht durch den Wortlaut der Bestimmung und die Rechtsprechung des EuGH gedeckt. Es sei eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 16 FFH-Richtlinie erforderlich, CEF-Maßnahmen könnten erst auf dieser Ebene geprüft werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH bereits ausgesprochen, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass im Bereich des Artenschutzes Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen nicht in der Prüfungsphase, nämlich der Prüfung, ob ein Verbotstatbestand verwirklicht ist, sondern erst bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände berücksichtigt werden dürfen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestandes, dh. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind die im Antrag vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, sowie die bei der Beurteilung in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten, miteinzubeziehen (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Das Vorbringen, die vorgesehenen CEF-Maßnahmen (und Auflagen) seien erst auf Ebene der Ausnahmegenehmigung nach Art. 16 FFH-Richtlinie zu prüfen, steht damit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Gleichzeitig ist ein Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als letztinstanzliches Gericht iSd Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig ist (VwGH 31.10.2023, Ro 2020/04/0024). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich angesichts der oben zitierten klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge CEF-Maßnahmen bereits bei der Prüfung, ob ein Verbotstatbestand verwirklicht ist, berücksichtigt werden dürfen, im Ergebnis nicht veranlasst, dem EuGH diesbezügliche Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (OZ 46, S. 16)

3.3.1. Zum Verbot des Fangs oder der Tötung (Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie)

Es wird vorgebracht, es komme durch die Umsetzung des Projektes unter Anwendung des CEF-Konzeptes jedenfalls zu einer Verwirklichung des Verbotstatbestandes der Tötung gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie.

Art 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie ist in § 28 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 4 Z 2 Oö. NSchG 2001 umgesetzt. Die Bestimmung sieht vor, dass geschützte Tiere – das sind gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 Oö. NSchG 2001 alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten – unter anderem nicht getötet werden dürfen.

Im Hinblick auf das in Art. 12. lit. a FFH-Richtlinie normierte Tötungsverbot hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, unter Berücksichtigung der dort umfassend zitierten Rechtsprechung des EuGH dargelegt, dass dieses nur die absichtliche Tötung erfasst, die vorliegt, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat. Hierzu zieht er in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos heran. Außerdem führt er aus, dass der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, für sich allein noch nicht dazu führt, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Der Gerichtshof beanstandet nicht, dass für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko werde für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 Rz 499 ff.).

Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass unter Berücksichtigung des mit Schreiben vom 24.07.2024 modifizierten CEF-Konzept Gelbringfalter mehr Raupen zum Schmetterling heranwachsen als es bei ungestörter Entwicklung der Fall wäre, und die Tötung von Individuen des Gelbringfalters so weit wie möglich vermieden wird. Das in § 28 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 4 Z 2 Oö. NSchG 2001 umgesetzte Tötungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie wird damit durch die Umsetzung des Vorhabens nicht verletzt.

Auch wird vorgebracht, dass der Tatbestand des Fangens nach Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie zur Anwendung komme.

Das Verbot des absichtlichen Fangs nach Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie ist ebenso in § 28 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 4 Z 2 Oö. NSchG 2001 umgesetzt. Nach § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 dürfen geschützte Tiere in allen ihren Entwicklungsformen unter anderem nicht gefangen oder gehalten werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH, auf die der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis betreffend das Tatbestandselement der Absichtlichkeit der Tötung verweist (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021), bezieht sich dieses Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit in Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie sowohl auf den Fang als auch auf die Tötung der geschützten Tierarten, wobei das Tatbestandsmerkmal nur verwirklicht sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass der Handelnde den Fang oder die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart gewollt oder zumindest in Kauf genommen hat (EuGH 18.05.2006, C-221/04, Kommission/Spanien, Rn 69 und 71).

Gegenständlich sieht das CEF-Konzept Gelbringfalter vor, dass die Raupen des Gelbringfalters mittels Streifkescher abgesammelt werden, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot zu verhindern. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof die Umsiedelung und Transferierung von Reptilien und Amphibien (Zaun-Kübel-Methode, Schlangenbleche) nicht als Verstoß gegen das Verbot des Fangs gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie qualifiziert (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190). Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für das auflagenmäßig vorgeschriebene Fangen von Würfelnattern mit dem alleinigen Hintergrund, möglichst alle Tiere in einen Lebensbereich zu übersiedeln, in dem sich die Population gut weiter entwickeln kann, keiner gesonderten Ausnahmebewilligung vom Verbot des „absichtlichen Fangens“ bedarf, weil die Maßnahme im Zusammenhang mit den möglichen Folgen der im Rahmen einer Ausnahmebewilligung als zulässig erklärten Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgte (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der fachgerechte Fang mit unverzüglicher Umsiedelung auf geeignete Zielflächen nicht als Fangen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie angesehen (BVwG 22.12.2020, W104 2216195-1; BVwG 04.10.2022, W102 2242510-1; BVwG 12.04.2021, W104 2223378-1). Gegenständlich werden die gefangenen Individuen allerdings nicht unverzüglich an ihrem Zielort freigelassen, sondern mehrere Monate bis zum Verpuppungsstadium in Terrarien gehältert und erst anschließend im Puppenstadium wieder in Ersatzlebensräumen ausgebracht.

Die mitbeteiligte Partei führt aus, dass für diese Maßnahme keine Ausnahmebewilligung erforderlich sei, weil sie als Artenschutzmaßnahme in ein CEF-Konzept integriert sei und daher der Eingriffsvermeidung zuzurechnen sei. Daraus folge aus systematischer Sicht, dass keine gesonderte Ausnahmegenehmigung für den Eingriff, den sie ja vermeiden solle, erforderlich sei. Hierzu ist auszuführen, dass die Maßnahme zwar (erfolgreich) der Eingriffsvermeidung im Hinblick auf das Tötungsverbot nach Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie dient, nicht aber der Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot des Fangs. Damit ist nicht zu sehen, inwiefern eine systematische Sichtweise zu dem Ergebnis führt, dass für den Fang von Individuen des Gelbringfalters keine gesonderte Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Gleichzeitig erfolgt die Maßnahme gegenständlich, anders als in der bereits zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215) nicht im Rahmen einer erteilten Ausnahmebewilligung.

Im Ergebnis ist projektgemäß der Fang von Individuen einer geschützten Art im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH vorgesehen und zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 29 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, der Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie umsetzt, erteilt werden kann (siehe hierzu unter Punkt 3.3.4.).

3.3.2. Zum Störungsverbot

Die Beschwerdeführenden bringen vor, durch die Umsetzung des Vorhabens komme es infolge der Umsiedlung des Gelbringfalters zu einer Störung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie, und verweist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden der Europäischen Kommission.

Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie ist in § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 umgesetzt, demzufolge geschützte Tiere in allen ihren Entwicklungsformen nicht beunruhigt werden dürfen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der sich auf die Rechtsprechung des EuGH bezieht, ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie anders als hinsichtlich es Tötungsverbote von der „Störung der Arten“ die Rede. Dieser beziehe sich auf die Art („die Population“) und nicht auf das Individuum. Daher ist das Verbot der Störung nicht individuenbezogen zu beurteilen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Den Begriff der Störung legt der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH dahingehend aus, dass eine Störung dann vorliegt, wenn sie erheblich ist, das heißt wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann. Um diese Faktoren beurteilen zu können, sind bei der Prüfung des Vorliegens einer Störung die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen (VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

Im von den Beschwerdeführenden angeführten Leitfaden der Europäischen Kommission wird der Begriff der Störung als „jede Tätigkeit, die eine Art absichtlich in dem Maße stört, dass sie deren Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg oder Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen könnte oder zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt“, definiert (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12.10.2021, Abl. C 496/2021, S. 22). Auch die Europäische Kommission bezieht sich in ihrem Leitfaden wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner eben zitierten Rechtsprechung auf die Art, nicht auf das Individuum.

Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es sich bei der im Vorhabensgebiet vorhandenen Population des Gelbringfalters um eine Metapopulation handelt, deren Überleben davon abhängt, dass ihr ein größerer Waldkomplex zur Verfügung steht, wobei bedingt durch die spezifische Situation der Art der gesamte Waldkomplex als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu betrachten ist. Weiters hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Umsetzung des Vorhabens innerhalb dieser Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu einer (erzwungenen oder gezielt durchgeführten) Umsiedlung von Teilpopulationen des Gelbringfalters führt, diese jedoch innerhalb eines funktionalen Zusammenhanges, sowie insgesamt zu einer Stärkung der Population im Vergleich zur Nullvariante.

Damit sind Auswirkungen im Sinne einer Störung auf die im Vorhabensgebiet ansässige Population des Gelbringfalters im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich. Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg, Reproduktionsfähigkeit und Erhaltungszustand der Art werden nicht beeinträchtigt. Im Ergebnis kommt es nicht zu einer Störung der Art im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie bzw. zu einer Beunruhigung im Sinne des unionsrechtskonform auszulegenden § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Zum Einwand, das Störungsverbot werde bereits durch eine Umsiedlung innerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhestätte ausgelöst, wird angemerkt, dass mit nach der Rechtsprechung zulässigen CEF-Maßnahmen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021; VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066) in aller Regel eine Umsiedelung von Individuen oder Teilpopulationen der betroffenen Art verbunden ist. Dass jedes Vorhaben, das Teile einer Lebensstätte einer geschützten Art beansprucht, einer durch einen Verstoß gegen das Störungsverbot ausgelösten Ausnahmebewilligung nach Art. 16 FFH-Richtlinie bedarf, ist allerdings nicht Ziel der Richtlinie. Gleichzeitig kommt es bei einem populationsbezogenen Verständnis des Störungsverbotes auf die Umsiedelung von Individuen der Art nicht an, sondern auf die Auswirkungen auf die Population (Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg, Reproduktionsfähigkeit, Erhaltungszustand).

Soweit die Beschwerdeführenden betreffend die Umsiedelung innerhalb ein und derselben Fortpflanzungs- und Ruhestätte ein Vorabentscheidungsersuchen anregen (OZ 28, S. 15-16), ist anzumerken, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Umsiedelung von Individuen der Art in dieser Weise nicht stellt, nachdem das Störungsverbot populationsbezogen auszulegen ist. Mit Bedenken aus unionsrechtlicher Sicht betreffend den Populationsbezug des Störungsverbotes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung auseinandergesetzt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, dem EuGH diesbezügliche Fragen nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.

3.3.3. Zum Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere

§ 28 Abs. 4 Oö. NschG 2001 verbietet jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere. Gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 Oö. NSchG 2001 unterliegen dem besonderen Schutz des § 28 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 jedenfalls alle im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführten nicht jagdbaren Tierarten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Frage, was als Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie anzusehen ist, in erster Linie um eine naturschutzfachliche Frage, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten auch verschieden beantwortet werden kann. Die Frage, wann von einer relevanten Vernichtung oder Beschädigung dieser Stätten auszugehen ist, kann nur auf Grundlage eines Sachverständigenbeweises beantwortet werden (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190).

Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Fortpflanzungs- und Ruhestätte des Gelbringfalters im Vorhabensgebiet aus fachlicher Sicht den gesamten Waldkomplex umfasst.

Auf dieser Grundlage führen die Beschwerdeführenden aus, dass der Tatbestand des Art. 12 Abs. 1 lit. d) FFH-Richtlinie bereits mit dem Eingriff durch die Umsetzung des Vorhabens erfüllt sei. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sei jede Beschädigung gemeint. Die Umsetzung des Vorhabens führe unweigerlich zu einer Beschädigung, auch wenn diese nur in Teilen und zeitlich gestaffelt erfolge (OZ 28, S. 6-7).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es sich, wenn vom Verbot der Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die Rede ist, um Vorgänge handeln, die nicht unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und die deshalb zur Folge haben, dass der genannte verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art eintritt. Wird aber die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt, so kann der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein (VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018; vgl. auch EuGH 28.10.2021, C-357/20 IE/Magistrat der Stadt Wien). Das Verbot schützt bestimmte Lebensstätten und bezieht sich auf konkrete Stätten, die wiederum durch ihre Funktion bestimmt sind. Schutzzweck ist somit die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021). Auch die Europäische Kommission führt in ihrem Leitfaden aus, dass Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie so verstanden werden soll, dass er darauf abzielt, die ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu sichern (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12.10.2021, Abl. C 496/2021, S. 27).

Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass jeder Eingriff in die Fortpflanzungs- und Ruhestätte bereits den Verbotstatbestand des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie erfülle und es nicht relevant sei, ob die Beschädigung nur in Teilen bzw. gestaffelt erfolge (OZ 28, S. 6) findet damit keine Deckung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es kommt viel mehr auf eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte an, die nicht mit Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert wird.

Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das im Beschwerdeverfahren modifizierte CEF Konzept Gelbringfalter unter Berücksichtigung der mit gegenständlichem Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen zur Erfolgskontrolle im Hinblick auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet, dass deren ökologische Funktion erhalten bleibt. Diese wird laufend von renaturierten Flächen und von als Gelbringfalterhabitat optimierten Flächen übernommen. Im Ergebnis kommt es damit nicht zu einer Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie.

Soweit die Beschwerdeführenden anregen, den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob der Begriff der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-Richtlinie individuen- und artbezogen oder ob der Begriff weit und populationsbezogen zu bestimmen sei, ist anzumerken, dass es sich bei der Abgrenzung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190) und auch nach Ansicht der von den Beschwerdeführenden selbst zitierten Europäischen Kommission um eine naturschutzfachliche Frage handelt, die je nach den Verhaltensweisen der verschiedenen Arten zu erfolgen hat. So führt die Kommission aus, eine „einheitliche, präzise Definition von ‚Fortpflanzungsstätte‘ und ‚Ruhestätte‘ für alle Taxa“ sei nicht möglich. „Somit muss die Auslegung der Begriffe ‚Fortpflanzungsstätte‘ und ‚Ruhestätte‘ stets unter Berücksichtigung dieser Vielfalt erfolgen und den unterschiedlichen vorherrschenden Bedingungen entsprechen“ (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12.10.2021, Abl. C 496/2021, S. 28). Im Ergebnis sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, den EuGH zu befassen.

3.3.4. Zur Ausnahmebewilligung (§ 29 Abs. 1 Z 7 Oö. NSchG 2001; Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie)

Wie bereits ausgeführt, ist projektgemäß der Fang von Individuen einer geschützten vorgesehen und zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 29 Abs. 1 Oö. NSchG 2001, der Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie ungesetzt ist, erteilt werden kann.

Die mitbeteiligte Partei hat bereits mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 20.05.2022 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Z 7 Oö. NSchG 2001 beantragt, der im Zuge der mündlichen Verhandlung wiederholt wurde (OZ 39, S. 17) und bringt begründend vor, dass eine zufriedenstellende andere Lösung fehle und das öffentliche Interesse für die Bewilligung spreche.

Gemäß § 29 Abs. 1 Z 7 kann die Behörde im Einzelfall – gegebenenfalls zeitlich oder örtlich beschränkt – Ausnahmen von den Verboten gemäß § 28 Oö. NSchG 2001 bewilligen, wenn dies zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierart aufrechterhalten wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des EuGH verweist, liegt eine anderweitig zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie nur dann vor, wenn damit das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann und die in der Richtlinie vorgesehenen Verbote beachtet werden (VwGH 13.06.2024, Ra 2022/10/0119).

Projektziel ist gegenständlich die Erweiterung des bestehenden Abbaugebietes in südlicher Richtung, wobei es auch zu Änderungen innerhalb des bereits genehmigten Abbaugebiets kommt. Insbesondere soll die Abbaureihenfolge optimiert werden, indem noch abzubauende Abbaugebiete miteinander verschränkt werden. Zudem ist die Nutzung der bestehenden Aufbereitungsanlagen und der bestehenden Infrastruktur geplant. Alternativstandorte kommen vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Gleichzeitig dient gegenständlich – wie bereits unter Punkt 3.3.1. ausgeführt – der Verstoß gegen das Verbot des Fangs nach Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie der Eingriffsvermeidung im Hinblick auf das Tötungsverbot nach Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie sowie hat das Ermittlungsverfahren ergebe, dass die Tötung von Individuen des Gelbringfalters hierdurch so weit wie möglich vermieden wird. Unter Beachtung der in der Richtlinie vorgesehenen Verbote ist damit auch unter diesem Gesichtspunkt eine anderweitige zufriedenstellende Lösung nicht verfügbar.

Zur zweiten Bedingung, nämlich, dass der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art aufrechterhalten wird, ist zunächst auszuführen, dass eine Ausnahmebewilligung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich auf Rechtsprechung des EuGH stützt, auch dann zulässig ist, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern könne, wobei dieser Prüfung der Zustand zu Grunde zu legen ist, der nach Umsetzung der CEF-Maßnahmen und der übrigen Auflagen eintritt (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215).

Gegenständlich hat das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Auswirkungen der Umsetzung des Vorhabens auf den Erhaltungszustand des Gelbringfalters ergeben, dass das Vorhaben, das auch das CEF-Konzept Gelbringfalter umfasst, unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen zu einer Stärkung der Population im Vergleich zur Nullvariante führt. Die Voraussetzung ist damit erfüllt.

Die Projektwerberin stützt ihren Antrag auf eine Ausnahmebewilligung auf § 19 Abs. 1 Z 7 Oö. NSchG 2001, der die Bewilligung einer Ausnahme „zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse“ ermöglicht und der Umsetzung der Vorgaben des Art. 16 FFH-Richtlinie dient (Vgl. AB 1170/2001 LT 39, Zu § 29). Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten, unter anderem „aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt“ von Art. 12 FFH-Richtlinie abzuweichen.

Der Begriff „aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ wird in der FFH-Richtlinie nicht näher definiert. Die Kommission verweist in ihrem Leitfaden auch auf die gleichartige Formulierung in Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie und führt aus, es könne nur ein öffentliches Interesse, das von öffentlichen oder privaten Stellen vorgebracht werde, gegen die Erhaltungsziele der Richtlinie abgewogen werden. Zweitens müsse der „überwiegende“ Charakter hervorstechen, was impliziere, dass nicht jede Form des öffentlichen Interesses sozialer oder wirtschaftlicher Art ausreichend sei. Zudem betont die Kommission, dass ein öffentliches Interesse in den meisten Fällen auch nur dann überwiegen werde, wenn es sich dabei um ein langfristiges Interesse handle (Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie vom 12.10.2021, Abl. C 496/2021, S. 46-47).

Die Projektwerberin macht gegenständlich als öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Z 7 Oö. NSchG 2001 bzw. des Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie das Interesse der Versorgungssicherheit mit Rohstoffen (Antrag, S. 22), sowie das Interesse des Naturschutzes, insbesondere betreffend die Sicherung der Population des Gelbringfalters (OZ 39, S. 18) geltend und bezieht sich damit einerseits auf ein öffentliches Interesse wirtschaftlicher Art sowie positive Folgen für die Umwelt, die in Art. 16 Abs. 1 lit. c) FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt sind.

Das Ermittlungsverfahren hat im Hinblick auf die von der Projektwerberin geltend gemachten positiven Folgen für die Umwelt ergeben, dass das Vorhaben einschließlich CEF-Konzept Gelbringfalter unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen zu einer Stärkung der Population des Gelbringfalters im Vergleich zur Nullvariante führt. Der erkennende Senat erachtet dieses dargestellte langfristige öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens als gegenüber dem Interesse an der Einhaltung des Verbots des Fangs nach Art. 12 Abs. 1 lit. a) FFH-Richtlinie als überwiegend.

Im Ergebnis war im Beschwerdeverfahren die Ausnahmebewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Z 7 iVm § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 zu erteilen.

3.4. Weiteres Vorbringen

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, dass die ökologische Bauaufsicht für das aktuelle Vorhaben auch das CEF-Konzept ausgearbeitet habe. Es bestehe daher ein Interessenkonflikt, wenn sie auch die Kontrolle der Funktionalität der CEF-Maßnahmen übernehme. Das Ermittlungsverfahren hat hierzu ergeben, dass eine Vermengung der Aufgaben einer ökologischen Baubegleitung (Umsetzung der Maßnahmen) mit denen einer ökologischen Bauaufsicht (Erfolgskontrolle der Maßnahmen) nicht dem Stand der Technik entspricht. § 42a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 weist der ökologischen Bauaufsicht neben einer Beratungsfunktion (Z 1) die Aufgaben der Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens (Z 2), die Feststellung allfälliger Abweichungen und die Erstellung von Vorschlägen für geeignete Maßnahmen zur fristgerechten Herstellung des bescheidmäßigen Zustands (Z 3) sowie die Mitteilung, wenn die Maßnahmen zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustands nicht fristgerecht durchgeführt wurden (Z 4) und damit eine Kontrollfunktion zu. Dies ergibt sich auch aus dem Ausschussbericht zur Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, der auf die der ökologischen Bauaufsicht vom Gesetz zugewiesenen Funktionen, nämlich Beratung und Überwachung eingeht und insbesondere erläutert, dass die „echte“ ökologische Bauaufsicht im Gegensatz zur bloß „internen“ konkrete Verpflichtungen gegenüber der Behörde hat, die letztlich auch gegen den Willen der Projektbetreiberin bzw. des Projektbetreibers wahrgenommen werden müssen, während erstere ausschließlich der Projektbetreiberin bzw. dem Projektbetreiber gegenüber verantwortlich ist (Beilage 1051/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP, S. 26-29). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung auf die Überwachungsfunktion der ökologischen Bauaufsicht ab (VwGH 25.05.2016, Ra 2015/10/0104; VwGH 28.06.2004, 2000/10/0054). Mit dieser Zielsetzung ist die Umsetzung des Vorhabens bzw. seiner ökologischen Begleitmaßnahmen durch die ökologische Bauaufsicht nicht vereinbar. Dementsprechend erfolgt spruchgemäß eine Anpassung der Auflagen des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die Umsetzung der Maßnahmen durch eine ökologische Baubegleitung, die Überprüfung jedoch durch die ökologische Bauaufsicht zu erfolgen hat.

Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen gegen die „UVP I“ wenden und ausführen, (bereits) diese Entscheidung sei rechtswidrig, ist anzumerken, dass diesbezüglich – wie auch die mitbeteiligte Partei ausführt (z.B. OZ 39, S. 11) – eine rechtskräftige Genehmigung vorliegt. Nach dem Grundsatz „ne bis in idem“, den der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als tragenden Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens betrachtet, ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (vgl. z.B. VwGH Ra 2018/22/0078; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 6/7 [Stand 01.03.2018, rdb.at]). Auf gegen die „UVP I“ gerichtetes Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerdeführenden wenden ein, dass die im UVP-Bescheid 2018 vorgeschriebene Auflage betreffend eine hinreichend dimensionierte Anbindung des Vorhabens an der Kreuzung B1 Wiener Straße/L 520 Gaspoltshofener Straße im angefochtenen Bescheid fehlen würde. Hierzu ist auszuführen, dass die von den Beschwerdeführenden begehrte Auflage – wie diese selbst ausführen – mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.11.2018, GZ AUWR-2018-66029/92-St, rechtskräftig als Bedingung für die Realisierung der Ausbaustufe 2 vorgeschrieben wurde (Auflage 13.3.3.). Der gegenständlich angefochtene Bescheid nimmt hieran keine Änderungen vor, die Auflage gilt demnach unverändert für Ausbaustufe 2.

Es wird überdies eingewandt, die Betriebszeiten würden nicht eingehalten. Hierzu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge Gegenstand der Genehmigung die konkrete Betriebsanlage ist, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt wurde. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 09.05.2023, Ra 2023/04/0018). Eine allfällige Nichteinhaltung der Betriebszeiten ist damit nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Hinsichtlich des Grundwassers hat das Verfahren ergeben, dass dessen Beeinträchtigung sowie eine Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwassers bei projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen nicht zu erwarten sind. Betreffend Immissionen hat das Verfahren ergeben, dass es zu einer Verringerung von dem Projekt zuordenbaren Immissionen kommt und nachteilige gesundheitliche Auswirkungen, erhebliche (in medizinischem Sinne unzumutbare) Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen aus Verringerungen von Immissionen nicht ableitbar sind. Im Ergebnis werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a, Z 3 UVP-G 2000 und § 116 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 3 MinROG damit nicht verletzt.

Soweit sich die Beschwerden der Nachbarn/Nachbarinnen auf die Waldausstattung, das Konzept Gelbringfalter, den erhöhten CO2 Ausstoß und den Natur- und Artenschutz beziehen, ist anzumerken, dass Nachbarn/Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als subjektiv-öffentliches Recht (nur) eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen können (VwGH 27.11.2023, Ra 2023/04/0231 m.w.N.). Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, inwiefern sie sich in einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als verletzt erachten. Hierauf war folglich nicht einzugehen.

Im Ergebnis waren die Beschwerden im Übrigen abzuweisen.

4. Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Gegenständlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es für den Fang einer nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Art auch dann einer Ausnahmebewilligung gemäß § 29 Abs. 1 Z 7 iVm § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 bedarf, wenn diese Maßnahme im Rahmen eines CEF-Konzeptes vorgesehen ist und dazu dient, zu verhindern, dass ansonsten gegen das Tötungsverbot gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a) FFH-Richtlinie) verstoßen wird bzw. ob diese Maßnahme überhaupt als „Fangen“ zu qualifizieren ist. Diesbezüglich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die unter Punkt 3.3.1. zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziert eine ähnliche Maßnahme nicht als „Fangen“, weil sie im Zusammenhang mit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgeschrieben wird, zudem werden die gefangenen Exemplare umgehend in geeigneten Lebensräumen freigelassen (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215). Gegenständlich jedoch werden die gefangenen Exemplare anschließend über mehrere Monate gehalten und erst dann wieder als Puppen, also in einem anderen Entwicklungsstadium, in geeigneten Lebensräumen ausgebracht. Außerdem wird die Maßnahme gegenständlich nicht in Zusammenhang mit einer Ausnahmebewilligung vorgeschrieben.

Ansonsten folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. dem klaren Gesetzeswortlaut.

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