JudikaturBVwG

W265 2278126-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
16. Oktober 2024

Spruch

W265 2278126-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.07.2023 betreffend die Abweisung des Antrages vom 31.01.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

XXXX gehört ab 23.06.2023 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Der Grad der Behinderung beträgt ab 23.06.2023 50 v.H.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.01.2023, vertreten durch den KOBV – Der Behindertenverein für Wien, NÖ Bgld. einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte eine Reihe von Befunden vor.

2. In dem aufgrund dieses Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.06.2023 (vidiert am 20.06.2023), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2023, kam dieser zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Multiple Sklerose – schubförmig remittierend, Position 04.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %, Schilddrüsenstörung, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Migräne mit Aura, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) vorliegen würden.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 20.06.2023 zu Handen des KOBV im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid vom 24.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten an.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.09.2023 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren unter einer Multiplen Sklerose leide, wobei diese ursprünglich schubförmig remittierend aufgetreten sei. Seit Dezember 2022 komme es zu einer zunehmenden Verschlechterung des Ganges wegen Gleichgewichtsstörungen und liege deshalb auch eine erhöhte Sturzgefahr vor. Weiterns würden zunehmend kognitive Einschränkungen auftreten. Bei der nunmehr durchgeführten MRT-Untersuchung vom 13.07.2023 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Wien sei ein ausgedehnter demyelinisierender Plaques festgestellt worden. Es sei somit zu einem Übergang auf eine chronisch progriente Form gekommen. Die getroffene Einstufung mit lediglich 40 % werde nach Ansicht der Beschwerdeführerin den zunehmenden Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Multiplen Sklerose nicht gerecht. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.

6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.09.2023 zur Entscheidung vor, wo dieses am 18.09.2023 einlangte.

7. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 18.09.2023 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach die Beschwerdeführerin laufend als Angestellte tätig ist. Laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Aufenthalt in Österreich.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte aus Anlass der Beschwerde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In deren Sachverständigengutachten vom 17.09.2024 (Datum des Einlangens), beruhend auf der Aktenlage kam diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an den Funktionseinschränkungen „Multiple Sklerose – sekundär progredient, Position 04.08.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %, Hypothyreose, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %, und Migräne mit Aura, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würden. Der Gesamt-GdB sei ab 23.06.2023 anzunehmen, da zu diesem Zeitpunkt die Verschlimmerung fachärztlich dokumentiert sei.

9 Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten mit Schreiben vom 30.09.2024 den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin ist laufend in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig.

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.01.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, welche länger als sechs Monate andauern:

- Multiple Sklerose – sekundär progredient

- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie

- Hypothyreose

- Migräne mit Aura

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vor.

Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionseinschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, ergibt sich aus einer am 18.09.2023 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem unbestritten gebliebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2024 und deren Ergänzung vom 27.09.2024 (Datum des Einlangens) beruhend auf der Aktenlage. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und ihres Vorbringens auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt demnach 50 v.H.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Die medizinische Sachverständige kam in deren Gutachten vom 17.09.2024 zum Ergebnis, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. In dem Ergänzungsgutachten vom 27.09.2024 präzisierte die Sachverständige ihr Gutachten dahingehend, dass der Gesamt-GdB ab 23.06.2023 anzunehmen ist, da ab diesem Zeitpunkt die Verschlimmerung fachärztlich dokumentiert ist.

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und ist in einem aufrechten Angestelltenverhältnis tätig.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürgerinnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.

Im Beschwerdefall sind keine Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 BEinstG hervorgekommen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt, und sie ab 23.06.2023 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört, da zu diesem Zeitpunkt die Verschlimmerung fachärztlich dokumentiert ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin, beruhend auf der Aktenlage, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien gab dazu eine Stellungnahme ab oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Rückverweise