Spruch
W250 2263836-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 06.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde, die Spruchpunkte II. und III. erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
2. In einer Rückkehrberatung am 28.02.2023 zeigte sich der BF rückkehrwillig und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, der mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.03.2023 genehmigt wurde.
3. Am XXXX reiste der BF freiwillig nach Syrien aus. Er wurde dabei organisatorisch von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH unterstützt, die Heimreisekosten wurden übernommen und der BF erhielt eine finanzielle Starthilfe. Außerdem wurde seine Teilnahme an einem Reintegrationsprojekt genehmigt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
5. Mit Schreiben vom 16.05.2024 regte das Bundesamt beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den BF an, da ein Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 eingeleitet worden sei. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 04.06.2024 wurde ein Abwesenheitskurator für den BF bestellt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.11.2022 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe, weshalb der subsidiäre Schutz gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entzogen werde.
Dieser Bescheid wurde dem Abwesenheitskurator des BF am 01.07.2024 zugestellt.
7. Mit Schreiben vom 26.07.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.06.2024 und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt nicht verlagert habe, da er am XXXX nur nach Syrien gereist sei, um sich nach seiner Familie zu erkundigen, die zur damaligen Zeit von den Erdbeben in Syrien betroffen gewesen sei. Der BF habe keinesfalls vorgehabt, in Syrien zu verbleiben. Der Lebensmittelpunkt des BF befinde sich nach wie vor in Österreich. Darüber hinaus lägen jene Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten, auch weiterhin vor.
Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte I. und II. zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei.
Am 31.07.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 24.09.2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.10.2024 an.
9. Die Rechtsvertreterin des BF teilte mit Schreiben vom 10.10.2024 mit, dass sich der BF weiterhin in Syrien aufhalte und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen werde. Die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde daher abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I.1. bis I.9. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF heißt XXXX , er wurde am XXXX in XXXX geboren und ist syrischer Staatsangehöriger.
1.3. Der BF stellte am 06.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2022 wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
1.4. Der BF kehrte am XXXX freiwillig nach Syrien zurück und hält sich weiterhin dort auf. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt außerhalb Österreichs.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2022 betreffned sowie in das Zentrale Melderegister.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf beruhen auf dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2022 betreffend.
2.2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2022 betreffend einliegenden Kopie seines Reisepasses, der am XXXX in XXXX ausgestellt wurde und bis XXXX gültig ist.
2.3. Die Feststellungen zum erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigten einschließlich der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Akt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2022 betreffend, insbesondere der in diesem Verfahren erhobenen Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides im Umfang der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet.
2.4. Dass der BF am XXXX freiwillig nach Syrien zurückkehrte ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2022 betreffend einliegenden und von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH erstellten Ausreisebestätigung. Dass die Ausreise des BF freiwillig erfolgte, ergibt sich auch daraus, dass er bereits in einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch am 28.02.2023 seine Rückkehrwilligkeit zum Ausdruck brachte und noch am selben Tag einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte, der vom Bundesamt mit Schreiben vom 01.03.2023 genehmigt wurde. Auch diese Schreiben liegen im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.11.2022 betreffend ein.
Entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister verfügt der BF seit 15.05.2023 über keine Meldeadresse in Österreich. Auch in seiner Beschwerde gab der BF keinen Wohnsitz in Österreich bekannt.
Mit Schreiben vom 10.10.2024 teilte die Rechtsvertreterin des BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der BF nach wie vor in Syrien aufhält, gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.06.2024 zurückgezogen.
Es konnte daher insgesamt die Feststellung getroffen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF nicht in Österreich befindet.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Der mit „Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten“ überschriebene § 9 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.“
3.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der subsidiär Schutzberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Die Bestimmung entspricht dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und stellt darauf ab, dass der Fremde den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, weil er sich nunmehr dauerhaft in einem anderen Staat niedergelassen hat und sich dem Schutz dieses Staates unterstellen kann. In diesem Fall soll ein Transfer der Verantwortung erfolgen. Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts im Einklang mit den Rechtsvorschriften des neuen Wohnsitzstaates steht. So verweisen die Materialien zu § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Konformität der Bestimmung mit der Systematik der Genfer Flüchtlingskonvention auf Z 11 des Anhanges zur Konvention, der vom Übergang der Ausstellungsbefugnis für Dokumente auf einen anderen vertragsschließenden Staat spricht, in dem der Flüchtling erlaubterweise seinen Aufenthalt genommen hat. Hinzutreten zum Umstand des physischen Aufenthalts muss eine gewisse Dauerperspektive. So erlaubt etwa Art. 21 SDÜ Drittausländern, die über einen gültigen, von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügen, einen vorübergehenden Aufenthalt von drei Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten, der für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zweifellos nicht ausreicht.
Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, da dieser bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK und sohin durch § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfasst ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K13). Zumal in § 9 Abs. 1 AsylG 2005 keine dem § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entsprechende Regelung normiert ist, ist, anders als beim Asylaberkennungsverfahren, für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auch die Rückkehr und Verlegung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen des Betroffenen in den Herkunftsstaat denkbar. Eine andere Beurteilung wäre sachlich nicht rechtfertigbar, zumal die neuerliche Wohnsitznahme im Herkunftsstaat noch deutlicher gegen die Gefahr der Verletzung der durch § 8 Abs. 1 AsylG 2005 geschützten Menschenrechte spricht, als die Wohnsitznahme in einem anderen Staat.
Art. 1 Abschnitt C Z 4 der GFK normiert, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen des Abkommens fällt, wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Ein derartiger Sachverhalt ist idR auch schon durch die Z. 1 leg cit erfasst (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, AsylG § 7 K7), der zufolge eine Person schon dann nicht mehr unter die Bestimmungen der GFK fällt, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.
3.1.3. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. (Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art 6 Abs. 3 B-VG wiederum dort begründet, wo sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.)
In § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1991 – MeldeG 1991 sind etwa demonstrativ folgende maßgebliche Kriterien zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen aufgezählt: „Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.“
Der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz geht nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt. Auch eine „Abmeldung“ des Wohnsitzes bei der Meldebehörde führt – ungeachtet ihres Indizcharakters – nicht jedenfalls dazu, dass ein bestehender Hauptwohnsitz erlischt (vgl. VwGH 24.06.2003, 2002/01/0081)
Ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet während eines Auslandsaufenthalts erhalten bleibt, lässt sich nur aus einer kombinierten Betrachtung von objektiven und subjektiven Kriterien beurteilen (vgl. dazu etwa die insoweit auch für den Hauptwohnsitzbegriff des B-VG aussagekräftigen ErläutRV zum Hauptwohnsitzgesetz [1334 BlgNR 18. GP 11]: "Die Festlegung des Hauptwohnsitzes soll aus einer Kombination von objektiven und subjektiven Kriterien erfolgen"). In subjektiver Hinsicht erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet die Beibehaltung des "animus domiciliandi", also der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (vgl. dazu Thienel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht II/1 (1999), Rz 79 zu Art. 6 B-VG). Jedoch reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).
In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrechterhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Ein bedeutsames Kriterium dieser Gesamtbetrachtung ist auch die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0088).
3.1.4. Ungeachtet des womöglich subjektiven Willens des BF seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Österreich zu erhalten bzw. der Absicht, irgendwann nach Österreich zurückzukehren, hat der BF aufgrund der objektiven Gegebenheiten – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat.
Der BF hielt sich vor seiner freiwilligen Rückkehr nach Syrien ca. acht Monate in Österreich auf. Vor ca. 19 Monaten ist er aus Österreich nach Syrien ausgereist und es gibt seitdem keine Anzeichen, dass wirtschaftliche, familiäre oder soziale Lebensbeziehungen des BF in Österreich aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden. Er kehrte nicht einmal für das gegenständliche Verfahren die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend nach Österreich zurück. Es sprechen alle Anzeichen daher dafür, dass der BF auch seinen subjektiven Willen, den Lebensmittelpunkt in Österreich aufrechtzuerhalten, aufgegeben hat. Der BF hat seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt. Dass es sich dabei um seinen Herkunftsstaat handelt, ist den obigen Ausführungen zufolge unerheblich. Zumal sich der BF bereits seit einem Jahr und sieben Monaten im Herkunftsland aufhält, kann ferner keineswegs von einer bloß vorübergehenden Rückkehr ausgegangen werden. Er hat sich dort dauerhaft im Sinne der og. Kriterien niedergelassen und einen Wohnsitz im Herkunftsstaat genommen.
Für die Beurteilung des Lebensmittelpunktes ist ausschließlich entscheidend, dass der BF nach seinem Verlassen Österreichs keine erkennbaren inländischen Lebensbeziehungen aufrechterhalten hat (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2004/01/0503).
3.1.5. Das Bundesamt hat dem BF daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht aberkannt.
Als Rechtsfolge daraus ist auch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Entziehung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter nicht zu beanstanden.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der diesbezügliche Antrag zurückgezogen wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.