Spruch
W262 2299261-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX AG, vertreten durch die XXXX Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-Gmbh Co KG, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.08.2024, GZ XXXX betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter – und Selbständigenvorsorgegesetz iHv € 293,18 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.08.2024, GZ XXXX wurde die nunmehrige beschwerdeführende AG verpflichtet, für einen näher bezeichneten Dienstnehmer Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter – und Selbständigenvorsorgegesetz iHv € 293,18 zu entrichten.
2. Dagegen erhob die durch die oa. Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-Gmbh Co KG vertretene AG mit Eingabe vom 04.09.2024, zur Post gegeben am 05.09.2024, mit näherer Begründung Beschwerde.
3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 18.09.2024 vorgelegt.
4. Mit Verspätungsvorhalt vom 20.09.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der oa. Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-Gmbh Co KG mit, dass laut Rückschein der angefochtene Bescheid durch persönliche Übernahme durch Arbeitgeber:in bzw. Arbeitnehmer:in am 07.08.2024 zugestellt worden sei, die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde ende somit am 04.09.2024. Demnach sei die am 05.09.2024 bei der Post (RO XXXX ) aufgegebene Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und als unzulässig zurückzuweisen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme könne innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden.
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.08.2024, GZ XXXX wurde die nunmehrige beschwerdeführende AG verpflichtet, für einen näher bezeichneten Dienstnehmer Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter – und Selbständigenvorsorgegesetz iHv € 293,18 zu entrichten. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der Bescheid wurde am 07.08.2024 durch persönliche Übernahme durch Arbeitgeber:in bzw. Arbeitnehmer:in zugestellt.
Die gegen den Bescheid vom 02.08.2024 erhobene Beschwerde wurde am 05.09.2024 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 09.08.2024 bei der Behörde ein.
Die beschwerdeführende AG trat der vorgehaltenen Verspätung seiner Beschwerde nicht entgegen, sondern ließ den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2024 unbeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Verspätungsvorhalt vom 20.09.2024 samt RSb-Rückschein ist Bestandteil des Gerichtsaktes.
Der angefochtene Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung und Zustellverfügung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Der RSb-Rückschein bezüglich des Bescheides stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Auf diesem Rückschein ist die Übernahmebestätigung vom 07.08.2024 durch Arbeitgeber:in bzw. Arbeitnehmer:in angegeben.
Die Einbringung der Beschwerde im Wege der Übergabe an die Post am 05.09.2024 ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des Kuverts, auf dem ein Rekozettel (Rekommandationsbeleg) mit Datum und Uhrzeit angebracht ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Für die Vorschreibung eines Beitrages nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ist dies nicht vorgesehen; es liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 16 Abs. 5 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
3.3. Nach den Beurkundungen des Zustellorgans auf dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein erfolgte am 07.08.2024 eine Ersatzzustellung des angefochtenen Bescheides an einen Arbeitgeber:in bzw. Arbeitnehmer:in der vertretenden Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-Gmbh Co KG.
Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Zustellmängel behauptete und auch auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht reagierte. Im Ergebnis wurde seitens der beschwerdeführenden AG sohin kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides zweifeln ließe.
3.4. Ausgehend von einer Zustellung des Bescheides durch Aushändigung an einen Ersatzempfänger am 07.08.2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 04.09.2024. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 05.09.2024 zur Post gebrachten Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.