JudikaturBVwG

W260 2273851-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
15. Oktober 2024

Spruch

W260 2273851-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Eisenstadt vom 18.01.2023 und vom 07.02.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2023, WF 2023-0566-1-000461 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 04.01.2023 bis 11.01.2023 und vom 30.01.2023 bis 14.02.2023, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) bezieht seit 23.12.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Am 23.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Eisenstadt (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) eine Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX per eAMS übermittelt.

3. Aufgrund der Rückmeldung der zuständigen Stelle des AMS, dass der Beschwerdeführer sich nicht beworben habe, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur unterbliebenen Bewerbung niederschriftlich einvernommen.

4. Am 13.01.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Probleme mit den Augen habe und mit seinen Händen keine Kugelhähne – wie in der Stellenbeschreibung gefordert –zusammenbauen könne.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 03.11.2022 bis 14.12.2022 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich um die Stelle beim Dienstgeber XXXX nicht beworben und somit eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sich in der Woche der Zuweisung aber auch die Wochen davor seine Schilddrüsenwerte extrem verschlechtert hätten, nachdem aufgrund der ärztlichen Empfehlung nach der Untersuchung im Dezember die Dosis reduziert worden sei. Die Folge sei zitternde Hände. Mit den zitternden Händen könne er keine Teile zusammenbauen, wie in der Stellenbeschreibung gefordert. Nach der Blutentnahme im Jänner sei die Dosis wieder auf das Maximum erhöht worden. Man hätte die passende Dosis noch nicht gefunden. Wenn man eine zu hohe Dosis zu sich nehme, komme man in die Unterfunktion der Schilddrüse und zu wenig Medikamente würden zur Überfunktion führen. Zittrige Händen und Herzrhythmusstörungen seien die Folge.

Am 15.12.2022 sei er bei der Blutabnahme gewesen und der Arzt habe die Medikamente stark reduziert. Einige Tage später habe er begonnen Doppelbilder zu sehen, die Hände hätten zu zittern begonnen und er habe weiche Knie gehabt und kaum stehen können. Beim nächsten Termin sei die Dosis wieder erhöht worden. Am 13.01.2023 habe er nur den alten Befund gehabt. Die Ärzte hätten ihm Mitte Jänner geraten sich zu schonen bis die Medikamente zu wirken beginnen würden. Am 24.01.2023 sei er wieder beim Arzt gewesen und seien die Medikamente leicht reduziert worden. Seine Schilddrüse sei im Moment ausbalanciert. Seine Augen seien aufgrund Morbus Basedow noch entzündet. Die Hände würden sich langsam beruhigen.

7. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.01.2023 bis 14.02.2023 gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich um die Stelle beim Dienstgeber XXXX nicht beworben und somit eine mögliche Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erklärte im Wesentlichen, im Zeitraum vom 4.1.2023 bis 11.1.2023 aktiv nach einer Stelle im Ausland gesucht zu haben. Dies wäre im Bericht von XXXX festgehalten worden.

Seine Betreuerin hätte dieses Schreiben nicht gelesen und er hätte sie darauf aufmerksam machen müssen.

Hätte in der Woche vom 16.12.2022 bis 23.12.2022 ein Gespräch dazu stattgefunden, hätte er ein klares Bild gehabt, ob die Möglichkeit bestanden hätte, eine solche Unterstützung für eine Übersiedlung zu erhalten.

9. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2023 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 30.01.2023 gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm 44, 46 AlVG gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 30.01.2023 abgegeben habe.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

10. Im Verfahren über die Beschwerden betreffend § 10 AlVG erließ die belangte Behörde am 26.04.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerden abgewiesen wurden.

11. Am 07.05.2023 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er habe dem AMS die Befunde von Dr. DEMUTH (Endokrinologe) übermittelt. Er sei nicht arbeitsunwillig.

12. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

13. Mit Schreiben vom 27.06.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf zum Vorlageschreiben des AMS vom 13.06.2023 binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Innerhalb der offenen Frist langte keine Stellungnahme ein.

14. Am 23.07.2023 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers per E-Mail ein. Er führte aus, dass er aufgrund der Vorbereitung für seine Operation am 27.07.2023 erst verspätet reagiere. Davon abgesehen ist das Vorbringen mit dem Vorlageantrag identisch. Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 23.12.2020 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Vom 18.05.2022 bis 19.05.2022 lag beim Beschwerdeführer ein zweitägiger Krankenstand vor.

Am 25.05.2022 meldete der Beschwerdeführer zum ersten Mal gesundheitliche Beschwerden.

In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS am 25.05.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass eine fachärztliche Abklärung der gesundheitlichen Probleme erfolgt und dass danach eine nachhaltige Arbeitsplatzsuche aufgenommen wird.

Am 27.05.2022 wurde der Beschwerdeführer für einen Tag stationär im Krankenhaus aufgenommen.

Vom 23.06.2022 bis 31.10.2022 war der Beschwerdeführer geringfügig als Gartenarbeiter beschäftigt.

In der am 25.07.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurden die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erneut festgehalten.

Das AMS forderte den Beschwerdeführer auf, diese gesundheitlichen Einschränkungen mit den entsprechenden (Fach-)arztattesten nachzuweisen.

Am 25.07.2022 zeigte der Beschwerdeführer dem AMS einen Blutbefund vor.

Seit der zweitägigen Krankschreibung (ohne Krankengeldbezug) im Mai 2022 wurden keine weiteren Krankenstände vom AMS dokumentiert bzw. lag keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor.

Vom 14.11.2022 bis 16.12.2022 nahm der Beschwerdeführer an der Kursmaßnahme XXXX teil.

Seitens XXXX wurde die aktive Kursteilnahme sowie Bewerbungstätigkeit im In- und Ausland bestätigt.

In der Betreuungsvereinbarung vom 22.11.2022 wurden keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden festgehalten. Es wurde die Zuweisung von Stellen als Luftfahrzeugtechniker bzw. Metalltechniker oder in jeglichem zumutbaren Bereich gemäß der Notstandshilfeverordnung vereinbart.

Am 23.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter für den Zusammenbau von Kugelhähnen beim Dienstgeber XXXX per eAMS übermittelt.

Am 29.12.2022 teilte der Beschwerdeführer per eAMS mit, sich für die Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX beworben zu haben.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht um die Vollzeitbeschäftigung als Produktionsmitarbeiter beworben.

Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.

Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

Aus dem Befund des Krankenhauses der XXXX zum stationären Aufenthalt am 27.05.2022 geht eine massive Schilddrüsenvergrößerung hervor. Als Ursache für Vorhofflimmern wird die Schilddrüsenüberfunktion genannt.

Aus den vorgelegten Befunden des Nuklearmedizinischen Instituts vom 15.12.2022, vom 11.01.2023 und vom 16.02.2023 wurde eine zum Brustbein reichende vergrößerte Schilddrüse mit einem linksseitigen Knoten, einer zur Schilddrüsenüberfunktion führenden Autoimmunerkrankung sowie geringen Schilddrüsenhormonen diagnostiziert. Als Therapie wurden eine medikamentöse Behandlung, eine Jodkarenz und die regelmäßige Kontrolle der Schilddrüsenhormone empfohlen. Im augenärztlichen Befund vom 11.04.2023 wurden eine Therapie mit Augentropfen und regelmäßige Kontrollen des Augendrucks empfohlen.

Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf.

Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Unstrittig ist, die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers, die Krankenstände und stationären Krankenhausaufenthalte, die erstmalige Meldung von gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS am 25.05.2022.

Die Betreuungsvereinbarungen liegen im Akt auf und sind zudem unstrittig.

Unbestritten wurde der Beschwerdeführer vom AMS mehrfach aufgefordert fachärztliche Befunde für seine Beschwerde vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens nach mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde mehrere Befunde vor:

Zusammenfassung des Krankenhauses der XXXX zum stationären Aufenthalt am 27.05.2022, Nuklearmedizinisches Institut vom 15.12.2022 (sowie vom 11.01.2023 und vom 16.02.2023, augenärztlicher Befund vom 11.04.2023 sowie Zusammenfassung des Krankenhauses der XXXX zum stationären Aufenthalt am 02.05.2023.

Unstrittig ist auch die oben genannte Maßnahmenteilnahme des Beschwerdeführers.

Die Rückmeldung von XXXX liegt im Akt auf und ergibt sich aus dieser nicht, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre oder unter gesundheitlichen Beschwerden leidet, die ihn im Arbeitsalltag einschränken würden.

Des Weiteren ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der XXXX zugewiesen wurde.

Obwohl der Beschwerdeführer zunächst angab sich beworben zu haben, bestritt er in weiterer Folge die Rückmeldung des Dienstgebers wegen unterbliebener Bewerbung nicht.

Die Anforderungen des Dienstgebers ergeben sich aus dem einliegenden Aktenvermerk des AMS sowie aus dem übermittelten Stellenangebot.

Der Beschwerdeführer brachte gesundheitliche Bedenken gegen die zugewiesene Stelle vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 13.01.2023 erklärte er, dass er Probleme mit den Augen habe und mit seinen Händen keine Kugelhähne zusammenbauen könne.

Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer an einer Schilddrüsenerkrankung. Dies ergibt sich in Zusammenschau der vorgelegten Befunde.

Eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit ergibt sich jedoch nicht und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Dieser Umstand wird auch dadurch bestätigt, dass er unbestritten von 23.06.2022 bis 31.10.2022 einer geringfügigen Beschäftigung als Gartenarbeiter nachging sowie durch die Teilnahme an der Kursmaßnahme von 14.11.2022 bis 16.12.2022 und die entsprechende Rückmeldung. Zudem sind beim Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 bloß zwei Krankenstände dokumentiert.

Dass er aufgrund der Schilddrüsenerkrankung gewisse Beschwerden hat, wird nicht verkannt.

Dennoch kann keinem der vorgelegten Befunde entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Erkrankung schonen müsste, oder dass er gewisse Arbeiten nicht ausführen könne oder solle.

Auch hinsichtlich seiner Augen ergibt sich aus dem vorgelegten augenfachärztlichen Befund, dass lediglich eine medikamentöse Behandlung erforderlich ist. Aus dem Befund ergeben sich ebenso keine Einschränkungen bzw. Gefahren für die Gesundheit des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung:

3.2.1. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

3.2.2. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).

Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.

Eine zur Unzumutbarkeit einer Beschäftigung führende Gefährdung der Gesundheit oder Sittlichkeit liegt aber nur dann vor, wenn die Gefährdung durch die jeweilige Beschäftigung selbst erfolgt. Allgemeine Gefahren, die sich mit Antritt der Beschäftigung realisieren könnten, sind nicht relevant (VwGH 30. 4. 2002, 2002/08/0004).

Auch aus gesundheitlicher Sicht konnte der Beschwerdeführer keine Gründe darlegen, die die Stelle unzumutbar machen würde.

Wie beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar gesundheitliche Einschränkungen vorgebracht, führte aber nicht aus, inwieweit ihn diese an der Ausübung der angebotenen Stelle gehindert hätten.

Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.

3.3. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch das Unterbleiben der Bewerbung nicht zustande kommen könnte.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.

3.4. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Da es sich um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt nahm der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis.

Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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