Spruch
W263 2288938-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. NORTH MBA als Beisitzer sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. MAJOROS, Rechtsanwalt, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.12.2023, VN: XXXX , aufgrund des Vorlageantrages nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2024, WF XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenständlich zuletzt beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 23.07.2022 die Gewährung von Notstandshilfe.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 14.12.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG in der Zeit ab 21.11.2023 für 42 Tage verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 21.11.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als XXXX bei der XXXX ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht von den Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, am 28.12.2023 beim AMS eingelangt, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er am 10.11. (Anm.: 2023) beim AMS gewesen sei und bekannt gegeben habe, dass er am 20.11. (Anm.: 2023) in der Klinik XXXX seien werde, um seinen XXXX auf den letzten Stand zu bringen und um festzustellen, wann dieser entfernt werde. Die Mitarbeiterin habe das Schreiben der Klinik kopiert und gesagt, damit sei es erledigt. Aufgrund dieser Aussage sei er der Meinung gewesen, dass der vorgeschriebene Termin abgesagt sei und er postalisch einen neuen Termin erhalte. Für ihn sei der Termin am 21.11. (Anm.: 2023) hinfällig gewesen.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2024 mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
7. Weiteres Vorbringen wurde seitens des Beschwerdeführers mit ergänzendem Schriftsatz vom 02.04.2024 erstattet.
8. Am 07.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und im Zuge derer eine Zeugin einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft.
Seit 24.07.2021 bezog der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Gegenständlich zuletzt beantragte der Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 23.07.2022 die Gewährung von Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer schloss mit dem AMS am 16.05.2023 und 16.11.2023 eine Betreuungsvereinbarung ab, in welchen u.a. festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Elektrofachverkäufer oder Einzelhandelskaufmann bzw. allen den Zumutbarkeitskriterien bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt.
Das AMS wies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2023 einen Stellenvorschlag als Verkäufer für eine Teil- oder Vollzeitbeschäftigung ab 20 - 38,5 Wochenstunden bei XXXX in den Filialen XXXX oder XXXX mit einem Entgelt iHv 1.945,00 Euro brutto pro Monat bei Vollzeit, wobei Bereitschaft zur Überzahlung bestehe, zu.
Im Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich umgehend wie im Stellenangebot auf Seite 2 beschrieben, zu bewerben und darüber informiert, dass die Personalsuche im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse erfolge.
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DIESES SCHREIBEN
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Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stellen als Verkaufstalente (m/w/d) beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.
[…]“
Der Beschwerdeführer erhielt die Zuweisung auch. Am 10.11.2023 erschien der Beschwerdeführer beim AMS, zog ein Ticket für das Front Office, wurde aufgerufen und kam es zu einem Gespräch mit der Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX . Der Beschwerdeführer zeigte ihr die Zuweisung zur Jobbörse am 21.11.2023 sowie eine Terminbestätigung für einen Ambulanztermin am 20.11.2023 in der Klinik XXXX für eine XXXX -Kontrolle. Er erklärte Frau XXXX dazu, dass er an der Jobbörse am 21.11.2023 nicht teilnehmen könne, weil er am 20.11.2023 einen Eingriff habe und dann in Krankenstand gehen werde. Frau XXXX sah die Terminbestätigung ein und kopierte sie. Sie teilte dem Beschwerdeführer weiters mit, dass, wenn er einen Eingriff habe und deswegen nicht zur Jobbörse gehen könne, er sich krankmelden müsse. Er müsse an der Jobbörse nicht teilnehmen, wenn er im Krankenstand sei; das sei kein Problem und damit erledigt. Sie buchte den Vermittlungsvorschlag ab. Frau XXXX stornierte die Zuweisung, weil der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt hatte, dass ein Eingriff stattfinden und er dann in Krankenstand gehen werde. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich um einen Kontrolltermin in der Ambulanz handelte. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrere Kontrolltermine, nach welchen er nicht deswegen krankgeschrieben wurde.
In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 16.11.2023 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass er seit 2019 nach einem kurzen Dienstverhältnis arbeitslos vorgemerkt ist. Er hat gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. Eine Vermittlung wird durch lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Verkäufer. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als Elektrofachverkäufer (Audio/Video) bzw. Einzelhandelskaufmann – Elektro-Elektronikberatung oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). Das AMS unterstützt ihn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar u.a. durch Stellenangebote per Post, eAMS-Konto und persönlich bei Vorsprache. Als mögliche Arbeitsorte wurden XXXX und bestimmte umliegende Bezirke vereinbart; als Arbeitszeitausmaß Voll- oder Teilzeit. Es liegen keine Betreuungspflichten vor. Der neue Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Das AMS erwartet u.a. vom Beschwerdeführer sämtliche Krankenstände zu melden und an Jobbörsen teilzunehmen.
Am 20.11.2023 hatte der Beschwerdeführer lediglich den geplanten Kontrolltermin, bei welchem insbesondere Daten des XXXX ausgelesen wurden, der Termin für die Entfernung im Dezember festgelegt wurde, aber kein Eingriff stattfand und wurde der Beschwerdeführer auch nicht krankgeschrieben. Der XXXX wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt entfernt. Er meldete sich diesbezüglich nicht erneut beim AMS und unterließ es insbesondere, dem AMS nach dem Kontrolltermin in der Ambulanz am 20.11.2023 mitzuteilen, dass er nicht im Krankenstand ist.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Jobbörse am 21.11.2023, obwohl er am 20.11.2023 nur einen Kontrolltermin hatte, dazu in der Lage gewesen wäre und auch nicht ärztlich krankgeschrieben war.
Der Beschwerdeführer ist bis dato auch kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden und soweit unbedenklichen Akteninhalten des AMS und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere liegen im Akt die Betreuungsvereinbarung vom 16.11.2023, der gegenständliche Stellungvorschlag sowie das Begleitschreiben ein und sind in ihrem Inhalt unbestritten. Dem Stellenvorschlag ist auch eine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 10 AlVG zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Wohnort des Beschwerdeführers ergaben sich bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und bestätigten sich wie der Abschluss der Betreuungsvereinbarungen am 16.05.2023 und 16.11.2023 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (s. BVwG S. 4; siehe auch Beschwerdevorentscheidung S. 2). Das Datum der (gegenständlich) letzten Antragstellung war ebenfalls unstrittig (s. insb. BVwG S. 4 f). Die Feststellungen zum Bezug ergaben sich u.a. aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf (s. auch Beschwerdevorentscheidung S. 2).
Der Beschwerdeführer bestritt auch nicht, die Zuweisung erhalten zu haben.
Unstrittig war weiters, dass es am 10.11.2023 zu einem Gespräch zwischen Frau XXXX und dem Beschwerdeführer kam. Hinsichtlich der Schilderungen, wie es zu dem Gespräch kam, waren keine substantiiert unterschiedlichen Standpunkte zu erkennen, weshalb die Feststellungen dazu aufgrund der unbedenklichen Angaben der einvernommenen Zeugin getroffen werden konnten. Letztlich führte der Beschwerdeführer auch an, der Zeugin die Zuweisung zur Jobbörse am 21.11.2023 sowie eine Terminbestätigung für einen Ambulanztermin am 20.11.2023 gezeigt zu haben, woraufhin sie die Terminbestätigung kopierte. Dies fügt sich plausibel in den Geschehnisverlauf ein und wurde die Terminbestätigung auch veraktet.
Strittig war der Inhalt des Gesprächs, weshalb beide im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu befragt wurden. Dabei zeigte sich, dass Frau XXXX ihre Schilderungen deutlich überzeugender dargelegt hat. Während der Beschwerdeführer zwar ebenfalls seine Sichtweise dargelegte, waren seine Angaben aber nicht so klar, stringent und nachvollziehbar, wie jene der einvernommenen Zeugin. Zudem wirkten ihre Angaben authentisch. Frau XXXX bestätigte überzeugend, dass der Beschwerdeführer das Wort „Eingriff“ verwendet und angegeben hatte, sicher in Krankenstand zu gehen. Der Beschwerdeführer führte ihr gegenüber nicht an, vielleicht in den Krankenstand zu gehen. Es war insbesondere nachvollziehbar, dass die Zeugin aufgrund der Informationen, die sie vom Beschwerdeführer erhalten hatte, ihm mitteilte, dass er sich krankmelden, aber nicht an der Jobbörse teilnehmen müsse, wenn er im Krankenstand sei; das sei kein Problem. Sie stornierte den Termin am 21.11.2023. Der Beschwerdeführer teilte ihr mit, dass er am 20.11.2023 einen Eingriff haben und danach in Krankenstand gehen werde. Diese Aussage war für die Zeugin entscheidend, weil sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Eingriffs nicht in der Lage sein würde, an der Jobbörse teilzunehmen und spiegelt sich dies auch in der Dokumentation des AMS wieder. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, er habe am 20.11.2023 einen Eingriff und werde dann im Krankenstand gehen, war klar zu schließen, dass er (spätestens) ab 21.11.2023 in Krankenstand sein werde, sodass die Dokumentation auch ohne Angabe eines konkreten Datums seitens des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist.
Die Terminbestätigung selbst enthält keinerlei Hinweise auf einen bevorstehenden Eingriff oder einen anschließenden Krankenstand. Dies lässt eben darauf schließen, dass der Beschwerdeführer der Zeugin dies mündlich mitteilte, weil ansonsten kein Grund für die Abbuchung des Vermittlungsvorschlages bestanden hätte und ist es nicht plausibel, dass die Zeugin dies ohne die festgestellten mündlichen Angaben des Beschwerdeführers getan hätte. Insgesamt erweckte die Zeugin einen genauen und pflichtbewussten Eindruck. Ohne die klaren Angaben des Beschwerdeführers über den Eingriff und den Krankenstand hätte sie die Zuweisung nicht storniert. Ihre Entscheidung beruhte auf dem Vertrauen in die Informationen, die sie vom Beschwerdeführer erhalten hatte.
Der erkennende Senat ging nach dem persönlichen Eindruck, welcher im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnen werden konnte, auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass es sich grundsätzlich um einen reinen Kontrolltermin handelte. Die Terminbestätigung enthält keine gegenteiligen Anhaltspunkte, hatte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Vergangenheit bereits mehrere solcher Termine und kam ein darauffolgender Krankenstand nicht glaubhaft hervor. Der Beschwerdeführer antwortete hier nur ausweichend und ist auch aufgrund der Art der Kontrolluntersuchung, bei welcher primär der aktuelle Zustand abgefragt und Daten ausgelesen werden, nicht zu erkennen, warum die Arbeitsfähigkeit in der Folge nicht gegeben sein sollte. Weiters war es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung weder plausibel noch wahrscheinlich, dass ein Eingriff unmittelbar nach dem Kontrolltermin in der Ambulanz stattgefunden hätte, zumal keine Hinweise dafür hervorkamen, dass ein solcher tatsächlich geplant gewesen wäre. Dabei wird auch nicht verkannt, dass die Kontrollergebnisse in die Entscheidung einfließen können, wann der XXXX letztlich entfernt wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine Entfernung unmittelbar nach dem Kontrolltermin geplant gewesen oder wahrscheinlich notwendig gewesen wäre, sind aber nicht hervorgekommen und wurde der XXXX letztlich ja auch erst zu einem späteren Zeitpunkt entfernt.
Soweit der Beschwerdeführer mehrfach angab, die einvernommene Zeugin hätte ihm (am Ende) gesagt, dass es damit erledigt sei, mag dies durchaus möglich sein; die Auskunft ist aber im Kontext des vorherigen Gesprächsverlaufs und insbesondere des zuvor angeführten Eingriffs und der besprochenen Krankmeldung zu sehen.
Unstrittig war weiters, dass die einvernommene Zeugin den Vermittlungsvorschlag abbuchte und der Beschwerdeführer tatsächlich nicht zur Jobbörse am 21.11.2023 erschien. Tatsächliche Hinderungsgründe dafür sind jedoch nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zum Kontrolltermin selbst konnten aufgrund der unbedenklichen und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Weder ist in dem Zusammenhang hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Kontrolltermins am 20.11.2023 krankgeschrieben wurde, noch waren andere Gründe dafür zu sehen.
Es wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das AMS hinsichtlich des erfolgten Kontrolltermines informierte, etwa mitteilte, dass er nicht im Krankenstand sei und gibt es auch keinen Hinweis dafür in den Akten.
Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer ein anderes (die Arbeitslosigkeit ausschließendes) Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) […]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) […]“
Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.
Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, u.v.a.).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.3. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung:
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer das Stellenangebot vom AMS übermittelt. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung selbst wurde vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht und ist auch im Verfahren nichts hervorgekommen, zumal die Tätigkeit den mit dem Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Kriterien entsprochen hat.
Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).
3.4. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung:
Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle nicht zuweisungsuntauglich. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, den im Stellenangebot geforderten ersten Schritt zu setzen, um insoweit auch die näheren Bedingungen zu erheben. Entsprechend dem Stellenangebot hätte dieser erste Schritt darin bestanden, an der Jobbörse teilzunehmen.
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. Die Frage, ob der Arbeitslose die Stelle überhaupt bekommen hätte, ist nicht mehr von Belang (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer aber u.a. im Stellenangebot selbst nach § 10 AlVG belehrt.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, unterließ es der Beschwerdeführer aber, an der Jobbörse teilzunehmen. Das AMS stornierte die Zuweisung nur, weil der Beschwerdeführer fälschlicherweise mitteilte, dass am 20.11.2023 ein Eingriff stattfinden werde und er dann in Krankenstand gehen werde. Obwohl dem nicht so war und der Beschwerdeführer am 20.11.2023 lediglich einen geplanten Kontrolltermin wahrnahm, unterließ er es, das AMS darüber zu informieren und an der Jobbörse am 21.11.2023 teilzunehmen. Der Beschwerdeführer ist daher seiner Verpflichtung, sich persönlich im Rahmen der Jobbörse zu bewerben, nicht nachgekommen.
Sein Verhalten war auch ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses; es hat die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls verringert. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zumindest in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe führt.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ging der erkennende Senat nämlich auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass es sich um einen Kontrolltermin handelte. Wenn generell auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass Untersuchungsergebnisse ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, so berechtigt dies den Beschwerdeführer dennoch nicht, dem AMS von vornherein mitzuteilen, dass ein Eingriff stattfinden und er in Krankenstand gehen werde. Die entfernte Möglichkeit genügt hierfür nicht. Die Angaben der einvernommenen Zeugin dem Beschwerdeführer gegenüber, dass es damit erledigt sei, basierten klar erkennbar lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers, es werde ein Eingriff stattfinden und er werde in Krankenstand gehen und wurde die Notwendigkeit einer Krankmeldung ebenso besprochen.
Dabei verkannte der erkennende Senat auch nicht, dass der Beschwerdeführer Termine grundsätzlich einhielt. In diesem gegenständlichen Fall lag aber eine gänzlich andere Situation vor.
Die Kausalität für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch die Handlungen des Beschwerdeführers war vorliegend ebenso gegeben wie der zumindest bedingte Vorsatz. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – dem AMS mitgeteilt, dass am 20.11.2023 ein Eingriff stattfinden und er in Krankenstand gehen werde, obwohl ihm bewusst war, dass es sich um einen Kontrolltermin handelte. Es musste ihm auch klar sein, dass sein Verhalten dem AMS gegenüber gleichbedeutend wie jenem gegenüber dem Dienstgeber ist (vgl. zu Jobbörsen etwa VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Nach dem Kontrolltermin informierte er das AMS nicht erneut und erschien nicht zur Jobbörse, bei welcher er direkt mit dem potentiellen Dienstgeber sprechen hätte können, obwohl keine Hinderungsgründe vorlagen. Der Beschwerdeführer hat es somit in Kauf genommen, die zugewiesene Stelle nicht zu erhalten und daher mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt. Sein Verhalten war auch kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung, zumal es ausreicht, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch das Verhalten des Arbeitslosen verringert wurden.
3.5. Zur Rechtsfolge der Vereitelung:
Die in §§ 10 Abs. 1 iVm 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Im Bescheid vom 14.12.2023 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum ab 21.11.2023 für 42 Tage ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird.
3.6. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Eine Beschäftigung hat der Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert – nicht aufgenommen und auch sonst lagen keine Nachsichtsgründe vor.
3.7. Ergebnis
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.