Spruch
W229 2286647-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 15.12.2023, Zl. HVBA/ XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 15.12.2023 wurde der Antrag vom 26.09.2023 des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gem. § 18b ASVG abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde, auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Der pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert, sei um Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen erbracht werden (zB.: Pflegekräfte) zu reduzieren gewesen. Es seien daher die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er insbesondere ausführte, dass er die morgendlichen Pflegeleistungen für seine Großmutter erbringe und dafür circa von 06:00 Uhr bis 7:00 Uhr im Haushalt seiner Großmutter anwesend sei. Ab circa 18:00 Uhr finde er sich wieder im Haushalt ein und unterstütze er sie bei den abendlichen, täglich notwendigen Verrichtungen. Des Weiteren fülle er den Sauerstoffbehälter und kontrolliere er das Sauerstoffgerät. Um ca. 19:30 Uhr seien die abendlichen Pflegemaßnahmen abgeschlossen. Außerdem unterstütze er sie jede zweite Woche bei der Ganzkörperpflege wie auch bei der Mani- und Pediküre. Hinzu komme die Beschaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme seiner Mutter als Zeugin.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.02.2024 einlangend vorgelegt.
4. Dem Beschwerdeführer wurde die im Rahmen der Beschwerdevorlage getätigte Äußerung der PVA ins Parteiengehör übermittelt und nahm er hierzu mit Schriftsatz vom 17.05.2024 Stellung.
5. Am 04.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der PVA teilnahmen und die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist in XXXX , wohnhaft. Er ist der Enkel von XXXX , welche in XXXX wohnhaft ist.
Für XXXX besteht seit 01.06.2019 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil der aufgrund der körperlichen, geistigen und psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderung festgestellte Pflegebedarf durchschnittlich 180 Stunden im Monat betrug und ein außergewöhnlicher Pflegebedarf erforderlich war. Im pflegerischen Gutachten vom 11.06.2019 wurde ein durchschnittlicher Pflegebedarf im Ausmaß von 183 Stunden festgehalten.
Der Beschwerdeführer beantragte ab September 2022 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege naher Angehöriger. Seit 23.08.2024 ist die Großmutter in einem Pflegeheim zur Betreuung untergebracht.
Die Pflege der Großmutter erfolgt seit ca. 2014 durch die Mutter, wobei sich der Bedarf an Pflegeleistungen laufend erhöht hat. Seit 2019 tätigt der Beschwerdeführer Besorgungen für seine Großmutter. Mit Herbst 2021 hat der Beschwerdeführer auch einzelne weitere Pflegeleistungen übernommen, um seine Mutter bei der Pflege der Großmutter zu unterstützen. Federführend wurde die Pflege nach wie vor von der Mutter des Beschwerdeführers erbracht. Deren Unterstützung durch den Beschwerdeführer wurde notwendig, da sich der Pflegebedarf während der Nachtstunden erhöht hat und die Mutter des Beschwerdeführers somit nicht mehr durchschlafen konnte. Auch um der Pflegeperson möglichst lange die Pflege zu Hause zu gewährleisten wurde in der Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer in der Früh und am Abend Pflegeleistungen übernimmt.
Im Gutachten zur Feststellung des Pflegebedarfs vom 11.06.2019 ist folgender Pflegebedarf festgehalten:
In Summe sind damit 183 Stunden Pflege monatlich erforderlich. Keine Betreuung wurde laut Gutachten als erforderlich angesehen bei der Einnahme von Mahlzeiten, für Motivationsgespräche, der Entleerung des Leibstuhls, der sonstigen Körperpflege, für Sonstiges und für die Hilfestellung beim Kochen. Ebenso war eine dauernde Anwesenheit der pflegenden Person nicht erforderlich.
Als täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen gab der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 17.10.2023 folgende an:
In unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen gab der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 17.10.2023 wie folgt an:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere liegen das Gutachten zur Ermittlung des Pflegebedarfs vom 11.06.2019 sowie der Fragebogen betreffend Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 17.10.2024 im Akt ein. Ebenso liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.09.2023 im Akt ein, in dem er die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ab 2022 beantragte. Wenn der Beschwerdeführer im danach ausgefüllten Fragebogen den Selbstversicherungsbeginn mit 01.10.2022 angibt, so konnte er diesbezüglich in der Stellungnahme vom 17.05.2024 nachvollziehbar ausführen, dass er ursprünglich den frühest möglichen Beginn auswählen wollte. Dies ist anhand des Antrages vom 29.09.2023, in dem lediglich „ab 2022“ angegeben ist in Zusammenschau mit dem Umstand, dass die Rückwirkung maximal für ein Jahr möglich ist, nachvollziehbar.
Dass die Großmutter seit 23.08.2024 in einem Pflegeheim betreut wird, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Pflegeleistungen stimmen mit den Angaben im Fragebogen im Wesentlichen überein und wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung kein davon massiv abweichender bzw. erhöhter Pflegeaufwand beschrieben.
Die Gründe für die Unterstützung bei der Pflege durch den Beschwerdeführer wurden von ihm und seiner als Zeugin einvernommenen Mutter in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend und auch nachvollziehbar dargelegt. Insgesamt war auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer diese im von ihm angegebenen Ausmaß unterstützt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin haben in der Verhandlung einen integren Eindruck hinterlassen und konnten die Pflegeleistungen, die jeweils erbracht wurden spontan und ohne ausweichendes Antwortverhalten wiedergeben. Wenn die Behörde anmerkt, dass der Beschwerdeführer einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und insoweit die Pflegetätigkeit anzweifelt, so wurde abgesehen davon, dass dies als Indiz gegen eine Pflegeleistung, welche eine Person erheblich beanspruche, zu werten sei, kein hinreichendes Vorbringen erstattet, welches gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pflegeleistungen spricht. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf während der Zeit der Pflege sehr konkret und letztlich nachvollziehbar darlegen. Auch ist eine Pflege im dargelegten Ausmaß neben einer Vollzeitbeschäftigung nicht als ungewöhnlich anzusehen, zumal durch die Aufteilung der Pflege zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter – und darauf wurde in der mündlichen Verhandlung von beiden hingewiesen – die mit der Pflege einhergehende psychische Belastung jeweils reduziert wurde.
Das Gutachten vom 11.06.2019 liegt im Akt ein. Dass eine dauernde Anwesenheit nicht erforderlich war, wird darin ebenfalls festgehalten. Wenn der Beschwerdeführer sowie die Zeugin dies in der Praxis anders gehandhabt haben, so haben sie dies nachvollziehbar aus Gründen der Zuneigung sowie zur Vermeidung von Stresssituationen getan, dass dies objektiv erforderlich gewesen wäre, wurde im Gutachten nicht festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten auszugsweise:
„§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.“
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (EinstV), BGBl. II Nr. 469/2008 idgF, lauten auszugsweise:
„§ 1. (1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2 x 20 Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10 Minuten
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: 4 x 5 Minuten
Einnehmen von Medikamenten:
(auch bei Sondenverabreichung) 6 Minuten
Anus-praeter-Pflege: 15 Minuten
Kanülen- oder Sondenpflege: 10 Minuten
Katheter-Pflege: 10 Minuten
Einläufe: 30 Minuten
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende – auf einen Tag bezogene – zeitli¬che Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:
(auch bei Sondennahrung) 1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:
(auch bei Sondenernährung) 1 Stunde
Verrichtung der Notdurft: 4 x 15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. […]
§ 2. (1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.
(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.
§ 4. (1) Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.
(2) Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.“
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer eine nahe Angehörige, nämlich seine Großmutter (vgl. zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4) pflegt bzw. seine Mutter bei der Pflege der Großmutter unterstützt, wobei die pflegebedürftige Großmutter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 hatte. Zwar lebte die Großmutter nicht mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt jedoch erfolgt deren Pflege bis 23.08.2024 in deren häuslichen Umgebung, so dass auch diese Voraussetzung des § 18b Abs. 1 ASVG jedenfalls als erfüllt zu betrachten ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG [Stand 1.7.2018, rdb.at] Rz 5, wonach es keine Rolle spielt, ob es sich um die häusliche Umgebung des/der Pflegebedürftigen oder der pflegenden bzw. gar einer dritten Person handelt. Damit muss auch kein gemeinsamer Haushalt dieser beiden Personen vorliegen, wie inzwischen auch der neugefasste § 18a Abs 1 bestätigt). Auch stellte die berufliche (vollversicherungspflichtige) Tätigkeit des Beschwerdeführers keinen Ausschlussgrund dar (vgl. VwGH 02.02.2017, Ro 2015/08/0025).
3.3.2. Zum Nichtvorliegen der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft
Zunächst ist anzuführen, dass die Pflege der Großmutter des Beschwerdeführers auch nach seinen Angaben federführend durch seine eigene Mutter erfolgt.
3.3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mag die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Im vorliegenden Fall fand die Pflege nicht durch eine 24-Stunden Pflegekraft statt, sondern haben sich der Beschwerdeführer und seine Mutter, beide keine Pflegefachkräfte, sondern vielmehr Privatpersonen, die Pflege der eigenen Mutter bzw. Großmutter nach Vereinbarung untereinander aufgeteilt. Dass eine solche Aufteilung der mit zunehmenden Alter und Krankheit anspruchsvoller werdenden Pflege erforderlich war, konnte der Beschwerdeführer sowie seine als Zeugin einvernommene Mutter – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – plausibel darlegen.
3.3.2.2. Was das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG – im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung – ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) – bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen – im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Was die Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden anbelangt, so sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung – EinstV, BGBl. II Nr. 37/1999, zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können. Erforderlichenfalls wird ein weiteres Gutachten einzuholen sein (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Die konkreten Pflegeaufgaben wurden nach den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 17.10.2023 weitgehend von seiner Mutter übernommen. So geht aus der festgestellten zeitlichen Aufteilung der Pflegetätigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter hervor, dass diese einen deutlich höheren Anteil der Pflege leistet. Dass jedoch – wie von der Behörde angenommen – alle laut Gutachten erforderlichen Pflegeleistungen zwingend zunächst ausschließlich der Mutter und dem Beschwerdeführer diese nur im übrigbleibenden zeitlichen Ausmaß zuzuschlagen wären, kann anhand der gesetzlichen Grundlagen nicht gesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich zwei Privatpersonen die Pflege einer Pflegeperson nach Gutdünken aufteilen können, weshalb in jenen Fällen, in denen der Beschwerdeführer und seine Mutter mehr Zeit als das laut Einstufungsverordnung veranschlagte zeitliche Ausmaß angegeben haben, das zeitliche Ausmaß laut Einstufungsverordnung beiden jeweils zu Hälfte zugerechnet wird. In Fällen in denen der Beschwerdeführer jedoch ein geringeres zeitliches Ausmaß angibt, das von ihm Genannte, zumal er selbst in der Verhandlung ausgeführt hat, die Angaben im Fragebogen so getätigt zu haben, dass das Gesamtbild bestmöglich dargestellt werden konnte.
Anzuführen ist jedoch auch, dass in der Aufstellung im Fragebogen vom 17.10.2023, vom Beschwerdeführer erbrachte Pflegeleistungen angeführt wurden, welche nach dem Gutachten zur Ermittlung des Pflegebedarfs nicht als erforderlich anzusehen sind, weil deren Bedarf darin verneint wird. Hierzu zählen das Einnehmen von Mahlzeiten, das Führen von Motivationsgesprächen, die Entleerung des Leibstuhls und die sonstige Körperpflege, Schließlich wurde die Erforderlichkeit der Betreuung für „Sonstiges“ verneint. Diese haben daher nach der bereits zitierten Judikatur bei der Beurteilung letztlich außer Betracht zu bleiben (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082 mit Verweis auf Ro 2014/08/0084).
Anhand der Gegenüberstellung des ermittelten erforderlichen Pflegebedarfs laut Gutachten vom 11.06.2029 und den im Fragebogen angegebenen Pflegeleistungen ergibt sich somit die zu berücksichtigende Pflegeleistung des Beschwerdeführers wie folgt: An- und Auskleiden 20 Minuten/Tag, Verrichtung der Notdurft 15 Minuten/Tag, Reinigung bei Inkontinenz 0 Minuten/Tag, Einnahme von Medikamenten 3 Minuten/Tag, Mobilität innerhalb des Wohnraumes 15 Minuten/Tag, Körperpflege 25 Minuten/Tag, Zubereitung von Mahlzeiten 0 Minuten/Tag, Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten 9 Stunden/Monat, Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände 0 Stunden/Monat, Pflege der Leib- und Bettwäsche 0 Stunden/Monat, Mobilität außerhalb des Wohnraumes 0 Stunden/Monat. In Summe können somit vor dem Hintergrund des Gutachtens von den angegebenen Pflegeleistungen 78 Minuten täglich berücksichtigt werden. Dies entspricht einem zeitlichen Ausmaß von 39 Stunden im Monat, addiert mit den 9 Stunden monatlich, welche für die Herbeischaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten verwendet wurden, wurden somit 48 Stunden monatlich für nach dem Gutachten zur Ermittlung des Pflegebedarfs erforderliche Pflegeleistungen aufgewendet.
Damit erreicht der zu berücksichtigende Pflegeaufwand und die damit verbundene Belastung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht die im Gesetz genannte Erheblichkeitsschwelle, welche in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit 60 Stunden monatlich angesetzt wird (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende im Punkt 3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.