JudikaturBVwG

I405 2266997-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Oktober 2024

Spruch

I405 2266997-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. 1295098809-240125832, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024, Zl. 1295098809-240125832, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 30.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 21.11.2022 erhob er Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2023, Zl. W241 2266997-1/12E, wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zuerkannt.

4. Am 23.01.2024 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.01.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. Zugleich wurde dem die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

6. Am 21.02.2024 langte die Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein, in welcher er zusammengefasst erklärte, dass er bei einer Kontaktaufnahme mit den syrischen Vertretungsbehörden Informationen über seine Person, den Aufenthaltsort, Aufenthaltsstatus in Österreich, aktuelles Aussehen und Familienstand liefern müsste. Aus dem Aufenthaltsstatus würde sich ergeben, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies von den Behörden als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland gewertet werden würde. Ferner befürchte er, dass dies auch seine Angehörigen in Syrien in Gefahr bringen würde. Sein Vater und seine Schwestern würden sich derzeit in Hasaka, in einem Gebiet unter Regierungskontrolle aufhalten. Die Ehefrau und Kinder würden sich in der Türkei aufhalten, wo sie nicht sicher vor einer Abschiebung nach Syrien wären. Er wäre weiter auch tatsächlich Regimegegner und würde das syrische Unrechtsregime nicht mit hunderten von Euro für Passgebühren finanziell unterstützen wollen.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. 1295098809-240125832, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass im Zuge der Nichtzuerkennung des Asylstatus festgestellt worden sei, dass keinerlei Verfolgung des BF durch den syrischen Staat vorläge. Die Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien sei aufgrund der Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Asylstatus nach Ansicht des Bundesamtes ebenfalls zumutbar.

8. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 21.02.2024 wiederholt.

9. Der BF stellte am 11.03.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, worüber noch nicht entschieden wurde.

10. Mit Bescheid vom 02.04.2024, Zl. 1295098809-240125832, erließ das BFA gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab.

11. Mit Vorlageantrag vom 16.04.2024 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen in seiner Beschwerde bzw. Stellungnahme vom 21.02.2024. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der BF einen Asylfolgeantrag gestellt habe und sich somit in einem offenen Asylverfahren befinde, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, sich an die syrische Botschaft zu wenden, wie dies auch aus der Entscheidung des VwGH zur Zl. Ra 2018/21/0012 zu entnehmen sei.

12. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG durch das BFA zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2023, Zl. W241 2266997-1/12E, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des BF durch die syrische Regierung nicht besteht.

Der BF ist somit rechtmäßig in Österreich aufhältig. Er verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigte.

Am 23.01.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

Der BF hat die Ausstellung eines gültigen syrischen Reisedokumentes bei der syrischen Botschaft in Wien nicht beantragt und es ist davon auszugehen, dass der BF dort einen nationalen gültigen syrischen Reisepass erhalten kann. Der BF bzw. seine Familienangehörigen in Syrien sind gegenwärtig (aufgrund der illegalen Ausreise des BF bzw. seiner Asylantragstellung in Österreich) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Behörden betroffen. Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass es dem BF zur etwaigen Erlangung eines syrischen Reisedokumentes zumutbar ist, die syrische Botschaft in Wien aufzusuchen.

Da der BF nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z1-Z5 FPG genannten Personenkreis zählt, ist eine diesbezügliche Feststellung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der BF derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das hg. Erkenntnis vom 30.11.2023.

Dass der BF die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG beantragt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Der BF hat im gesamten Verfahren keine Nachweise erbracht, dass er die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten bei der syrischen Botschaft beantragt hat bzw. ihm die Ausstellung eines syrischen Reisepasses versagt worden wäre – z.B. durch die Vorlage einer Bestätigung der syrischen Botschaft –, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der BF nicht versucht hat einen syrischen Reisepass zu erlangen.

Im mit 30.11.2023 abgeschlossenen Verfahren wurde hinsichtlich der Ausreise und der Asylantragstellung sowie seines Lebens in Österreich festgestellt, dass dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Syrien droht. Ein anderer Grund, aus dem dem BF eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, war ebenso nicht feststellbar. Im Zuge des Verfahrens haben sich keine Hinweise für eine diesbezügliche Verfolgung weder gegen den BF noch gegen seine Familienmitglieder in Syrien.

In der Stellungnahme vom 21.02.2024, worauf auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag Bezuge genommen wird, wird zwar ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, bei der syrischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen, jedoch nicht dargelegt, weshalb der BF befürchte, dass seine Familienmitglieder bei Weiterleitung seiner Daten nach Syrien dort Verfolgung ausgesetzt sein sollten. Der Vorlageantrag enthält auch keine Ausführungen zu den Gründen für die Folgeantragstellung. Der bloße Verweis, wonach aus dem Aufenthaltsstatus sich ergeben würde, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies von den Behörden als Schädigung des Ansehens Syriens im Ausland gewertet werden würde, was auch seine Angehörigen in Syrien in Gefahr bringen würde, genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Familienangehörigen des BF in Syrien Verfolgung ausgesetzt wären, sollte sein Aufenthalt in Österreich bekannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 30.11.2023 fest, dass der BF weder wegen Entzugs vom Reservistendienst noch seiner politischen Einstellung oder Aktivitäten von der syrischen Regierung Verfolgung zu befürchten hat. Im Erkenntnis wird auch ausgeführt, dass laut den Länderberichten Personen, sofern sie nicht politisch exponiert sind, nicht allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise, Asylantragsstellung im Ausland oder Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Verfolgung durch die syrische Regierung zu befürchten hätten. Rückkehrern wird von der Regierung und Teilen der Bevölkerung zwar mit Misstrauen und Ablehnung begegnet, tatsächliche Repressalien richten sich aber insbesondere gegen jene, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Familienangehörigen des BF allein aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Österreich Verfolgung zu befürchten hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:

§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) […]

(4) […]

Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der BF ist weder staatenlos [Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).

Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer besteht, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Ziffer 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen entfallen.

Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8f).

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).

Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die „zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm. 2).

Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Der BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung von nationalen syrischen Reisedokument nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.

Wie sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2023 ergibt, ist es dem BF nicht gelungen eine Verfolgung in Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft darzulegen, noch war ein anderer Grund, aus dem dem BF eine oppositionelle-politische Gesinnung unterstellt werden sollte, feststellbar. Auch war der BF im laufenden Verfahren nicht in der Lage eine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität bzw. mit Verfolgungshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern in Syrien seitens der syrischen Behörden wegen illegaler Ausreise oder wegen Asylantragstellung rechnen muss, nachzuweisen. Der BF ist weiterhin nicht politisch tätig, noch sind ihm Aktivitäten zuzuschreiben, die eine oppositionelle Gesinnung indizieren würden. Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich den BF als oppositionell ansehen und dadurch seine Familienangehörigen in Syrien ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnten, sodass der belangten Behörde beizupflichten ist, dass dem BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei den syrischen Behörden als zumutbar angesehen werden muss.

Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich des zwingendes Tatbestandsmerkmals, ob der BF „nicht in der Lage [ist], sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste der BF – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen für lebensnahe und mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass der BF in der Lage ist, sich mit seinen syrischen Dokumenten auch einen syrischen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen. Vielmehr wurden Umstände, die gegen die Ausstellung von syrischen Reisedokumenten durch die syrische Vertretungsbehörde sprechen, von dem BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt.

Insofern der BF im Vorlageantrag ausführt, dass er einen Asylfolgeantrag gestellt habe und sich somit in einem offenen Asylverfahren befinde, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, sich an die syrische Botschaft zu wenden, wie dies auch aus der Entscheidung des VwGH zur Zl. Ra 2018/21/0012 zu entnehmen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der gegenständliche Sachverhalt mit jener in der zitierten Entscheidung, in welcher es sich um das erste inhaltliche Asylverfahren handelte, welches sich im Beschwerdeverfahren befand und der BF dort seiner Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments vorgeführt werden sollte, nicht vergleichbar ist, zumal das erste Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Im Ergebnis hat die Annahme des BF in der Beschwerde, er sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Nach dem Gesagten kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass der BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung vom Fremdenpass ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt bzw. stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Da es sich zudem um eine reine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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