JudikaturBVwG

W198 2293492-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
10. Oktober 2024

Spruch

W198 2293492-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 29.04.2024, VSNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.05.2024, Zl. XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 29.04.2024, VSNR: XXXX wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 24.04.2024 bis 24.04.2024 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 24.04.2024 nicht eingehalten habe und sich erst am 25.04.2024 wieder beim AMS gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ihm der Kontrollmeldetermin nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden sei und er sich diskriminiert fühle.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für 24.04.2024 vorgeschrieben und ihm das diesbezügliche Schreiben per RSb zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten und sich erst am 25.04.2024 wieder beim AMS gemeldet.

4. Mit Schreiben vom 02.05.2024 (gemeint offensichtlich: 02.06.2024) stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 12.06.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des AMS vom 14.03.2024 ein Kontrollmeldetermin für den 24.04.2024 um 11:00 Uhr im Case Management des AMS Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, vorgeschrieben. Dieses Schreiben enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Konsequenzen der Versäumung des Kontrollmeldetermins.

Das Case Management, das am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt ist, richtet sich an arbeitslose Personen, die in der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven mehr Betreuung benötigen als in der Regelbetreuung vorgesehen ist. Speziell geschulte Experten des AMS Wien unterstützen diese bei der Planung des weiteren beruflichen Werdeganges durch Orientierungsgespräche, Potential- und Ressourcenanalysen unter Berücksichtigung eines etwaigen Umschulungs- oder Weiterbildungsbedarfes sowie gemeinsame Entwicklung einer beruflichen Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände.

Dieses Einladungsschreiben des AMS vom 14.03.2024, mit welchem dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für 24.04.2024 vorgeschrieben wurde, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mit behördlichem Rückscheinbrief (RSb-Brief) zugesandt. Der Beschwerdeführer hat die Sendung am 21.03.2024 übernommen.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 24.04.2024 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde.

Der Beschwerdeführer ist nicht zum Kontrollmeldetermin am 24.04.2024 erschienen.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 24.04.2024 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat.

Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte am 25.04.2024.

2. Beweiswürdigung:

Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 24.04.2024 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2024 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins.

Die Feststellungen zum Aufgabenbereich des Case Management des AMS basieren auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.

Der Umstand der rechtmäßigen Zustellung des Schreibens des AMS vom 14.03.2024 ergibt sich aus dem Versandprotokoll (Anhang 12 des Verwaltungsaktes). Daraus geht hervor, dass das Schreiben am 15.03.2024 an die Post übergeben, am 18.03.2024 hinterlegt und am 21.03.2024 an den Beschwerdeführer ausgefolgt wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nicht zum Kontrollmeldetermin am 24.04.2024 erschienen ist.

Dass der Beschwerdeführer nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer behauptete, dass ihm der Termin nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden sei, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS am 25.04.2024 ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.

Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits wiederholt über die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen informiert wurde. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Wie bereits ausgeführt, dienen Kontrollmeldetermine insbesondere der Betreuung des Arbeitslosen und stellen somit für die arbeitslose Person ein wichtiges Instrument zur Beschäftigungssuche dar. Das sogenannte Case Management bietet eine sowohl zeitlich intensivere als auch näher an den Bedürfnissen des einzelnen Arbeitslosen orientierte Unterstützung. Das Case Management dient somit dem Auftrag des AMS, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen.

Zumal gegenständlich sohin von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039).

Im gegenständlichen Fall liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins lediglich mit der – aus seiner Sicht – rechtswidrigen Vorschreibung des Kontrollmeldetermins. Dieses Vorbringen begründet jedoch keinen „triftigen Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG, zumal – wie bereits ausgeführt – dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag.

Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG am 24.04.2024 keine Notstandshilfe gebührt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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