Spruch
W198 2288967-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße) vom 09.02.2024, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des vormaligen Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße, in der Folge: AMS) vom 09.02.2024, VSNR: XXXX , wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 15.01.2024 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 04.02.2024 gemäß § 26 Abs. 1 AlVG mangels Nachweis über ihre Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung vorgelegt habe, aus der ersichtlich sei, dass sie in der Zeit von 04.02.2024 bis 20.12.2024 im Ausmaß von 50 Wochenstunden am Studiengang „ XXXX “ am „ XXXX “ teilnehme. In einer Gesamtbetrachtung handle es sich dabei weder um ein aktives Hochschulstudium im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 5 AlVG noch um eine sonstige am Arbeitsmarkt potentiell verwertbare und sinnvolle Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie fünfmal wöchentlich jeweils fünf bis sechs Stunden von verschiedenen Dozenten unterrichtet werde und die Unterrichtseinheiten die vom AMS geforderten 20 Wochenstunden zur Gewährung des Weiterbildungsgeldes bei weitem übertreffen würden. Zusätzlich seien Ausarbeitungen, Referate und Prüfungen gefordert. Die Wochenarbeitszeit belaufe sich daher auf ca. 45 bis 50 Stunden. Alle positiv abgeschlossenen Fächer würden ECTS Punkte erhalten, die staatlich anerkannt und für ein weiterführendes Theologiestudium verwendet werden können. Es sei unrichtig, dass dieser Kurs nicht am Arbeitsmarkt verwendet werden könnte, da er in der Seelsorge, bei Jungscharen und im christlichen Gemeindewesen Verwendung finde. Es handle sich um Einführungen in Bibelkunde, Geschichte und weiters die seelsorgerische Betreuung. Besonders im Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin sei der Seelsorgekurs hilfreich und notwendig, zumal die Beschwerdeführerin beim XXXX in der Hauskrankenpflege arbeite und vor allem Menschen betreue, die keine Hoffnung mehr sehen.
3. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Am 28.03.2024 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Nachreichung des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist bei der Wiener XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 07.09.2023 vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum von 04.02.2024 bis 20.12.2024.
Die Beschwerdeführerin stellte am 04.02.2024 beim AMS einen Antrag auf Weiterbildungsgeld.
Die Beschwerdeführerin ist für die Zeit von 04.02.2024 bis 20.12.2024 am XXXX für den Studiengang „ XXXX “ eingeschrieben. Bei diesem Studiengang handelt es sich um ein Präsenzstudium mit 25 – 30 Unterrichtseinheiten pro Woche, die ein zusätzliches Selbststudium von 25 – 30 Wochenstunden beinhalten.
Der Inhalt des Studiengangs „ XXXX “ ist auf der Homepage des XXXX wie folgt beschrieben:
„Im SGE besuchst du spannenden Unterricht, erlebst intensive Gemeinschaft mit Christen und setzt dich in der Schweiz und in fremden Ländern und Kulturen praktisch für Gott ein. Dabei lernst du Gott und die Bibel besser kennen und wirst als ein von Gottes Geist veränderter Mensch fähig sein, Gottes Liebe auch anderen Menschen zu zeigen.
Während des Semesters findet jeweils von Montag bis Freitag am Vormittag Unterricht statt. Durch den Unterricht im Studiengang XXXX (SGE) bekommst du das biblische Fundament für deinen Glauben. Bei allem Unterricht geht es uns nicht nur allein um die Vermittlung von Wissen, sondern auch um die Veränderung der Persönlichkeit und um die praktische Umsetzung. Der Unterricht zielt deshalb darauf ab, dich in deiner Persönlichkeit und bei deiner Entdeckung der eigenen Berufung zu fördern. Ergänzend zum Unterricht gibt es Aufgaben, z.B. Referate, Kurzaufgaben und schriftliche Prüfungen oder Ausarbeitungen, die dabei helfen sollen, die Unterrichtsinhalte zu vertiefen. Der Unterricht im SGE deckt sich zu ca. 80% mit dem Unterricht aus dem Studiengang Gemeinde und Mission (SGM), um einen eventuellen Umstieg in dem SGM zu ermöglichen. Die anderen 20% setzen sich aus den Einsätzen, den Schulungen sowie den eigenständigen Fächern für den SGE zusammen.
In einzelnen Fächern werden darüber hinaus ergänzende Literatur gelesen und eine Auswahl an Bibelversen auswendig gelernt. Außerdem bieten wir zusätzlich Workshops zu verschiedenen Themen an. Durch den Unterricht lernst du zum einen in einem Überblick die Bibel und die Grundlagen des christlichen Glaubens kennen und zum anderen werden einige Bibelbücher in der Tiefe angeschaut. Weitere Fächer rund um den christlichen Glauben erweitern deinen Horizont und fördern deine Kompetenz als Christ.“
Der Studiengang beinhaltet folgende Module: „Das Lernen meistern“; „Unterwegs mit Gott im Alten Testament“; „Unterwegs mit Gott im Neuen Testament“; „Fundamente in unserer Beziehung zu Gott“; „Wie Christen ihren Glauben in der Vergangenheit lebten“; „Das Leben als Christ“; „Christen als Familie“; „Botschafter für Gott sein“ sowie „Menschen anderer Religionen begegnen“.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Wiener XXXX ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.
Die vereinbarte Bildungskarenz für den Zeitraum 04.02.2024 bis 20.12.2024 ist unstrittig. Die Vereinbarung über die Bildungskarenz vom 07.09.2023 sowie der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 04.02.2024 liegen im Akt ein.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit von 04.02.2024 bis 20.12.2024 am XXXX für den Studiengang „ XXXX “ eingeschrieben ist, ergibt sich aus der Bescheinigung des XXXX vom 05.09.2023. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass dieser Studiengang ein Präsenzstudium mit 25 – 30 Unterrichtseinheiten pro Woche ist, die ein zusätzliches Selbststudium von 25 – 30 Wochenstunden beinhalten.
Die Feststellungen zu den Lehrinhalten beruhen auf einer Einsichtnahme in die Homepage XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße (nunmehr: Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG ist die Vereinbarung einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. Diese liegt gegenständlich vor.
Schließlich ist als Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachzuweisen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht.
Beim Studiengang „ XXXX “ handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG:
Die Erläuterungen zum Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. Nr. I 139/1997, mit dem die Regelung des § 26 AlVG betreffend Weiterbildungsgeld in das Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgenommen worden ist, führen aus, dass bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes eine arbeitsmarktpolitische Beurteilung durch das Arbeitsmarktservice erfolgt (vgl. ErlB GP XX: RV 886, S 99).
Eine Legaldefinition des Begriffs „Weiterbildungsmaßnahme“ hat die Gesetzgebung nicht vorgenommen. Insofern besteht ein weiter Spielraum an möglichen Weiterbildungsmaßnahmen, solange diese noch innerhalb des Zweckes des Gesetzes liegen. Die Norm bezweckt die Erleichterung der Weiterqualifizierung Beschäftigter im Wege einer Karenzierung, während der ein Ersatzeinkommen gebührt, sowie die durch die Karenzierung erwartete Beschäftigungsförderung infolge der Einstellung von Ersatzarbeitskräften. Beschäftige Personen sollen die Möglichkeit haben, ihre beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen aufrecht, das heißt auf dem letzten Stand zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden. Der Begriff Weiterbildung schließt vom Zweck der Norm neben beruflicher Fortbildung auch Ausbildungen (für neue Berufsfelder) mit ein, andernfalls dürften Universitätsstudien oder der Besuch einer Fachhochschule überwiegend nicht mit umfasst sein. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme wird folglich deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit sein. In dem Sinn beinhaltet der Begriff Weiterbildung jedenfalls auch berufsspezifische Ausbildungen. „Als Grundregel gilt, dass die durch die Weiterbildungsmaßnahme vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten die gegenwärtige oder künftige Berufsausübung im weitesten Sinn erleichtern können sollen [. . .].“ (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG, Rz. 17 [Stand 1.12.2023, rdb.at] mHa OGH 1 Ob 75/12d Zak 2012/478 = iFamZ 2012/164, 274 mit Verweis auf Binder, AVRAG2 § 11 Rz 28; Pfeil in ZellKomm3 §§ 11, 12 AVRAG Rz 21.).
Neben der Fortbildung im eigenen Beruf, also der Verbesserung der vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um den betreffenden Beruf besser ausüben zu können, kann durchaus auch der Erwerb von Kenntnissen für einen anderen Beruf unter den Begriff Weiterbildungsmaßnahme subsumiert werden, wenn daraus ein positiver Beschäftigungseffekt resultiert (vgl. Krautgartner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 26, RZ 560-561)
Im konkreten Fall ist dem AMS darin zu folgen, dass eine arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit des Studiengangs „ XXXX “ nicht gesehen werden kann, zumal dieser Studiengang primär darauf ausgelegt ist, die Teilnehmer „in ihrer Persönlichkeit und bei der Entdeckung der eigenen Berufung zu fördern“. Der Umstand, dass im Rahmen des Lehrgangs auch seelsorgerische Fähigkeiten erworben werden können, ändert nichts daran, dass dieser Lehrgang vor allem der Persönlichkeitsentwicklung dient und eine Verwertbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt – wenn überhaupt – nur in einem nur sehr geringen Ausmaß gegeben ist. Ein positiver Beschäftigungseffekt ist nicht erkennbar. Es handelt sich um einen persönlichkeitserweiternden Kurs, der nicht dem Zweck der Norm des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG entspricht.
Festzuhalten ist weiters, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich völlig unsubstanziiert in den Raum stellte, dass es sich beim Studiengang „ XXXX “ um eine Ausbildung handle, die „in ihrem Arbeitsbereich große Vorteile bringe“; sie hat dieses Vorbringen jedoch weder konkretisiert noch belegt und hat sie kein substanziiertes Vorbringen dazu erstattet, welche Vorteile dieser Studiengang dahingehend mit sich bringt, die beruflichen und arbeitsmarktpolitisch erforderlichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin aufrecht, das heißt auf dem letzten Stand, zu halten, um im Laufe einer Erwerbskarriere nicht von sich ändernden Anforderungen und Kenntnissen überholt zu werden.
In einer Gesamtschau kann in dem Studiengang „ XXXX “ eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG nicht erkannt werden.
Da es sich gegenständlich nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 26 AlVG handelt, kann ein allenfalls vorliegender positiver Studiumsverlauf dahingestellt bleiben und ist daher auf das diesbezügliche Email der Beschwerdeführerin vom 06.07.2024, welches überdies auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebracht wurde, da E-Mail eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform ist, nicht weiter einzugehen.
Die belangte Behörde hat daher dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld zu Recht keine Folge gegeben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.