G314 2258254-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Anträge des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, vom 14.08.2024 auf Behebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts GZ G314 2258254-1/25E und auf Wiederaufnahme des durch dieses Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens:
A) Die Anträge auf Behebung des am 25.05.2023 mündlich verkündeten und am 05.07.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts GZ G314 2258254-1/25E und auf Wiederaufnahme des damit abgeschlossenen Verfahrens werden zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2022, Zl. XXXX , wurde gegen den Antragsteller (ASt), einen volljährigen Staatsangehörigen Serbiens, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, weil er wegen qualifizierter Suchtgiftdelikte strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und einer Zusatz-Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des ASt erkannte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Teilerkenntnis vom 31.08.2022 die aufschiebende Wirkung zu, gab ihr aber mit dem am 25.05.2023 mündlich verkündeten und am 05.07.2023 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis nur insoweit Folge, als es gegen ihn statt des unbefristeten gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erließ und gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige festlegte. Die Rückkehrentscheidung wurde bestätigt. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertreterin des ASt und dem BFA jeweils am XXXX .2023 zugestellt.
Mit der an das BFA gerichteten Eingabe vom XXXX .2024 beantragte der ASt die Aufhebung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots. Er stützte diesen Antrag auf § 60 Abs 3 FPG und auf § 68 Abs 2 AVG, hilfsweise auch auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG. Er begründete dies damit, dass er die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beantragt habe. Da die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen würden, habe das Einreiseverbot keine rechtliche Grundlage und sei gemäß § 60 Abs 3 FPG als gegenstandslos aufzuheben. Außerdem seien die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheids gemäß § 68 Abs 2 AVG erfüllt, weil aus dem Einreiseverbot niemandem ein Recht erwachsen sei und „das Privatleben“ schon bei Erlassung der Rückkehrentscheidung das öffentliche Interesse an der Ausreise überwogen habe. Letztlich seien auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG erfüllt, weil die Kernfamilie des ASt (seine Eltern und vier Kinder sowie sein Bruder, der „einen wichtigen Part in der Familie spiele“) rechtmäßig in Österreich ansässig sei - seine Mutter sei sogar Österreicherin - und die Fortsetzung des Familienlebens in seinem Herkunftsstaat nicht zumutbar sei. Weder seine Kinder noch er selbst hätten relevante Bindungen zu Serbien. Die Integrationsverfestigung, die „nicht zielführende Ausreise in das Herkunftsland“, das schützenswerte Privat- und Familienleben und die bevorstehende Integration am Arbeitsmarkt würden für den Verbleib des ASt im Bundesgebiet sprechen. Gleichzeitig legte er einen (durch die Erteilung der entsprechenden behördlichen Bewilligungen aufschiebend bedingten) arbeitsrechtlichen Vorvertrag zwischen ihm und dem XXXX seines Vaters vom 14.08.2024 vor sowie eine undatierte Unterstützungserklärung für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung, nach der er XXXX monatlich mit EUR 400 unterstützt, eine undatierte Bestätigung von XXXX , nach der sie ihm als Hauptmieterin einer Wohnung in XXXX dort ein unbefristetes Wohnrecht gewährt, samt der Zustimmung weiterer Familienangehöriger dazu, sowie die (unleserliche) Kopie des Datenblatts eines Reisepasses.
Der ASt, der nach seiner Verhaftung am XXXX .2020 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten worden war, wurde nach der Haftentlassung am XXXX 2024 nach Serbien abgeschoben.
Das BFA legte die Eingabe des BF vom XXXX .2024 dem BVwG vor, wo sie am XXXX .2024 einlangte, und erstattete dazu folgende Stellungnahme: Hinsichtlich des auf § 60 Abs 3 FPG gestützten Antrags erkenne es seine Zuständigkeit an; es sei ein entsprechendes Verfahren eingeleitet worden, aber noch keine Entscheidung ergangen. Zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 68 Abs 2 AVG und über den (nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG zu beurteilenden) Wiederaufnahmeantrag sei jedoch das BVwG zuständig, auch wenn § 17 VwGVG die Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG ausschließe. Ein amtswegiges Vorgehen des BFA nach § 68 Abs 2 AVG sei nicht möglich, weil das BVwG einerseits den Bescheid des BFA abgeändert habe und weil dem Antrag andererseits insoweit eine tragfähige Begründung fehle. Da der ASt nicht glaubhaft gemacht habe, dass er die zweiwöchige Frist des § 32 Abs 2 VwGVG eingehalten habe, werde beantragt, den Wiederaufnahmeantrag als verspätet zurückzuweisen, in eventu, ihn als unbegründet abzuweisen.
Das BVwG übermittelte die Stellungnahme des BFA an den ASt mit der Aufforderung, sich binnen zwei Wochen zur geplanten Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags als verspätet zu äußern. Der ASt reagierte auf diese Aufforderung nicht.
Zum Antrag gemäß § 68 Abs 2 AVG:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils (§§ 63 bis 73 AVG) anzuwenden. § 68 AVG ist demnach im Verfahren vor dem BVwG nicht anzuwenden.
Diese Bestimmung räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, einen rechtskräftigen Bescheid in bestimmten Fällen abzuändern oder zu beheben. Sie gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (siehe § 68 Abs 7 AVG). Der ASt ist daher dadurch, dass das BFA seinem diesbezüglichen Anbringen nicht nähergetreten ist, nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt. Eine inhaltliche Entscheidung des BVwG über seinen auf § 68 Abs 2 AVG gestützten Antrag kommt ebenfalls nicht in Betracht, sodass dieser als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zum Wiederaufnahmeantrag:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nicht nach § 69 AVG, sondern nach § 32 VwGVG. Da das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den ASt durch ein Erkenntnis des BVwG abgeschlossen wurde, ist sein Wiederaufnahmeantrag nicht nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG zu beurteilen, sondern nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG.
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme ermöglicht es, ein abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren neu aufzurollen, wenn einer der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs 1 Z 1 (strafbare Handlung oder Erschleichung der Entscheidung), Z 3 (abweichende Vorfragenentscheidung) und Z 4 VwGVG (nachträgliches Bekanntwerden einer Entscheidung, die den Einwand der entschiedenen Sache begründet hätte) liegen hier jedenfalls nicht vor. Das Vorbringen des ASt zielt vielmehr nur auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ab. Nach dieser Bestimmung rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (siehe VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026).
Gemäß § 32 Abs 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim BVwG einzubringen. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags trägt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Antragsteller.
Der vom BFA an das BVwG weitergeleitete Wiederaufnahmeantrag des ASt langte am XXXX .2024 beim BVwG ein.
Der ASt hat hier keine Tatsachen und Beweismittel angegeben, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können, insbesondere keine solchen, von denen er erst zwei Wochen vor dem Einlangen des Wiederaufnahmeantrags beim BVwG Kenntnis erlangt hat. Es war bereits im abgeschlossenen Verfahren vor dem BVwG bekannt, dass sich seine Großeltern, sein Vater, seine Stiefmutter und seine Kinder rechtmäßig in Österreich aufhalten und dass seine Großmutter österreichische Staatsbürgerin ist, dass er für die Zeit nach der Haftentlassung in XXXX einen Arbeitsplatz in Aussicht hat und dass er dort auch wohnversorgt ist. Diese Umstände wurden auch schon bei der Entscheidung vom 05.07.2023 berücksichtigt. Der ASt weder vorgebracht noch glaubhaft gemacht, dass ihm erst kurz vor der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags bekannt geworden wäre, dass seine Mutter Österreicherin ist und dass sich auch sein Bruder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Tatsachen sind weder allein noch in Verbindung mit anderen Verfahrensergebnissen geeignet, ein anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen, zumal der ASt nach den (auf seinen eigenen Angaben beruhenden Feststellungen des Erkenntnisses vom 05.07.2023) gar keinen Kontakt zu seiner Mutter hat und auch eine allenfalls enge Beziehung zu einem in Österreich lebenden Bruder angesichts seiner massiven Straffälligkeit jedenfalls nicht entscheidungswesentlich ist, ebensowenig der (angesichts des jahrelangen Strafvollzugs und der anschließenden Abschiebung wenig glaubhafte) Umstand, dass er seine Großmutter monatlich mit EUR 400 unterstützt, wobei auch diesbezüglich nicht bekannt ist, seit wann er davon weiß. Der vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag hat bislang keine Rechtswirksamkeit erlangt, zumal die aufschiebende Bedingung, wonach eine behördliche Bestätigung vorliegen muss, nach der der ASt in Österreich arbeiten darf, bislang nicht eingetreten ist. Der Vertrag wurde vom ASt am XXXX 2024 unterfertigt und war ihm daher schon länger als zwei Wochen vor dem XXXX .2024 bekannt.
Der Wiederaufnahmeantrag ist daher im Ergebnis als verspätet zurückzuweisen, zumal der ASt Umstände, aus denen sich die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG ergibt, weder vorgebracht noch bescheinigt hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. VwGH 04.04.2021, Ra 2020/18/0526), sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise