JudikaturBVwG

W228 2286504-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Oktober 2024

Spruch

W228 2286504-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS sowie Christian KAUER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 24.10.2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Bescheid vom 24.10.2023 wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) vom 24.10.2023 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 09.10.2023 bis 19.11.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe, da er nicht zum XXXX erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er zum Zeitpunkt der XXXX bereits eine fixe Zusage bei der XXXX Vermögensverwaltung GmbH gehabt habe und ein Förderungsverfahren im Gange gewesen sei. Der ursprüngliche Antrag mit ursprünglichem Dienstbeginn im Oktober sei schon am 29.08.2023 verschickt worden, aber leider habe sich aus internen Gründen der Dienstbeginn auf 06.11.2023 verzögert.

Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 15.02.2024 übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Stellungnahme und Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Am 03.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer eine Dokumentenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 09.08.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 07.03.2023 bezieht er Notstandshilfe.

Am 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS aufgetragen, an der Veranstaltung XXXX am 09.10.2023 teilzunehmen. Das betreffende Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2023 per eAMS-Konto übermittelt und hat er dieses Schreiben am 22.09.2023 gelesen. Im diesem Einladungsschreiben wurde angeführt, dass XXXX auf der Suche nach vielen neuen Mitarbeiter_innen in verschiedenen Branchen sei und die Beschäftigungen mindestens kollektivvertraglich entlohnt werden würden. Als Arbeitsort wurde der Einsatzbereich in ganz Wien angeführt. Das Arbeitsausmaß wurde mit Voll- und Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 bis 40 Stunden pro Woche beschrieben.

Der Beschwerdeführer ist nicht zum XXXX am 09.10.2023 erschienen.

Das AMS hat daraufhin den Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 09.10.2023 eingestellt und den Beschwerdeführer über diese Einstellung mit Schreiben vom 10.10.2023 informiert. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.10.2023 wurde der Leistungsverlust für den Zeitraum 09.10.2023 bis 19.11.2023 ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer wurde von der XXXX Vermögensverwaltung GmbH mit 06.11.2023 als Angestellter bei der ÖGK angemeldet. Er hat dem AMS einen Nachweis dieser Anmeldung am 07.11.2023 übermittelt.

Nach Einlangen der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.10.2023 und Bekanntgabe des Dienstverhältnisses ab 06.11.2023 wurde seitens des AMS zum einen in Umsetzung der aufschiebenden Wirkung eine vorläufige Wiederanweisung der Leistung mit 09.10.2023 veranlasst und gleichzeitig eine (faktische) Bezugseinstellung ab 06.11.2023 wegen Arbeitsaufnahme veranlasst. Diese Bezugseinstellung wurde weder mit gesonderter Einstellungsmitteilung noch mit Bescheid formell erledigt.

Am 30.11.2023 wurde die ab 06.11.2023 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers bei der ÖGK durch den Dienstgeber XXXX Vermögensverwaltung GmbH storniert.

Der Beschwerdeführer hatte bei der XXXX Vermögensverwaltung GmbH eine eigene Unternehmensmailadresse, zu der er am 06.11.2023, sohin zu jenem Zeitpunkt, als er bei der ÖGK als Angestellter angemeldet wurde, Zugang erhalten hat. Ihm wurden über diese Emailadresse Unterlagen zu verschiedenen Projekten geschickt.

Der Beschwerdeführer hat weiters von der XXXX Vermögensverwaltung GmbH einen Laptop sowie ein Netzladekabel erhalten. Auf diesem Gerät wurde die Unternehmensmailadresse eingerichtet. Die Signatur, die der Beschwerdeführer für seine Emails verwenden sollte, hat er auch am 06.11.2023 erhalten.

Bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich ab spätestens September 2023, hat der Beschwerdeführer Arbeitsleistungen für die XXXX Vermögensverwaltung GmbH erbracht. Es handelte sich hierbei um den Besuch von Terminen und Besprechungen.

Anfang/Mitte Dezember 2023 wurden vom Beschwerdeführer die letzten Arbeitsleistungen für die XXXX Vermögensverwaltung GmbH erbracht.

Der Beschwerdeführer hat keinen schriftlichen Dienstvertrag bei der XXXX Vermögensverwaltung GmbH unterschrieben.

Der Beschwerdeführer hat von der XXXX Vermögensverwaltung GmbH kein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten, obwohl er Anspruch darauf hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm vom AMS aufgetragen wurde, an der Veranstaltung XXXX am 09.10.2023 teilzunehmen. Das entsprechende Einladungsschreiben liegt im Akt ein und der Zeitpunkt des Lesens dieses Schreibens durch den Beschwerdeführer im eAMS-Konto ergibt sich aus dem Sendeprotokoll.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nicht zum XXXX erschienen ist.

Die Einstellung des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers mit 09.10.2023 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des AMS vom 10.10.2023.

Die Anmeldung des Beschwerdeführers als Angestellter bei der XXXX Vermögensverwaltung GmbH mit 06.11.2023 liegt im Akt ein und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt (AS 29), dass der Beschwerdeführer dem AMS einen Nachweis dieser Anmeldung am 07.11.2023 übermittelt hat.

Die Feststellung, wonach das AMS eine (faktische) Bezugseinstellung ab 06.11.2023 wegen Arbeitsaufnahme veranlasst hat, diese Bezugseinstellung jedoch weder mit gesonderter Einstellungsmitteilung noch mit Bescheid formell erledigt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.03.2024.

Die am 30.11.2023 erfolgte Stornierung der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der ÖGK liegt ebenfalls im Akt ein und ist nicht strittig.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei der XXXX Vermögensverwaltung GmbH eine eigene Unternehmensmailadresse hatte, zu der er am 06.11.2023 Zugang erhalten hat, und ihm über diese Emailadresse Unterlagen zu verschiedenen Projekten geschickt wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des als Zeugen einvernommenen Herrn XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2024 in Zusammenschau mit den am 03.04.2024 vom Beschwerdeführer vorgelegten Emails.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von der XXXX Vermögensverwaltung GmbH einen Laptop sowie ein Netzladekabel erhalten hat, sowie die Feststellung zur Signatur ergeben sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Herrn XXXX in der Verhandlung am 13.06.2024.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ab spätestens September 2023 Arbeitsleistungen für die XXXX Vermögensverwaltung GmbH erbracht hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und des Herrn XXXX in der Verhandlung am 13.06.2024. So gab Herr XXXX auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum August 2023 bis Jänner 2024 irgendwann bei seiner Firma gearbeitet habe, an: „In diesem Zeitraum, ja.“ Näher nachgefragt, wann der Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen habe, antwortete Herr XXXX : „[…] Wie schon kalt war, September, es kann auch August gewesen sein“. Auch der Beschwerdeführer gab an, dass bereits vor November einige Termine stattgefunden hätten. Konkret führte er in der Verhandlung am 13.06.2024 auf die Frage, in welchem Zeitraum er Projekte bearbeitet habe, an: „Begonnen habe ich schon vor der Anstellung. […] Am 06.11 wurde ich angemeldet. Ich hatte zwei bis drei Mal pro Woche Termine. Ab der Anstellung wurde dies mehr. […]“. Der Beschwerdeführer gab an, dass es sich seiner Ansicht nach bei den vor der Anstellung erbrachten Tätigkeiten um vorbereitende Tätigkeiten für die spätere Anstellung gehandelt habe.

Die Feststellung, wonach Anfang/Mitte Dezember 2023 vom Beschwerdeführer die letzten Arbeitsleistungen für die XXXX Vermögensverwaltung GmbH erbracht wurden, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers und des Herrn XXXX in der Verhandlung am 13.06.2024. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wann er seine letzte Arbeitshandlung gesetzt habe, an, dass dies kurz vor Weihnachten gewesen sei. Herr XXXX antwortete auf die Frage, wann es aus seiner Sicht zum Ende der Beschäftigung des Beschwerdeführers gekommen sei: „Ich würde sagen ca. drei Wochen nach der Anmeldung.“

Dass der Beschwerdeführer keinen schriftlichen Dienstvertrag bei der XXXX Vermögensverwaltung GmbH unterschrieben hat, wurde vom Beschwerdeführer und Herrn XXXX übereinstimmend angegeben.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er kein Entgelt von der XXXX Vermögensverwaltung GmbH erhalten habe und wurde diese Angabe von Herrn XXXX bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) sowie arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer ab spätestens September 2023 für die XXXX Vermögensverwaltung GmbH vollversicherungspflichtig tätig. Wie festgestellt, hat er ab diesem Zeitpunkt Arbeitsleistungen für die XXXX Vermögensverwaltung GmbH erbracht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für diese Arbeitsleistungen kein Entgelt erhalten hat, vermag am Vorliegen einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit nichts zu ändern, zumal im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung findet. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Für das Vorliegen der Entgeltlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieben ist, gilt jedoch im Zweifel für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. VwGH vom 14.03.2023, Zl. 2010/08/0229).

Am 21.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS aufgetragen, an der Veranstaltung XXXX am 09.10.2023 teilzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt lag Arbeitslosigkeit aufgrund der vollversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX Vermögensverwaltung GmbH jedoch nicht vor.

Voraussetzung für die Verhängung einer Sanktion gemäß § 10 AlVG ist, dass die arbeitslose Person überhaupt verfügbar nach § 7 AlVG - somit insbesondere arbeitsfähig und arbeitswillig - ist. Eine Sanktion nach § 10 AlVG darf also vom AMS nicht verhängt werden, wenn (schon) die Verfügbarkeit nicht gegeben ist. Kommt das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren, dessen Sache ein Anspruchsverlust nach § 10 AlVG ist, zum Schluss, dass die Sanktion mangels Verfügbarkeit zu Unrecht verhängt wurde, muss es den bei ihm angefochtenen, den Anspruchsverlust nach § 10 AlVG aussprechenden Bescheid daher (schon aus diesem Grund) ersatzlos beheben (vgl. VwGH vom 17.02.2022, Ra 2020/08/0190).

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zuweisung zur Veranstaltung XXXX nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG und lag daher keine Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG vor. Die Sanktion gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 09.10.2023 bis 19.11.2023 wurde daher zu Unrecht verhängt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der oben genannten Rechtsprechung des VwGH (Ra 2020/08/0190) zum Anspruchsverlust nach § 10 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Verfügbarkeit und Vorliegen von Arbeitslosigkeit in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

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