W212 2299971-1 – Bvwg Entscheidung
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W212 2299970-1/4Z W212 2299972-1/4Z W212 2299971-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter XXXX , alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10.09.2024, Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang:
Der Erst- und der Drittbeschwerdeführer, beide iranische Staatsangehörige, sowie die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Tunesiens, stellten jeweils am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 10.09.2024 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Rates und des Rates ist für die Prüfung des Antrags XXXX zuständig (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mit Spruchpunkt II. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen seine Person die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet; demzufolge ist seine Abschiebung nach XXXX gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.
Mit Bescheiden vom jeweils 10.09.2024 wurden die Anträge der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Rates und des Rates ist für die Prüfung der Anträge XXXX zuständig (Spruchpunkt I.). Weiters wurde mit Spruchpunkt II. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet; demzufolge ist ihre Abschiebung nach XXXX gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:
„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.