L510 2212103-2/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2024, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. XXXX, StA: Irak, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF nicht rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Fremde, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 18. Oktober 2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15. Februar 2022 in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. Dezember 2018 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 12. Februar 2024 beantragte der Fremde neuerlich internationalen Schutz und brachte zusammengefasst vor, er sei homosexuell und wäre deshalb im Irak mit dem Tode bedroht. Seine sexuelle Orientierung habe er bislang aus Angst nicht vorgebracht.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11. April 2024 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) auf.
Nach Vorlage der Akten an das BVwG stellte dieses mit dem angefochtenen Beschluss fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig gewesen sei. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
Begründend führte das BVwG ua aus, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der Fremde habe keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden sei, und es sei ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Beweiswürdigend folgte das BVwG der Beurteilung des BFA, wonach die geltend gemachte Verfolgungsgefahr wegen behaupteter Homosexualität nicht glaubhaft sei. Daraus resultierend könne kein neuer Sachverhalt erkannt bzw. abgeleitet werden. Dem Revisionswerber drohe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände im Falle der Abschiebung in den Irak keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch bestehe für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Dagegen erhob der Fremde außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache im Wesentlichen geltend macht, der Fremde habe im Folgeverfahren beim Bundesamt ein Schreiben seines langjährigen Sozialbetreuers vorgelegt, wonach der Revisionswerber diesem im Dezember 2022 offensichtlich sehr glaubwürdig von seiner Homosexualität erzählt habe. Der Fremde habe auch berichtet, dass er wegen seiner Homosexualität in der Asylunterkunft ein Einzelzimmer erhalten und dass er seit ca. einem Jahr einen namentlich genannten Freund habe. Auf all das sei in der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung in unvertretbarer Weise nicht eingegangen worden. Hätte sich der angefochtene Beschluss inhaltlich mit der vorgebrachten Homosexualität auseinandergesetzt und insbesondere das vorgelegte Schreiben des Betreuers berücksichtigt, hätte das BVwG im Sinne näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgehen dürfen, dass die Zurückweisung des Folgeantrags „auf der Hand“ liege und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtfertige.
Das Bundesamt ist der Begründung der ao Revision als Verfahrenspartei vor dem VwGH nicht entgegen getreten und hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Erkenntnis vom 23. September 2024, Ra 2024/18/0266-14, hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1. Feststellungen:
Die Ausführungen im Verfahrensgang sowie die Ausführungen des VwGH werden zum Inhalt der Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 12 AsylG
(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.
§ 12a AsylG
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22 BFA-VG
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
§ 63 VwGG
(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, es müsse das vom Gesetz angestrebte Ziel beachtet werden, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtige daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es müsse sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichne. Nur dann könne auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolge, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deute - unter Bedachtnahme auf näher bezeichnete unionsrechtliche Vorgaben - etwa die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich seien aber auch andere Umstände, die den Schluss zuließen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 452, und ihm folgend etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487; 11.7.2022, Ra 2020/18/0447).
Im gegenständlichen Fall hat die Behörde zum erstmals im Folgeantrag erstatteten Vorbringen des Fremden, wegen behaupteter Homosexualität im Irak Verfolgung zu erfahren, lediglich angeführt, der Fremde habe dies nicht glaubhaft machen können. Abgesehen davon, dass sich das BFA mit den angesprochenen Beweismitteln beweiswürdigend nicht konkret auseinandergesetzt hat, reicht diese Begründung nach Ansicht des VwGH hier nicht aus, um den faktischen Abschiebeschutz im Sinne des zuvor Gesagten aufzuheben, weil keine Beschäftigung damit erfolgt ist, dass die Folgeantragstellung klar missbräuchlich erfolgt wäre und schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt.
In gegenständlicher Entscheidung hat der VwGH auch darauf hingewiesen, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz, nach der mittlerweile ständigen und im Gefolge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, nicht allein deshalb
wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Gem. § 63 Abs 1 VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes war somit, der Rechtsansicht des VwGH folgend, gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF nicht rechtmäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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