JudikaturBVwG

W257 2298307-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
02. Oktober 2024

Spruch

W257 2298307-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Amtsleiters des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Wien, Support 1 - Personal und Organisation, vom XXXX , XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), Landestelle Wien (in Folge: „belangte Behörde) zum Dienst zugewiesen.

Mit Schreiben vom 06.05.2024 übermittelte die Personalabteilung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem sie im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats XXXX 2025 in den Ruhestand übertrete.

Am selben Tag antwortete der Beschwerdeführer der Personalabteilung der belangten Behörde, dass er einen Antrag auf Aufschub der Ruhestandsversetzung einbringen möchte und erkundigte sich wie der Amtsweg an den Minister vorgesehen sei.

Mit Schreiben vom 13.05.2024 führte die Personalabteilung der belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Aufschub des Übertritts in den Ruhestand nur von Amts wegen durch den zuständigen Bundesminister erfolge. Es bestehe für den Beschwerdeführer kein wichtiges dienstliches Interesse für das Verbleiben im Dienststand.

Mit Schreiben vom 26.07.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides über Versetzung in den Ruhestand.

Mit dem bekämpften (Feststellungs-)Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Beamtendienstrecht-Gesetzes 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats XXXX 2025 in den Ruhestand trete.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Beamte gemäß § 13 BDG 1979, mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendeten, in den Ruhestand treten würden. Der Beschwerdeführer vollende sein 65. Lebensjahr mit Ablauf des XXXX 2025. Gemäß § 13 Abs. 2 BDG könne der zuständige Bundesminister den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe. Für ein längeres Verbleiben im Dienststand bzw. einen Aufschub des Ruhestandes gebe es laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings keinen Rechtsanspruch.

Der Beschwerdeführer brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde Beschwerde gegen den Bescheid ein, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde – trotz der Erklärung des Beschwerdeführers vor Erlassung des Bescheides seinen Ruhestand aufschieben zu wollen – von Art. 13 Abs. 2 BDG keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht darüber informiert worden, dass der Antrag auf Ruhestandsversetzung nur von Amts wegen erfolgen könne. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass für Mitarbeiter der Verwaltung das gesetzliche Pensionsalter schrittweise angehoben werden sollte. Insbesondere sollten jene nicht daran gehindert werden, die länger arbeiten wollten. So wäre aus volkswirtschaftlicher Sicht jeder Beschäftigte sinnvoll, der seinen Ruhestand erst später antrete. Der Beschwerdeführer sehe sich in den Ruhestand gedrängt und würde in seiner Funktion als stellvertretender Abteilungsleiter der belangten Behörde mit seiner langjährigen Erfahrung gerne weiterhin dienen. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im BDG fühle er sich gegenüber Vertragsbediensteten diskriminiert, weil diese – im Gegensatz zu Beamten – den Zeitpunkt ihrer Pensionierung frei wählen könnten und auch die Möglichkeit hätten einen Bonus bei der Pensionsberechnung zu erwerben. Es gebe zwei Kategorien von Beamten die in den Ruhestand gingen, nämlich jene, die vor dem 02.01.1959 und jene, die nach dem 02.01.1959 geboren worden seien. Um besondere Härten zu vermeiden, sei im Pensionsreformgesetz 1997 für alle vor dem 02.12.1959 Geborenen eine Deckelung des „Schadens“ vorgesehen. Den nach dem 02.12.1959 Geborenen werde der „Schaden“, der ihnen durch die einseitige veränderten Ruhestands- und Ruhegenussbestimmungen entstehe, nicht mehr gedeckelt und müsste auf eine andere Art „kompensiert“ werden. Über das 65. Lebensjahr hinaus noch im Dienststand zu verbleiben sei eine geeignete Möglichkeit. Der Beschwerdeführer halte daher an seinen Antrag über das 65. Lebensjahr hinaus zu arbeiten fest und beantrage eine mündliche Verhandlung.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 30.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), Landesstelle Wien, zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Beschwerdeführer wird am XXXX .2025 sein 65. Lebensjahr vollenden.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Übertritt in den Ruhestand dergestalt gestellt, dass er ein wichtiges dienstliches Interesse für ein Verbleiben im Dienststand dargelegt hat.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats XXXX 2025 in den Ruhestand treten wird.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere in den Bescheid der belangten Behörde und in die Beschwerde des Beschwerdeführers Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt. Die Sachverhaltselemente wurden nicht in Zweifel gezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zur Abweisung (Spruchpunkt A):

3.2. Gemäß § 13 Abs 1. BDG 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

Gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 kann der Bundesminister den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt der „Übertritt in den Ruhestand“ infolge Erreichens der Altersgrenze ebenso wie die „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091 mit Hinweis auf VfGH 03.12.1990, B 1379/89 = VfSlg. 12.563).

Der Beschwerdeführer tritt infolge des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats XXXX 2025 gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand. Mit dem vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde gestellten Ersuchen auf Ausstellung eines Bescheides stellte die Behörde das Datum, in dem der Beschwerdeführer in den Ruhestand tritt, fest. Mangels eines Antrages hinsichtlich eines wichtigen dienstlichen Interesses des Beschwerdeführers für das Verbleiben im Dienststand musste die belangte Behörde auch nicht darüber entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher auch nicht darüber entscheiden, ob ein wichtiges dienstliches Interesse am Verbleib des Beamten besteht, denn die Überprüfungsmöglichkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wird durch den Spruch des Bescheides eingegrenzt ."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.02.2017, Ra 2017/11/0008).

Insoweit sich der Beschwerdeführer generell gegen eine gesetzliche Norm ausspricht bzw. moniert, dass er zeitlich gesehen gerne über das gesetzliche Antrittsalter hinaus arbeiten wolle, konnte er dem Spruch im Bescheid inhaltlich nicht entgegentreten, denn er hat nicht bestritten, dass er mit Ablauf XXXX das Ruhestandsantrittsalter erreiche. Die Behörde hat im Spruch des Bescheides antragsgemäß (sh Antrag vom 26.07.2024) jedoch genau das festgestellt und das Bundesverwaltungsgericht konnte auch nur dies überprüfen.

Der Beschwerdeführer hat kein wichtiges dienstliches Interesse konkret und substantiiert dargelegt, sodass über sein Verbleiben im Dienststand über das gesetzliche Pensionsalter hinaus zu entscheiden gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher vollinhaltlich abzuweisen.

3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Aus den Akten lässt sich erkennen, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten lässt. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Ebenso waren keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall relevante Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer seinen Ruhestand aufschieben könne, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage gelöst werden konnte.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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