JudikaturBVwG

L506 2295808-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
02. Oktober 2024

Spruch

L506 2295808-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine erziehungsberechtigten Eltern, Frau XXXX , geb. XXXX , und Herr XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages auf Änderung der Lehrplanfestlegung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 121/2024, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , ergangen aufgrund des Antrages der erziehungsberechtigten Mutter vom XXXX , wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer erstmals der sonderpädagogische Förderbedarf (im Folgenden: SPF) gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz festgestellt (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 17 Abs. 4 lit. a Schulunterrichtsgesetz entschieden, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule abweichend vom Lehrplan dieser Schule im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei (Spruchpunkt 2.).

1.1. Begründend wurde ausgeführte, dass sich der sonderpädagogische Förderbedarf und die Lehrplanumstufung im Unterrichtsgegenstand Mathematik nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf ein Gutachten vom XXXX von Frau XXXX ( XXXX ) gründet. Da das Gutachten für die zuständige Schulbehörde nachvollziehbar und schlüssig gewesen sei, seien keine weiteren Gutachten mehr einzuholen und sei aufgrund dessen auch der sonderpädagogische Förderbedarf festzustellen gewesen.

2. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , ergangen aufgrund des Antrages der Schulleitung der Volksschule XXXX vom XXXX auf Abänderung der Lehrplanfestlegung für den minderjährigen Beschwerdeführer, wurde der Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer im Falle des Besuches einer allgemeinen Schule, abweichend vom Lehrplan dieser Schule in den Unterrichtsgegenständen Mathematik und Deutsch nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , nach der am XXXX beantragten Abänderung der Lehrplanfestlegung für den minderjährigen Beschwerdeführer, dahingehend abgeändert, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer abweichend vom Lehrplan der Volksschule in den Unterrichtsgegenständen Sachunterricht, Bildnerische Erziehung, Musikerziehung, Bewegung und Sport, Technisches Werken – Textiles Werken und Religion nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei.

4. Am XXXX beantragten die erziehungsberechtigte Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers mittels Antragsformular eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

5. Mit Stellungnahme vom XXXX wiesen die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers erneut auf die Notwendigkeit der Umstellung des Lehrplanes hin.

6. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden der erziehungsberechtigte Vater am XXXX vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Der Erziehungsberechtigte führte hierbei an, dass die Noten des minderjährigen Beschwerdeführers nicht stimmen würden und dieser Hilfe benötige, da bei ihm bereits Pflegestufe 3 vorliegen würde. Die Wahrnehmungen der Schule würden nicht mit der Realität übereinstimmen.

7. Am XXXX sowie am XXXX und am XXXX übermittelte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine erziehungsberechtigten Eltern zahlreiche Berichte hinsichtlich seiner medizinischen Situation sowie den mit XXXX datierten, aktuellsten klinisch-psychologischen Befund. Darin wurde ausgeführt, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer bei der Testung ein Gesamt-IQ von 73 festgestellt werden konnte; es handle sich hierbei um ein unterdurchschnittliches Ergebnis. Es zeige sich in eine unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit in vier gemessenen Bereichen (visuell-räumliches Verarbeiten, fluides Schlussfolgern, Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit) und ergebe sich sohin ein IQ von 73.

8. Am XXXX wurde eine sonderpädagogische Stellungnahme der Bildungsdirektion Salzburg bezüglich des minderjährigen Beschwerdeführers erstellt.

8.1. Zunächst wurde auf die Aussagen der Klassenvorständin des BF Bezug genommen, wonach der minderjährige Beschwerdeführer den gesamten Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule erfülle. Er habe bereits einen Fixplatz im „ XXXX “ in XXXX . Es liege beim minderjährigen Beschwerdeführer zwar eine Lernschwäche vor; er benötige aber auf keinen Fall einen „erhöhten Förderbedarf“. Den Aussagen der Direktorin vom XXXX sei zudem zu entnehmen, dass der minderjährige Beschwerdeführer ganz klar die Lerninhalte des ASO-Lehrplanes erfülle und würde das Bildungsinstitut „ XXXX “ einen idealen weiteren Förderort für den minderjährigen Beschwerdeführer darstellen.

8.2. Im Rahmen einer Einzelüberprüfung am XXXX habe der minderjährige Beschwerdeführer erklärt, dass er die Schule gerne besuche. Der minderjährige Beschwerdeführer selbst drücke sich klar und verständlich aus und habe er alle Fragen beantworten können. Es gelinge ihm u.a. Winkel zu bestimmen, schriftliche Subtraktionen und Multiplikationen zu lösen und Zahlen im Zahlenraum 10.000 richtig zu schreiben. Er könne Wörter und Sätze teilweise fehlerhaft, aber klar erkennbar schreiben. Satzanfänge würde er dabei stets großschreiben und schaffe er es, Wortarten wie Adjektive zu bestimmen und Beispiele zu den Wortarten zu finden.

8.3. Bei Durchsicht der Unterlagen sei ersichtlich, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Zuge der letzten Schulnachricht mit Ausnahme von zwei „Befriedigend“ in Mathematik und Buchführung ausschließlich „Gut“ und „Sehr Gut“ Noten erhalten habe. Im Arztbrief des Instituts für Heilpädagogik sei aufgrund einer Lernbehinderung ein „SPF für das Lernen“ empfohlen worden.

8.4. Abschließend wurde dargelegt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die beantrage Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erschiene und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den Schüler geeignet sei.

9. Am XXXX erfolgte das Parteiengehör bzw. eine Erörterung des Sachverhalts und der Rechtsgrundlage mit dem erziehungsberechtigten Vater, wozu seitens der Bildungsdirektion Salzburg eine Niederschrift angefertigt wurde. Mit dessen Einverständnis nahm aufgrund seiner geringen Deutschkenntnisse auch dessen Tochter teil und übersetzte bzw. erklärte dem Erziehungsberechtigten das Besprochene.

9.1. Der erziehungsberechtigte Vater des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. dessen Tochter führte aus, dass der erhöhte Förderbedarf notwendig sei und die Lehrer bzw. die Schule dagegen sei. Er solle noch ein 11. Schuljahr in der Sonderschule besuchen dürfen. Seitens der belangten Behörde wurde über den § 32 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz informiert und mitgeteilt, dass dies nur mit Bewilligung der Schulbehörde und des Schulerhalters möglich sei, jedoch nicht vom festgestellten Lehrplan abhänge.

9.2. Der Erziehungsberechtigte sei verärgert über das Ergebnis des Beweisverfahrens und würde er eine neuerliche Überprüfung des BF wollen. Die Lehrpersonen hätten den minderjährigen Beschwerdeführer nicht richtig beurteilt.

10. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Antrag vom XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz abgewiesen und festgestellt, dass die Lehrplanfestlegung gemäß dem Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wonach der Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist, aufrecht bleibe.

Es wurden seitens der belangten Behörde folgende Feststellungen getroffen:

10.1. Die Schule habe zum Antrag zusammengefasst ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer allen Lehrplanzielen des Lehrplanes für das Berufsvorbereitungsjahr folgen könne. Er würde motiviert im Unterricht arbeiten und in Tests und Schularbeiten gute Leistungen zeigen. Zudem könne er seine Verhaltensweisen reflektieren und die Konsequenzen für seine Zukunft verstehen, sodass auch schulischer Sicht kein Anlass für die Umstufung in den Lehrplan für erhöhten Förderbedarf bestehe.

Der BF besuche im SJ 2023/2024 die 9. Schulstufe im 10. Schulbesuchsjahr in der allgemeinen Sonderschule XXXX . Von den Erziehungsberechtigten sei mittels Antragsformular am XXXX eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf erfolgt.

Seitens der Erziehungsberechtigten seien folgende Dokumente übermittelt worden: Gutachten vom XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Schreiben des Sozialministeriums betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses vom XXXX (Grad der Behinderung wurde mit 60% festgelegt), Sachverständigengutachten des Sozialministeriums, Hilfeplan – Überprüfung XXXX , Land Salzburg, ambulante Familienhilfen, Gutachten vom XXXX , Institut Heilpädagogik, Land Salzburg (Diagnosen: Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, unterdurchschnittliche Intelligenz, Lernbehinderung, Obstipation, abweichende Elternsituation) Heilpädagogischer Abschlussbefund vom XXXX , Institut für Heilpädagogik, Land Salzburg, Bescheid Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , Gutachten vom XXXX , Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin (Diagnose Lernbehinderung; Untersuchungsmethode; Intelligenzdiagnostik mittels WISC V, wobei ein unterdurchschnittlicher IQ festgestellt wurde, beim Sprachverständnis wurde ein durchschnittliches Ergebnis festgestellt, bei der visuell-räumlichen Verarbeitung sowie beim fluiden Schlussfolgern wurden unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt; Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit: unterdurchschnittliche Ergebnisse).

Ferner wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der BF in der Schulnachricht des Schuljahres 2023/2024 mit zwei ‚Befriedigend‘, fünf ‚Gut‘ und vier ‚Sehr Gut‘ nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule beurteilt worden sei.

10.2. Aus der im Rahmen des Beweisverfahrens angeforderten sonderpädagogischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom XXXX gehe hervor, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheine und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für ihn geeignet sei. Bezug genommen wurde dabei auf die Aussagen der Klassenvorständin und der Direktorin vom XXXX und auf eine durchgeführte Einzelüberprüfung mit dem BF durch den Amtssachverständigen am genannten Tag.

Ferner erfolgte seitens des Amtssachverständigen eine Durchsicht der beigebrachten Unterlagen und wurde zusammengefasst festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll und er Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den BF geeignet sei.

10.3. Festgestellt wurde schließlich, dass der minderjährigen Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne und er in allen Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt werde.

10.4. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt ergeben.

10.5. Rechtlich wurde dargelegt, dass die Ausführungen der Schulleitung sowie der Lehrperson, wonach der minderjährige Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne, mit den Leistungsbeurteilungen in der Schulnachricht XXXX sowie der sonderpädagogischen Stellungnahme im Einklang stehen. Die Voraussetzungen für die Lehrplanumstufung in den Lehrplan der Sonderschule für Kinder erhöhtem Förderbedarf würden aufgrund der Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers, dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen zu können, nicht bestehen. Dem aktuellsten Gutachten vom XXXX sei die Diagnose Lernschwäche mit einem Gesamt-IQ von 73, der die Anwendung des Lehrplans der Allgemeinen Sonderschule erfordere, zu entnehmen und entspreche diese Einstufung der in § 8 Abs. 1 letzter Satz Schulpflichtgesetz auch der bestmöglichen Förderung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen, dass der Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf für Schüler anzuwenden sei, die den Lehrplaninhalten der Allgemeinen Sonderschule nicht folgen könne, sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag sohin abzuweisen gewesen.

11. Gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , erhob der minderjährige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX , durch seinen erziehungsberechtigten Vater Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVwG). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

11.1. Zunächst wird ausgeführt, dass die Sonderschule von Beginn an gegen die Lehrplanumstellung sowie das elfte Schuljahr des minderjährigen Beschwerdeführers gewesen sei. Es werde versucht, den Fehler, die Lehrplanänderung nicht rechtzeitig beantragt zu haben, zu vertuschen.

11.2. Der Erziehungsberechtigte moniert zudem, dass die durch einen vom BIZ beauftragten Pädagogen durchgeführte Beurteilung und Bewertung des minderjährigen Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche. So sei der minderjährige Beschwerdeführer aufgefordert worden, eine Zahl aufzuschreiben und zu addieren sowie einen Satz niederzuschreiben. Der Pädagoge habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er den Taschenrechner verwenden solle, falls er etwas nicht berechnen könne. Der minderjährige Beschwerdeführer könne des Weiteren die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach u.a. Winkel, Subtraktionen und Multiplikationen sowie Zahlen im Zahlenraum 10000 bestimmt worden seien, nicht bestätigen.

11.3. In einem Telefongespräch mit dem Pädagogen, der den BF (Anmerkung: im Zuge der Einzelüberprüfung) beurteilt habe, sei dem Erziehungsberechtigten mitgeteilt worden, dass es für den minderjährigen Beschwerdeführer aufgrund seines zukünftigen Berufes sowie seiner Zukunft nicht gut sei, den Lehrplan von der Allgemeinen Sonderschule auf jenen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf umzustellen. Der Erziehungsberechtigte habe bei der Bildungsdirektion eine ernsthaftere Herangehensweise der Situation gefordert und sei entgegen der Ansicht der Bildungsdirektion davon auszugehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Lehrplanänderung sowie ein weiteres Schuljahr dringend benötige. Der minderjährige Beschwerdeführer habe einen Platz am Bildungsinstitut „ XXXX “ unter der Voraussetzung, dass er dazu auch bereit sei und werde der Platz für ihn auch gesichert, falls sich dessen Schulzeit verlängere. Die Annahme, dass sich der minderjährige Beschwerdeführer über den Ausbildungsplatz freue, sei nicht korrekt; der minderjährige Beschwerdeführer habe den Wunsch, die Schule weiterhin zu besuchen.

11.4. Soweit im Bescheid angeführt werde, dass der minderjährige Beschwerdeführer selbst darum gebeten hätte, das Verfahren zu verhindern und kein zusätzlicher Förderbedarf bestehe, sei darauf hinzuweisen, dass der minderjährige Beschwerdeführer dem Erziehungsberechtigen erzählt habe, dass ihm dies eingeredet worden sei und diesbezüglich viel Druck ausgeübt worden sei, wodurch der minderjährige Beschwerdeführer sehr verängstigt worden sei. So sei ihm erklärt worden, dass er mit der Lehrplanumstufung keinen Beruf bzw. Lehre abschließen und er seinem beruflichen Traum nicht nachgehen könne. Dies sei auch dem Erziehungsberechtigten sowie dessen Tochter mitgeteilt worden.

11.5. Schlussendlich wurde der Bildungsdirektion vorgeworfen, die in das Verfahren eingebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt zu haben.

11.6. Es wurde beantragt, die Entscheidung zu revidieren, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

12. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde nach einer Unzuständigkeitseinrede der hg. Gerichtsabteilung zugeteilt.

13. Nach Ersuchen an die Bildungsdirektion Salzburg um Übermittlung aller zur Entscheidung herangezogenen Unterlagen durch die hg. Richterin vom XXXX langten die diesbezüglichen Dokumente am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Bescheid der Bildungsdirektion vom XXXX , XXXX wurde dem BVwG am XXXX ergänzend übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , besuchte im Schuljahr XXXX die 9. Schulstufe im 10. Schulbesuchsjahr in der Allgemeinen Sonderschule XXXX .

Am XXXX wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg, GZ. XXXX , festgestellt, dass der minderjährige Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.

Am XXXX beantragten die im Spruch genannten erziehungsberechtigten Eltern mittels Antragsformular eine Lehrplanänderung in allen Gegenständen vom Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule auf den Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhten Förderbedarf.

Beim minderjährige Beschwerdeführer liegen eine „umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen“, eine „unterdurchschnittliche Intelligenz (Lernbehinderung)“, „Obstipation“ sowie eine „abweichende Elternsituation“ vor.

Aktuell wurde eine „Lernschwäche“ beim Beschwerdeführer diagnostiziert und ein IQ von 73 festgestellt.

Der minderjährige Schüler kann dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang bzw. den Feststellungen der belangten Behörde und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellung, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer eine „umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen“, eine „unterdurchschnittliche Intelligenz (Lernbehinderung)“, „Obstipation“ sowie eine „abweichende Elternsituation“ vorliegen, ist dem schlüssigen, eindeutigen und fachlich unzweifelhaften sowie nachvollziehbaren Gutachten aus dem Jahr XXXX des Instituts für Heilpädagogik zu entnehmen.

Das Vorliegen einer „Lernschwäche“ bei einem IQ von 73 beim minderjährigen Beschwerdeführer ist auch aus dem aktuellsten Gutachten vom XXXX ersichtlich.

Dass für den minderjährigen Schüler der sonderpädagogische Förderbedarf in allen Unterrichtsgegenständen festgestellt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX .

Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen kann, stützt sich auf die seitens der Bildungsdirektion Salzburg eingeholte aktuelle sonderpädagogische Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig, eindeutig und nachvollziehbar und sohin nicht in Zweifel zu ziehen ist. Darin wird unter Berücksichtigung der Aussagen der Klassenvorständin (der BF erfülle den gesamten Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule; für das kommende Schuljahr habe er bereits einen Fixplatz im ‚ XXXX ‘ in XXXX , auf den er sich freue; beim BF liege eine Lernschwäche vor, er benötige auf keinen Fall einen erhöhten Förderbedarf), der Direktion der Schule (der BF erfülle ganz klar die Lerninhalte des ASO-Lehrplans) sowie der Durchsicht von Unterlagen betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer (va der letzten Schulnachricht für das Schuljahr 2023/2024, aus der sich die Noten zwei ‚Befriedigend‘ und sonst ausschließlich ‚Gut‘ und ‚Sehr Gut‘ ergeben, des Institutes für Heilpädagogik, welches aufgrund einer Lernbehinderung ein ‚SPF für das Lernen‘ empfehle) in Zusammenschau mit den Ergebnissen einer Einzelüberprüfung (diese erfolgte im Zuge eines persönlichen Gespräches des Amtssachverständigen mit dem BF) am XXXX dargelegt, dass die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheine und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den Schüler geeignet sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, entkräftet werden (vgl. VwGH vom 08.04.2014, 2012/05/0004; VwGH vom 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Der minderjährige Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter traten den Feststellungen in der genannten sonderpädagogischen Stellungnahme mit ihren Ausführungen im Rahmen des Parteiengehörs am XXXX bzw. der Beschwerde vom XXXX nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen. Für das behauptete Vorbringen, dass die Durchführung der Beurteilung des minderjährigen Beschwerdeführers durch den vom BIZ beauftragen Pädagogen nicht so abgelaufen sei, wie in der Stellungnahme angeführt wird, ergeben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte und vermochte der minderjährige Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzliche Vertreter nicht die Unrichtigkeit der sonderpädagogischen Stellungnahme aufzeigen.

Wenn im Verfahren verschiedene Gutachten und Unterlagen vorgelegt wurden, so hat die belangte Behörde auch diese ihren Feststellungen zugrunde gelegt, jedoch vor allem auf die sonderpädagogische Stellungnahme vom XXXX , welcher im vorliegenden Fall aufgrund der fallbezogenen Umstände besonders Gewicht zukommt, bezug genommen. Die genannte sonderpädagogische Stellungnahme steht zudem in Einklang mit der pädagogischen Stellungnahme der Schulleitung vom XXXX und ergibt sich vor allem auch kein Widerspruch zur diagnostizierten Lernschwäche mit einem GesamtIQ von 73 im Gutachten vom XXXX . Seitens der Behörde wurde dazu ausgeführt, dass die Diagnose ‚Lernschwäche‘ mit dem genannten IQ auch die Anwendung des Lehrplanes der Allgemeinen Sonderschule erfordere. Die behördliche Beweiswürdigung erscheint sohin schlüssig und nachvollziehbar, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden zutreffend berücksichtigt, erörtert und einbezogen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBI. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2024 lautet:

„Schulbesuch bei erhöhtem Förderbedarf

§ 8. (1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.

3.2.2. Mit Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , GZ. XXXX , wurde gem. § 8 Abs. 1 SchPflG für den minderjährigen Beschwerdeführer der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass der minderjährige Schüler in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten ist.

Im gegenständlichen Verfahren ist aufgrund des Antrages auf Lehrplanumstufung zu prüfen, ob der sonderpädagogische Förderbedarf auf einen erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarf aufzustocken ist.

Im Verfahren nach § 8 Abs. 1 SchPflG ist die (zunächst) ausschlaggebende Frage, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung (weiterhin) nicht zu folgen vermag (vgl. in diesem Sinne Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 5a [S 497] zu § 8 SchPflG mit Verweis auf VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0154 und 23.04.2007, 2003/10/0234 sowie VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093). Daraus ergibt sich, dass ein schulisches Versagen eines Schülers auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein muss, dass somit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal „dem Unterricht nicht folgen können“ und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen muss.

Beim Wort "Behinderung" im § 8 Abs. 1 SchPflG handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Das Schulpflichtgesetz selbst enthält dazu keine klarstellende Legaldefinition. Eine solche findet sich jedoch in § 3 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und der gleichlautenden Bestimmung in § 1 der Einschätzungsverordnung. Demnach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben (hier Schulleben) zu erschweren. Dabei gilt als nicht nur vorübergehend ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Aus der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG, wonach behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden nicht als begünstigte Behinderte gelten, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich schon davon ausgeht, dass auch dieser Personenkreis von der Legaldefinition im § 3 leg.cit. umfasst ist. Dafür, dass der Gesetzgeber im § 8 Abs. 1 SchPflG von einer anderen Definition des Begriffs "Behinderung" als in § 3 BEinstG auszugehen beabsichtigt, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Teilhabe am Unterrichtsgeschehen mit jener am Arbeitsleben vergleichbar ist (vgl. vgl. hierzu die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.5.2015, W128 2008793-1).

Bei der Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfs ist die entsprechende Sachverhaltsdarstellung und Würdigung der Gutachten wichtig. In Ansehung der Beweiswürdigung ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0154).

Entscheidungswesentlich ist, ob auf Grund der vorliegenden ärztlichen und pädagogischen Berichte und Stellungnahmen und Gutachten davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzung, dass der Schüler infolge einer Behinderung dem Unterricht, der bisher dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgte, ohne erhöhte sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag, gegeben ist.

Es liegt in der Natur eines Gutachtens, dessen Aufgabe eine Prognose über das zukünftige Verhalten und die Entwicklung eines Menschen aufgrund seines Ist-Zustandes ist, dass eine solche Prognose nicht mit absoluter Sicherheit erstellt werden kann, zumal schon die Ermittlung des Ist-Zustandes an Grenzen stößt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Tatsache bereits dann als erwiesen anzusehen, wenn für sie eine größere Wahrscheinlichkeit spricht als für den Eintritt anderer Tatsachen (vgl. VwGH vom 13.11.1986, 85/16/0109; VwGH vom 12.02.1987, 81/08/0035, ähnlich auch VwSlg. 11.935/A zum Schulrecht).

Die bis 31.08.2018 gültig Fassung des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz sah vor, dass zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen war. Mit BGBl. I Nr. 138/2017 wurde § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz dahingehend geändert, dass das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs neugestaltet wurde. Aus Gründen der höchstmöglichen Objektivität und Praktikabilität erfolgte eine Verschlankung des Verfahrens dahingehend, dass die bisherigen Verfahrensbestimmungen entfielen und stattdessen die Bestimmungen des AVG zur Anwendung gelangen sollen. Die verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist nicht mehr vorgesehen. Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion soll nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob und wenn ja, welche (sonderpädagogischen, schul- oder amtsärztlichen, psychologische oa.) Gutachten es für seine Entscheidung benötigt (vgl. IA 2254/A XXV. GP, S 151 f).

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt genügend seitens der belangten Behörde erhoben und das Gericht teilt das Ergebnis der belangten Behörde. Die eingeholte sonderpädagogische Stellungnahme vom XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie fußt, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, auf einer aktuellen Stellungnahme der Klassenvorständin, der Schuldirektorin, auf Einsicht in vom BF beigebrachte Unterlagen, in die aktuelle Schulnachricht und eine Einzelüberprüfung, im Zuge derer ein persönliches Gespräch mit dem BF geführt wurde.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von den Eltern ein Konvolut (teils älterer) Gutachten vorgelegt und in die behördlichen Feststellungen aufgenommen und in die Entscheidungsfindung einbezogen. Dem aktuellsten Gutachten vom XXXX von XXXX , klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Kinder- Jugend- und Familienpsychologin sowie Neuropsychologin, ist wie Folgt zu entnehmen:

Zusammenfassung:

Bei XXXX zeigt sich eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit in vier der gemessenen Bereiche: Visuell-räumliches Verarbeiten (67), fluides Schlussfolgern (67), Arbeitsgedächtnis (82) und Verarbeitungsgeschwindigkeit (80). Gesamt ergibt sich sohin ein IQ von 73.

[Indexwerte zwischen 85 und 115 kennzeichnen die Norm]

F 81.9 (Lernschwäche, IQ: 73)“

Bei dem minderjährigen Beschwerdeführer zeigt sich eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit in vier der gemessenen Bereiche: Visuell-räumliches Verarbeiten (67), fluides Schlussfolgern (67), Arbeitsgedächtnis (82) und Verarbeitungsgeschwindigkeit (80). Bei dem festgestellten Gesamt-IQ sowie der festgestellten Lernschwäche handelt es sich um nicht nur vorübergehende (psychische) Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet sind, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Es liegt daher eine Behinderung vor.

Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Berücksichtigung der pädagogischen Ausführungen der Schule vom XXXX , den Aussagen der Klassenvorständin sowie der Direktorin vom jeweils XXXX , der Schulnachricht für das Schuljahr 2023/24, welche als Noten zwei Befriedigend, und ansonsten lediglich die Noten ‚Gut‘ und ‚Sehr gut‘ enthält, der Einzelüberprüfung, im Zuge derer ein Gespräch des Amtssachverständigen mit dem BF erfolgte in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen, welche dem BF eine Lernbehinderung diagnostizieren, dass der minderjährige Beschwerdeführer infolge festgestellten Lernbehinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass diese Lernbehinderung nicht nur vorübergehend ist.

Nichtdestotrotz zeigen die angeführten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Beweismittel jedoch auch gleichzeitig, dass der minderjährige Beschwerdeführer den Lehrplaninhalten des sonderpädagogischen Förderbedarfs folgen kann und somit die Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarfs im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist:

So wird seitens der Schule zur Antragsstellung durch die erziehungsberechtigten Eltern auszugsweise in der betreffenden Stellungnahme vom XXXX wie folgt ausgeführt:

„Aus schulischer Sicht besteht kein Anlass für die Umstufung in den Lehrplan für erhöhten Förderbedarf. Hinsichtlich der Punkte im pädagogischen Bereich, die die Wahrnehmung und die Entwicklung betreffen, gibt es nichts anzumerken.

XXXX erfüllt die Lehrplananforderungen der entsprechenden Schulstufe gut und kann dem Unterricht in jedem Unterrichtsgegenstand ohne zusätzliche Hilfe folgen. Er kann sich orientieren, anerkennt Regeln und Vereinbarungen, kann auf Exkursionen und Ausflügen unter zu Hilfenahme seines Mobiltelefons Routen berechnen und ist im Stadtgebiet gut orientiert.

Er findet sich an neuen Orten zurecht und kann in unterschiedlichen Gruppenzusammensetzungen den Inhalten und Vorgaben folgen ohne eine an ihn persönlich gerichtet Aufforderung oder Erklärung. XXXX ist in der Lage nach zu fragen, kann sich selbstständig Hilfe organisieren, ist bemüht und umsichtig“

Im Gespräch mit der Klassenvorständin am XXXX führte diese an:

„ XXXX erfülle den gesamten Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule. Für das kommende Schuljahr habe er bereits einen Fixplatz im „ XXXX “ in XXXX , auf den er sich sehr freue. Beim Schüler liege eine Lernschwäche vor, er benötige auf keinen Fall einen „erhöhten Förderbedarf““.

Auch die Direktion der Schule gab damit übereinstimmend an, dass der minderjährige Beschwerdeführer die Lerninhalte der Allgemeinen Sonderschule ganz klar erfülle.

Der sonderpädagogischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom XXXX ist schließlich zu entnehmen, dass die beantragte Lehrplanänderung aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll erscheine und der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule für den minderjährigen Beschwerdeführer geeignet sei.

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid erscheint – entgegen dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. dessen Vertretern – schlüssig und nachvollziehbar, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden zutreffend berücksichtigt, erörtert und einbezogen und ergibt sich wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer dem Lernplan der Allgemeinen Sonderschule folgen kann.

Sofern in der eingebrachten Beschwerde vom XXXX bemängelt wird, dass das aktuellste Gutachten vom XXXX nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass diesem Vorbringen unter Berücksichtigung des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht gefolgt werden kann. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde befasst sich sehr wohl mit dem Gutachten vom XXXX (vgl. Bescheid der Bildungsdirektion Salzburg vom XXXX , S. 4, 6) und legt dieses sowohl den Feststellungen, welche auch auf die weiteren seitens des BF vorgelegten Unterlagen (zB Gutachten vom XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Schreiben des Sozialministeriums betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses vom XXXX , Sachverständigengutachten des Sozialministeriums, Hilfeplan – Überprüfung XXXX , Land Salzburg, ambulante Familienhilfen, Gutachten vom XXXX , Institut Heilpädagogik, Land Salzburg, Heilpädagogischer Abschlussbefund vom XXXX , Institut für Heilpädagogik, Land Salzburg, Bescheid Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX , Gutachten vom XXXX Klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin) bezug nehmen, auch der rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Wenn in der Beschwerde bemängelt wird, dass die zuständige Referentin der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass vorab die Ablehnung der Lehrplanumstellung mitgeteilt werde, womit sich die Beschwerde offensichtlich auf das Telefonat vom XXXX bezog - noch bevor diese auf den aktuellen Befund von Dr. XXXX vom XXXX aufmerksam gemacht worden sei - ist festzuhalten, dass der betreffende Befund mit E-Mail vom XXXX an die Bildungsdirektion vorgelegt und in die Entscheidung einbezogen wurde. Aus der behördlichen Niederschrift vom XXXX geht zudem hervor, dass die Referentin der Behörde hinsichtlich des Befundes mitteilte, dass darin eine Lernbehinderung festgestellt worden sei und diese Diagnose die Einstufung in den Lehrplan der allgemeinen Sonderschule bestätige. Eine allenfalls vorgreifende Beweiswürdigung ist daraus sohin keinesfalls nicht abzuleiten.

Insoweit in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer die Fortsetzung des 11. Schuljahres wesentlich sei, ist lediglich der vollständigkeitshalber – wie bereits von der belangten Behörde mehrmals zutreffend angeführt – darauf hinzuweisen, dass die Gewährung bzw. Nichtgewährung des erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarfs ein eigenständiges Verfahren und unabhängig von einem Verfahren nach § 32 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz ist. Eine allfällige Gewährung des erhöhten sonderpädagogischen Förderbedarfs stellt auch keine Voraussetzung für den Besuch eines 11. Schuljahres dar.

Im Ergebnis wurde mit dem Vorbringen in der Beschwerde eine dem Bescheid anzulastende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Die belangte Behörde hat zu Recht den betreffenden Antrag als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Lehrplanumstufung in den Lehrplan der Sonderschule für Kinder erhöhtem Förderbedarf aufgrund der Fähigkeiten des minderjährigen Beschwerdeführers, dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen zu können, nicht bestehen.

3.2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

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