Spruch
I414 2298134-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 12.08.2024, OB: XXXX , betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 21. Mai 2024 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
In der Folge beauftragte das Sozialministeriumservice einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin den Beschwerdeführer zu begutachten und ein Gutachten zu erstellen.
Mit Sachverständigengutachten vom 6. August 2024 stellte der Sachverständige eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, eine generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, Beckenschäden, Funktionseinschränkung des Hüftgelenks sowie ein chronisches Schmerzsyndrom fest. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v. H. festgelegt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12. August 2024 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. beträgt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Mit Schriftsatz vom 23. September 2024, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Zu Spruchteil A):
Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 23. August 2024 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12. August 2024 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.