JudikaturBVwG

W198 2298586-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2024

Spruch

W198 2298586-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 01.08.2024, VSNR: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: AMS) vom 01.08.2024, VSNR: XXXX , wurde im Spruchpunkt A) die Notstandshilfe XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 sowie § 9 und § 49 Abs. 1 und 2 AlVG ab 06.06.2024 eingestellt. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei mehreren Kontrollmeldeterminen, so zuletzt am 06.06.2024, geweigert habe, am Gespräch mitzuwirken, indem er auf Fragen des AMS nicht reagiert und sich geweigert habe, das Gespräch in deutscher Sprache zu führen, obwohl er nachweislich über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Trotzdem sei ihm mehrmals angeboten worden, dass eine Vorsprache mit Dolmetscher möglich wäre; auch dies sei vom Beschwerdeführer abgelehnt worden. Zu Spruchpunkt B) wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Eigeninteresse überwiege.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wendete sich der Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides.

3. Die Beschwerdesache wurde am 04.09.2024 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 21.06.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 08.11.2023 bezieht er Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer verfügte stets über ausreichende Deutschkenntnisse um entsprechende Beratungstermine beim AMS zu absolvieren und wurden auch keine diesbezüglichen Mängel in den Betreuungsvereinbarungen festgehalten bzw. wurde keine Notwendigkeit eines Deutschkurses erblickt.

Der Beschwerdeführer legte einen entsprechenden Lebenslauf vor, in dem er seine Englischkenntnisse mit 5 von 5 Sternen, seine Deutschkenntnisse mit 4 von 5 Sternen, seine Serbischkenntnisse mit 5 von 5 und seine Ungarischkenntnisse mit 3 von 5 Sternen bewertete.

Der Beschwerdeführer kommunizierte auch regelmäßig schriftlich (E-Mail) mit dem AMS in deutscher Sprache und zeigt sich dabei durchaus eloquent in seiner Ausdrucksweise.

Am 14.08.2023 wurde im Zuge eines Termins im AMS-internen Berufsinformationszentrum die Empfehlung ausgesprochen, dem Beschwerdeführer die Teilnahme am sogenannten IT Screening zu ermöglichen. Dieser Termin wurde auf Deutsch abgehalten.

Der Beschwerdeführer nahm daraufhin am Informationstag des IT-Screenings teil und nahm auch in weiterer Folge an der BBE (Beratungs- und Betreuungseinrichtung) IT Screening teil. Hierfür waren Deutschkenntnise auf zumindest B1-Niveau erforderlich und verfügte der Beschwerdeführer über diese.

In einem E-Mail an das AMS vom 17.09.2023 berichtete der Beschwerdeführer von einem Vorstellungsgespräch und teilte mit, dass das Unternehmen großen Wert auf Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 legen würde, über welche er nicht verfüge; er verfüge lediglich über Kenntnisse auf dem Niveau B2. Der Beschwerdeführer zeigte sich dem Dienstgeber jedoch zuversichtlich, in den nächsten Monaten das Niveau C1 zu erreichen und hoffte darauf bis zu diesem Zeitpunkt in Evidenz gehalten zu werden.

Am 29.09.2023 langte der Bericht des IT-Screenings beim AMS ein und bescheinigte dieser dem Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse.

Am 09.10.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufnahme in die Maßnahme KeyIT. Ein Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Es handelt sich dabei um einen Vorbereitungslehrgang für Ausbildungen im IT-Bereich. Dieser Vorbereitungslehrgang bietet allenfalls erforderliche Basiskompetenzen, die für eine Ausbildung im IT-Bereich erforderlich sind, unter anderem Deutsch- und Englischkenntnisse. Die Testung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits jedenfalls über ausreichende Deutsch- und andere erforderliche Kenntnisse verfügte, weshalb eine Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang nicht erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde beschieden „ausbildungsready“ zu sein.

Ebenso am 09.10.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufnahme in das Programm Coders.bay. Ein Einladungsschreiben wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Hierfür sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 erforderlich.

Am 27.11.2023 wurde das AMS darüber informiert, dass eine Aufnahme bei Coders.bay nicht erfolgt, da dem Beschwerdeführer Überqualifizierung beschieden wurde.

Im Zuge eines Beratungstermins beim AMS am 18.04.2024 bestand der Beschwerdeführer erstmals darauf, das Gespräch in Englisch zu führen. Dies wurde vom Berater verneint und das Gespräch in weiterer Folge auch in Hinblick auf komplexere Sachverhalte auf Deutsch geführt. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge zu verstehen, dass er lediglich gewillt ist im qualifizierten Bereich arbeiten zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf die Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug hingewiesen.

In einem E-Mail vom 20.04.2024 berichtete der Beschwerdeführer von seiner Unzufriedenheit und Besorgnis, so habe er etwa beim Termin am 18.04.2024 trotz seines ausdrücklichen gegenteiligen Wunsches auf Deutsch sprechen müssen. Der Beschwerdeführer berichtete erneut von vorhandenen Deutsch-Kenntnissen auf dem Niveau B2, meinte jedoch, er fühle sich auf Englisch sicherer. Der Beschwerdeführer berichtet in diesem Email weiters von einem sogenannten Vertragsunterzeichnungsverbot, welches ihm seine Therapeutin ausgesprochen habe.

Am 22.04.2024 erlangte das AMS Kenntnis von einer Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers betreffend eine am 18.04.2024 zugewiesene Stelle als Warenzusteller. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung laufend beim Bundesverwaltungsgericht seit 19.08.2024 anhängig.

Am 25.04.2024 sprach der Beschwerdeführer vor dem AMS vor und versuchte das Gespräch ausschließlich auf Englisch zu führen. Dem Beschwerdeführer wurde abermals mitgeteilt, dass keine Gespräche auf Englisch geführt würden.

Am 24.04.2024 weigerte sich der Beschwerdeführer auch bei itworks das Gespräch auf Deutsch zu führen.

In weiterer Folge weigerte sich der Beschwerdeführer erneut wiederholt bei Terminen und Vorsprachen beim AMS auf Deutsch zu kommunizieren, so am 03.05.2024 und am 10.05.2024.

Am 10.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer rechtswirksam ein Kontrollmeldetermin für den 06.06.2024 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erschien am 06.06.2024 zum Kontrollmeldetermin, welches der Berater im Beisein der Abteilungsleitung zu führen versuchte, und verweigerte der Beschwerdeführer abermals die Mitwirkung konsequent, indem er auf Fragen nicht reagierte. Er wurde darauf hingewiesen, dass, wenn er das Gespräch nicht auf Deutsch führt, dies eine mangelnde Mitwirkung darstellt und er vom Bezug abgemeldet wird. 2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer stets über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um entsprechende Beratungstermine beim AMS zu absolvieren und auch keine diesbezüglichen Mängel in den Betreuungsvereinbarungen festgehalten bzw. die Notwendigkeit eines Deutschkurses erblickt wurde, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarungen (Anhänge 24, 25, 37, 40 und 46 des vorgelegten Verwaltungsaktes).

Der Lebenslauf des Beschwerdeführers liegt im Akt ein (Anhang 45).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig schriftlich mit dem AMS in deutscher Sprache kommunizierte, ergibt sich aus der Vielzahl der im Akt einliegenden Emails des Beschwerdeführers an das AMS.

Die Feststellung zu der am 14.08.2023 ausgesprochene Empfehlung zur Teilnahme des Beschwerdeführers am IT-Screening ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk (Anhang 42).

Die Feststellung zur Teilnahme des Beschwerdeführers am IT Screening ergibt sich aus dem Screening-Bericht vom 27.09.2023 (Anhang 38). Aus Anhang 39 ergibt sich die Übermittlung dieses Berichts an das AMS am 29.09.2023.

Das E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS vom 17.09.2023 liegt im Akt ein (Konvolut Anhang 49).

Die Feststellungen zur Maßnahme KeyIT sowie zum Programm Coders.bay ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt befindlichen Unterlagen (Konvolut Anhang 49).

Die Feststellung, wonach eine Aufnahme des Beschwerdeführers bei Coders.bay wegen Überqualifizierung nicht erfolgt ist, ergibt sich aus der Meldung an das AMS vom 27.11.2023 (Anhang 28).

Die Feststellungen zum Beratungstermin des Beschwerdeführers beim AMS am 18.04.2024 ergeben sich aus dem Vermerk des AMS vom 18.04.2024 (Anhang 23).

Das E-Mail vom 20.04.2024 des Beschwerdeführers an das AMS liegt im Akt ein (Konvolut Anhang 49).

Die Feststellungen zu – nicht verfahrensgegenständlichem - Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen einer Vereitelungshandlung ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einer Einsicht in die Unterlagen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W121 2296029-3.

Die Feststellung zur Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem AMS am 25.04.2024 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS vom 25.04.2024 (Anhang 19).

Die Feststellung zum Gespräch des Beschwerdeführers bei itworks am 24.04.2024 ergibt sich aus dem BewerberInnen-Fragebogen vom 24.04.2024 (Anhang 22).

Die Feststellungen zu den Gesprächen des Beschwerdeführers beim AMS am 03.05.2024 und am 10.05.2024 ergeben sich aus den diesbezüglichen Vermerken (Anhänge 16 und 18).

Es ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer am 10.05.2024 rechtswirksam ein Kontrollmeldetermin für den 06.06.2024 vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat den Erhalt dieser Terminvorschreibung in seinem Email an das AMS vom 26.05.2024 bestätigt und ist er auch unstrittig zu dem Termin erschienen.

Die Feststellungen zum Ablauf des Kontrollmeldetermins am 06.06.2024 ergeben sich aus dem Vermerk des AMS vom 06.06.2024 (Anhang 14).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 9 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – unstrittig – rechtswirksam ein Kontrollmeldetermin am 06.06.2024 vorgeschrieben. Den Feststellungen folgend ist er dort erschienen, verweigerte jedoch jegliches Gespräch, obwohl ihm ein solches in deutscher Sprache sehr wohl möglich ist.

Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass aufgrund der Verweigerung jeglichen Gesprächs der Kontrolltermin als nicht eingehalten zu beurteilen ist.

Kontrolltermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen. Diese umfasst die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).

Die Verweigerung des Gesprächs verunmöglicht es dem Betreuer, seinen oben erwähnten Aufgaben nachzukommen, und ist daher mangels Bereitschaft, am Kontrolltermin mitzuwirken, als Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins zu werten.

Im gegenständlichen Fall ist das AMS zu Recht zu der Ansicht gelangt, dass sich der Beschwerdeführer durch sein – in den Feststellungen näher dargestelltes – Verhalten der Vermittlung entzieht und er somit nicht als verfügbar gilt. Der Bezug der Notstandshilfe wurde daher zu Recht auf Grundlage des § 7 AlVG eingestellt, zumal nur derjenige Anspruch hat, der der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, also arbeitswillig ist. Hierfür ist es jedoch erforderlich mit dem AMS zu kommunizieren und ist dies dem Beschwerdeführer in der Amtssprache Deutsch zweifelsohne möglich.

Eine Auseinandersetzung mit der Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde, konnte unterbleiben, da mit gegenständlichem Erkenntnis bereits eine inhaltliche Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides) erfolgte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rückverweise