JudikaturBVwG

W166 2294544-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2024

Spruch

W166 2294544-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.06.2024, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.09.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 08.05.2024 wurde aufgrund der Funktionseinschränkung Chronischer Alkoholkonsum ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 10 v.H. festgestellt.

Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 13.05.2024 die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 12.06.2024 übermittelte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen.

Mit Bescheid vom 12.06.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und sich begründend auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens gestützt. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass die erst am 12.06.2024 eingelangte Stellungnahme nicht mehr berücksichtigt habe werden können, da der Bescheid schon erlassen worden sei, der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit habe das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 26.06.2024 mit, dass er Einspruch gegen die Entscheidung vom 17.06.2024 und vom 18.06.2024 erhebe und 10% könnten wohl nur ein schlechter Scherz sein. Die belangte Behörde legte dieses Schreiben samt bezughabenden Verwaltungsakt am 28.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 17.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein sein Anbringen betreffender Mängelbehebungsauftrag übermittelt und wurde ihm aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Bescheid, gegen den sich seine Beschwerde richte als auch die Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei.

In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2024 nachweislich durch Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen.

Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 13.09.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 26.06.2024 ein Schreiben an die belangte Behörde und teilte mit Einspruch gegen die Entscheidung vom 17.06.2024 und vom 18.06.2024 zu erheben und 10% könnten wohl nur ein schlechter Scherz sein. Der Beschwerdeführer wurde mit ho. Schreiben vom 17.07.2024 aufgefordert seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.

Das Schriftstück vom 17.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 26.08.2024 nachweislich durch Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen.

Das Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und ist er dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 17.07.2024, zur diesbezüglichen Zustellung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben nicht behoben hat, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen von der Österreichischen Post AG retournierten RSa Kuvert mit dem Vermerk der Verständigung zur Hinterlegung (Anm.: an Abgabestelle zurückgelassen, hinterlegt am 26.08.2024, Beginn der Abholfrist 27.08.2024).

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus den §§ 6,7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).

Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 17.07.2024 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Das Schreiben vom 17.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung an der Abgabestelle am 26.08.2024 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nicht behoben und kam dem Auftrag zur Mängelbehebung bis dato nicht nach.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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