Spruch
W166 2291141-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.12.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anführung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:
Anamnese:
Degenerative und poastinterventionelle Veränderungen, Schilddrüsenstörung, Hysterektomie, Z.n. Varizensanierung rechts.
Derzeitige Beschwerden: Angegeben werden Arthralgien, eine Sehnenschädigung in der rechten Schulter solle demnächst operiert werden. Eine rheumatische Erkrankung sei nicht festgestellt worden. Weiters Eingriffe im Zehenbereich (lt. eigenen Angaben Z.n. Hallux). Aufgrund einer Schilddrüsenstörung nehme sie Tabletten ein. Hätte sich zu Hause einen Hometrainer angeschafft, radle tgl. für ca. 20 Minuten. Hätte auch Baldrian wegen Schlafstörungen bekommen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Maxi Kalz, Oleovit, Mg, Blopress, Magenschutz lt. eigenen Angaben.
Sozialanamnese: AMS.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 21.7.2023 Kl. Ottakring: 2011 near tot. Strumektomie wegen pap. Mikro-Ca. 7.4.2023 PK Döbling: Fettleber, HE, Nierenzysten. 2.4.2023 PK Döbling: deg. Abnützungen re. Schulter. 22.2.2023 Rad. Penzing: Gonarthrosen bds. 15.2.2023 Harbach: ärztl. Entlassungsbericht.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal.
Ernährungszustand: Sehr gut.
Größe: 169,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: 135/75
Klinischer Status – Fachstatus:
KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten funktionellen Einschränkungen, etwas muskulär verspannt. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, bis auf Einschränkung Rotation re. Schulter und Schmerzangabe, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-110°,
Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend.
Gesamtmobilität – Gangbild: Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben gelingt selbst.
Status Psychicus:
Orientiert, Ductus kohärent, sozial integriert, kognitive Funktionen erhalten, wach, klar.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine rezente psychische Erkrankung ist mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde nicht ausreichend belegt.
Operierte Varizen und Nierenzysten erreichen ohne relevantes funktionelles Defizit keinen GdB. (…)
Dauerzustand“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 07.12.2023 mit, dass sie Einspruch gegen das Sachverständigengutachten einlege.
Mit angefochtenem Bescheid vom 29.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten folglich nicht angehöre.
Am 24.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie – entgegen den Ausführungen im nunmehr angefochtenen Bescheid – nicht an einer Schilddrüsenstörung leide, da sie keine Schilddrüse mehr habe. Zudem stehe ihr demnächst eine Operation der Schulter bevor. Weiters übermittle die Beschwerdeführerin einen neuen radiologischen Befund vom 13.01.2024 aus dem hervorgehe, dass sie dauerhaft an nächtlichen Schmerzen und damit einhergehenden Schlafstörungen leide.
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des damit übermittelten Befundes holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2024 ein, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Letzte Begutachtung am 24.10.2023
1 Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und
Bewegungsapparat 30%
2 Entfernung der Gebärmutter 10%
3 Schilddrüsenstörung 10%
4 Fettleber 10%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Es wird Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, sie habe in den Kniegelenken dauerhafte Schmerzen und extreme Schlafstörungen
Am 03.04.2024 sei eine Operation der rechten Schulter geplant.
Nicht eine Schilddrüsenstörung liege vor, es seien die Schilddrüse und die Nebenschilddrüsen im Jahr 2011 herausoperiert worden.
Zwischenanamnese seit 10/2023:
03.04.2024: Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bizepssehne, Supraspinatussehnennaht
arthroskopische subacromiale Dekompression
Derzeitige Beschwerden:
„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich des gesamten Bewegungsapparates, Schmerzen in den Kniegelenken, Sprunggelenken und Schultergelenken, im Nackenbereich, Verspannungen. Das linke Knie soll operiert werden, eine KTEP ist geplant. Habe chronische Gastritis, Fettleber, Asthma, hohen Blutdruck. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich regelmäßig, häufig, bekomme Infusionen und Infiltrationen. Kur hatte ich zuletzt 2023 in Harbach. Physiotherapie mache ich derzeit noch nicht. Reha wurde beantragt. Ich habe keine Schilddrüse und keine Nebenschilddrüse mehr, seit 2011. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.“
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Euthyrox, Maxi Kalz, Oleovit D3, Seractil, Sirdalud, Iberogast, Berodual, Blopress
Allergie: Penicillin
Nikotin: 0
Hilfsmittel: Abduktionspolster rechte Schulter, keine Gehhilfe
Sozialanamnese:
Verheiratet, 1 Tochter, lebt in Wohnung im 1. Stwk ohne Lift
Berufsanamnese: Angestellte, AMS seit 1/2023
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT Kniegelenk rechts 13.01.2024 (Mäßig bis höhergradiger Kniegelenkserguss. Chondropathie Grad IV im lateralen femoropatellaren Gleitlager mit fleckigem subchondralen Knochenmarködem sowie deutlicher Zuschärfung der Gelenksränder insbesondere lateral mit chronischem Reizzustand des unmittelbar über den Randanbauten liegenden lateralen Relinakulums, keine Ruptur)
Klinik Ottakring Institut für Nuklearmedizin PET-Zentrum 21.07.2023 (Verlaufskontrolle nach near total Strumektomie bds. 09/2011 Histo: multizentrisches papilläres Mikro-CA bis 3 mm DM, pTla (m) L0 V0 pNX. Keine Radiojodtherapie. Sonographie: Im Bereich beider SD-Logen ist kein SD-Gewebe nachweisbar. Beidseits cervikal keine pathologischen LN abgrenzbar. Wir empfehlen eine Dosissteigerung der SD-Hormontherapie
Beurteilung: Subklinische Hypothyreose unter SD-Hormontherapie, Vitamin-D-Unterversorgung. Hypocalcämie, Phosphat, Parathormon im Normbereich)
Moorbad Harbach 25.1.23 (Gonalgie bds, Omalgie re, rez. Lumbalgie Steatose, Angiomyolipom linke Niere, z.n. HE 7.4.23
SSPS-Ruptur 22.2.23
Vd..a Mb. Raynaud 20.4.23 Gonarthrose beidseits li re, Femoropatellararthrose bds)
Sono Abdomen gesamt (OB+Niere+UB) 07.04.2023 (Höhergradige Steatose, 8 mm großes Angiomyolipom im mittleren Drittel der linken Niere, daneben eine 15 mm große Nierenrindenzyste. Z.n. Hysterektomie.)
Duplexsonographie des Carotisvertebralisarteriensystems 07.04.2023 (kein Hinweis auf hämodynamisch wirksame Gefäßstenose.)
MRT Schulter rechts 02.04.2023 (Geringe AC-Gelenksarthrose. Unauffällige Darstellung der knöchernen Strukturen im glenohumeralen Gelenk. Etwas tiefstehendes Akromion mit dadurch bedingter mäßiggradiger Verringerung der humeroakromialen Distanz, mäßiggradige Bursitis subacromialis bzw. subdeltoidea sowie ventral betonter Gelenkserguss und etwas ausgedünnte Supraspinatussehne mit im Ansatzbereich einer Partialruptur wie bei mäßiggradigen Impingement Im Bereich der Subscapularis- und Infraspinatussehne keine Einrisszeichen.)
Röntgen rechte Schulter 22.02.2023 (Deutliches Impingement. Deutliche AC-Gelenksarthrose. Sonographie rechte Schulter: Umschriebener kompletter Defekt in der Supraspinatussehne ansatznahe ohne Retraktion. Keine Bursitis. Reguläre Lage und Morphologie der langen Bizepssehne. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette sind intakt. Keine Verkalkungen. Ergebnis: Nicht-rezente komplette umschriebene Ruptur der Supraspinatussehne ohne Retraktion.)
Röntgen Knie beidseits 22.02.2023 (Ausgeprägte varusbetonte Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts. Mäßige Femoropatellararthrose beidseits. Fabella beidseits. Die Patella beidseits gering Iateralisiert, links mehr als rechts.)
Nachgereichte Befunde:
Lungenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 28.03.2024 (Exacerbation, St.p. COVID 19 Infektion 01/22 + 03/23 + 12/23, Asthma bronchiale, art. Hypertonie, St.p. Rippenfraktur links, leichtgradiges OSAS, Depressio, Osteoporose, St.p. SD CA 2011, Strumektomie, St.p.Varicenop. AE,p.Uterusexst.)
Hanusch-Krankenhaus Orthopädie und Traumatologie 03.04.2024 (OP am 03.04.2024: Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bizepssehne, Supraspinatussehnennaht arthroskopische subacromiale Dekompression
Abduktionspolster für 4 Wochen, anschließend Physiotherapie)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 57 a
Ernährungszustand: adipös
Größe: 170,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Schulter rechts in Abduktionsschiene
Schulter links unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts derzeit keine Bewegung möglich, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind links uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Kniegelenk bds: keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella zentriert, verbacken, in allen Ebenen stabil, endlagige Beugeschmerzen
Untersuchung erfolgt im Sitzen, da ein Liegen mit Abduktionsschiene auf der Untersuchungsliege nicht möglich ist.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie bds 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Das führende Leiden 1 wird durch 3-6 nicht weiter erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Leichtgradiges OSAS, Depressio, Osteoporose: es liegen jeweils keine aktuellen fachärztlichen Befunde vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 1 des Vorgutachtens wird im aktuellen Gutachten in Leiden 1 und 2 eingestuft. Hinzukommen von Leiden 3 und 7. Leiden 3 des Vorgutachtens wird neu bezeichnet, keine Änderung der Einstufung.
Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerden in den Kniegelenken werden gesondert eingestuft, unter Berücksichtigung der Befunde der Bildgebung und der funktionellen Einschränkungen. Der Zustand nach Operation der rechten Schulter wird in der Einstufung erfasst, unter Beachtung der postoperativen Situation und des unauffälligen Verlaufs. Diagnosenanpassung des Schilddrüsenleidens wird vorgenommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
Dauerzustand“ (…)
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.04.2024 vorgelegt.
Da das Verfahren zur Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2024, welches ihr nachweislich am 15.05.2024 persönlich zugestellt wurde, über die Ergebnisse des Beweisverfahrens der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt (Sachverständigengutachten vom 25.04.2024) und ihr die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige.
Am 09.08.2023 stellte sie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusammenwirken vorliegt. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 3 bis 7 nicht weiter erhöht.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zur Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Grad der Behinderung beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.11.2023 sowie jenem einer Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2024.
In den ärztlichen Gutachten wurde – jeweils unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – ausführlich auf die Art ihrer Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Im allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2023 wurden die Leiden 1 „Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat“, Positionsnummer (Pos.Nr) 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 v.H., Leiden 2 „Entfernung der Gebärmutter“, Pos.Nr. 08.03.02 Anlage zur EVO, GdB 10 v.H., Leiden 3 „Schilddrüsenstörung“, Pos.Nr. 09.01.01 Anlage zur EVO, GdB 10 v.H. und Leiden 4 „Fettleber“ Pos.Nr. 07.05.03 Anlage zur EVO, GdB 10 v.H. mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Im Gutachten wurde weiters festgehalten, dass eine psychische Erkrankung mittels aktueller, aussagekräftiger Befunde nicht ausreichend belegt worden sei und operierte Varizen und Nierenzysten ohne relevantes funktionelles Defizit seien. Diese vorgebrachten Gesundheitsschädigungen erreichen daher keinen Grad der Behinderung.
Aufgrund des von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde übermittelten radiologischen Befundes vom 13.01.2024 (= MRT beide Kniegelenke) und des Beschwerdevorbringens wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.04.2024 eingeholt.
Im diesbezüglichen fachärztlichen Sachverständigengutachten wurden die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welche im Sachverständigengutachten vom 26.11.2023 unter Leiden 1 erfasst wurden, neu in Leiden 1 und Leiden 2 eingestuft.
Die Knieprobleme der Beschwerdeführerin und die damit einhergehenden Beschwerden wurden nunmehr als Leiden 1 „Abnützungserscheinungen der Kniegelenke“, unter der Pos.Nr. 02.05.19 zur Anlage der EVO mit dem unteren Rahmensatz, da „rezidivierende Beschwerden mit teilweise fortgeschrittenen Knorpelschäden mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen“ mit einem GdB von 20 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 2 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ wurde unter der Pos.Nr. 02.02.01 der Anlage zur EVO mit dem oberen Rahmensatz, da „rezidivierende Beschwerden im Bereich der rechten Schulter, des Nackens, der Sprunggelenke mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen inkludiert den Zustand nach Arthroskopie der rechten Schulter mit unauffälligen Verlauf mit einem GdB von 20 v. H. eingeschätzt.
Als neu hinzugekommenes Leiden 3 wurde „Asthma bronchiale“ unter der Pos.Nr. 06.05.01 der Anlage zur EVO mit dem oberen Rahmensatz, da „ständiges Therapieerfordernis, jedoch keine signifikante Klinik“ mit einem GdB von 20 v.H. eingeschätzt.
Die „Entfernung der Gebärmutter“, welche im Gutachten vom 26.11.2023 als Leiden 2 erfasst wurde, wurde nunmehr als Leiden 4 „Entfernung der Gebärmutter“ ebenso wie im Gutachten vom 26.11.2023 unter der Pos.Nr. 08.03.02 der Anlage zur EVO mit einem fixen Rahmensatz und einem GdB von 10 v.H. eingeschätzt.
Das Leiden 5 „Hypothyreose“ wurde mit angepasster Diagnose unter der Pos.Nr. 09.01.01 der Anlage zur EVO mit dem unteren Rahmensatz, da „substituiert, ohne Hinweis auf Progredienz oder Absiedelungen im Rahmen der Grunderkrankung 2011 und der Entfernung der Nebenschilddrüse“ mit einem GdB von 10 v.H eingeschätzt.
Das Leiden 6 „Fettleber“ wurde - ebenfalls wie im Gutachten vom 26.11.2023 - unter der Pos.Nr. 07.05.03 der Anlage zur EVO mit dem unteren Rahmensatz, da ohne relevante Syntheseleistungsstörung mit einem GdB von 10 v.H. eingeschätzt.
Das ebenfalls neu hinzugekommene Leiden 7 „Leichte Hypertonie“ wurde unter der Pos.Nr. 05.01.01 der Anlage zur EVO mit einem GdB von 10 v.H. eingeschätzt.
Zum bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege, das führende Leiden 1 durch die Leiden 3 bis 7 jedoch nicht weiter erhöht werde, da die Leiden 3 bis 7 von zu geringer funktioneller Relevanz seien.
Zusammenfassend wurde gutachterlich ausgeführt, dass im Vergleich zum Gutachten vom 26.11.2023 Leiden 1 nunmehr als Leiden 1 und Leiden 2 eingestuft worden sei, Leiden 3 und 7 neu hinzugekommen seien und das im Vorgutachten als Leiden 3 bezeichnete Leiden nunmehr neu als Leiden 5 bezeichnet worden sei. Eine Änderung der Einstufung ergäbe sich daraus jedoch nicht.
Die weiteren beantragten Gesundheitsschädigungen leichtgradiges OSAS, Depressio, und Osteoporose würden mangels Vorlage diesbezüglicher aktueller Befunde keinen Grad der Behinderung erreichen.
Zum Beschwerdevorbringen führte die fachärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 25.04.2024 - unter Berücksichtigung des vorgelegten Radiologiebefundes vom 13.01.2024 - aus, dass die gesundheitlichen Beschwerden in den Kniegelenken unter Berücksichtigung der Befunde der Bildgebung und der funktionellen Einschränkungen gesondert unter Leiden 1 eingestuft worden seien. Auch der postoperative Zustand der rechten Schulter sei unter Beachtung der postoperativen Situation und des unauffälligen Verlaufs in der Einstufung von Leiden 2 erfasst. Die Diagnose des Schilddrüsenleidens wurde unter Leiden 5 angepasst.
Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 wurde das Beschwerdevorbringen sohin umfassend berücksichtigt und entsprechend eingeschätzt.
Der Beschwerdeführerin wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (fachärztliches Sachverständigengutachten vom 25.04.2023) am 13.05.2024 übermittelt und nachweislich persönlich zugestellt. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Sie brachte keine Stellungnahme dazu ein.
Die Beschwerdeführerin hat sohin keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.11.2023 und vom 25.04.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
[…]“
„Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]“
„Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
[…]“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ „Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
02.05 Untere Extremitäten
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.
06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
08.03 Weibliche Geschlechtsorgane
Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen.
09.01 Schilddrüsenerkrankungen
Störungen sind in der Regel gut behandelbar und dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
07.05 Leber
Unter dem Begriff „chronische Hepatitis“ werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst. Die gutachterliche Beurteilung beruht auf dem klinischen Befund, den funktionsrelevanten Laborparameter, der Äthiologie und auf den histopathologischen Nachweis des Grades der nekro-inflammatorischen Aktivität (nach Grading) sowie auf dem Stadium der Fibrose. Für die Virushepatitis B und C gilt bei fehlender Histologie primär das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufes. Zusätzlich kann der ALAT/GPT Wert im Referenzbereich bei nachgewiesener Hepatitis B und C (Virus Replikation zur Einschätzung nach der chronischen Hepatitis) genutzt werden. Interferontherapie: Auftretende allgemeine Nebenwirkungen erhöhen die funktionelle Einschätzung um 10 %. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen
05 Herz und Kreislauf
05.01 Hypertonie
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von einer fachärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, die weiteren Leiden 2 bis 7 dieses jedoch nicht erhöhen, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Hierzu ist auszuführen, dass es der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freisteht, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, die im Auftrag der Behörde erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v. H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung (fach-)ärztlicher Sachverständigen und nach der Durchführung persönlicher Untersuchungen, nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen war - wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt - nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.04.2023 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.