Spruch
W166 2287866-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 25.01.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. und stellte am 17.07.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde. Mit dem Antrag wurden medizinische Beweismittel vorgelegt.
In dem daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.12.2023 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, Nachfolgendes ausgeführt:
„Anamnese:
Siehe auch VGA vom 6.9.2021 wegen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Anamnese: Zustand nach NTX 06/2021 bei Goodpasture Syndrom mit terminaler Niereninsuffizienz (HD-Beginn 06.09.2019) und Zustand nach Gallenblasenentfernung.
Verweis auch auf Stellungnahme vom 11.10.2021 wegen nicht erfolgter Zuerkennung der Zusatzeintragung, sowie AG vom 1.12.2021
Herr K. beantragt die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.
Zwischenzeitlich seit VGA: Harnleiter Neuimplantation bei Hydrourteronephrose 06/2022
Derzeitige Beschwerden:
Spüre immer wieder Herzstolpern, seit Concor Therapie fühle ich mich deutlich besser, schmerzhaft ist eigentlich in erster Linie die Blase, leide oft unter Harnwegsinfekten mit AB- Bedarf, zuletzt vor 6 Wochen AB Einnahme, da Corona positiv über 6 Wochen
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Aprednisolon 5 mg 1-0-0
Prograf 0,5 mg 1-0-1
Cellcept 500 mg 1-0-1
Concor 5 mg 1-0-1
Ascalan 4 mg 1-0-0
Oleovit D3 1 x 30 Tropfen pro Woche
Amlodipin 5 mg 1-0-1
Lesebrille
Sozialanamnese:
Herr K. ist verheiratet, unbefristete I- Pension seit 10/2022, kein Pflegegeldbezug
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Cor-Pulmo Röntgen p.a. und seitlich, Gruppenpraxis für Radiologie Baden OG, vom 27.2.2023:
Ergebnis:
Mäßiger Zwerchfellhochstand beidseits.
Deutliche Aortenelongation.
Ansonsten Cor-Pulmo-Röntgen o.B.
NB: Geringgradige Keilwirbelkonfiguration BWK 7 und BWK 8.
Deutliche Spondylose der BWS. (iuz)
HOLTER Befund Innere Med. III, AKH, vom 28.11.2022:
Diagnose: Sinusrhythmus, VES (8%)
m Original zur Untersuchung vorgelegt:
E- Bericht AKH Wien Urologie vom 8.6.2023:
Aufnahmegrund: Anastomosenverkalkung der NTX rechts
Durchgeführte Maßnahmen Harnleiter- Neuimplantation bei Hydrourteronephrose E-Bericht AKH Wien Urologie, vom 3.5.2023:
Aufnahmegrund: HWI, Fieber, Kreat 1,8 mg/dl
Stationäre AB Therapie, keine Hydronephrose des Transplantates, bei Entlassung noch kein Keimwachstum der BK
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Mittelgroßer adipöser Patient in gutem AZ kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 180,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: 155/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, keine Dyspnoe, HNO- Bereich frei, Sehen und Hören normal, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, normfrequent, Pulmo normaler KS, Pleura frei, leises VA ohne NG, Abdomen weit über Thoraxniveau, blande narben im rechten UB und medianen UB, kleine blande Narbe im medianen OB, weich, kein DS, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss seitengleich und kräftig (KG 5), Shunt am linken UA, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, kein Klopfschmerz, Nierenlager bds. frei, UE: Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, keine Ödeme, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
Normalschrittig, raumgreifend, sicher und frei
Status Psychicus:
Stimmung und Antrieb unauffällig, Patient gut orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1 Zustand nach Nierentransplantation bei immunologischer Erkrankung, Zustand nach Harnleiter- Neuimplantation bei Hydrourteronephrose 06/2022, arterielle Hypertonie und Extrasystolieneigung, stabil unter etablierter Therapie, mitberücksichtigt,
2 Gallenblasenentfernung, komplikationslos und guter Ernährungszustand
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Zwischenzeitlich seit VGA Harnleiter Neuimplantation bei Hydrourteronephrose 06/2022 erfolgt
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Im Rahmen Untersuchung wurden keine Hinweise auf funktionelle Beeinträchtigungen erfasst welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen. Siehe auch unten gutachterliche Stellungnahme
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Nach ausführlicher klinischer Untersuchung lassen sich keine erheblichen funktionellen Einschränkungen seitens des Bewegungsapparates erkennen. Ebenso bestehen keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen.
Bei weiterhin ausreichender einfacher immunsuppressiver Therapie nach Nierentransplantation, trotz rezidivierend angegebener Infektneigung, zeigen sich keine Kriterien vergleichbar mit einer schweren Erkrankung des Immunsystems.
Die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ sind somit nicht erfüllt.“
Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.12.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 04.01.2024 vor, dass er an der Autoimmunerkrankung Goodpasture-Syndrom mit daraus entstandener Nierentransplantation leide, und dies sei aus ärztlicher Sicht nicht berücksichtigt worden. Es sei auch unrichtig, dass kein Immundefekt und keine erhöhte Immunanfälligkeit vorliege. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass sein Bewegungsapparat nur sehr gering eingeschränkt sei, aber er dürfe sich keinen Bakterien, Viren oder Keimen aussetzen.
Zur Beurteilung dieses Vorbringens wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 23.01.2024 eingeholt, in welcher Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Stellungnahme zum Parteiengehör:
Herr K. ist mit der nicht erfolgten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den behindertenpass nicht einverstanden, da auf seine schwere Autoimmunerkrankung nur teilweise eingegangen worden wäre, er aber an gesteigerter Infektanfälligkeit leide und dann jeweils einer antibiotischen Therapie bedürfe.
Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
Nach neuerlicher Durchsicht aller vorliegenden Befunde ergibt sich kein Hinweis auf funktionelle Beeinträchtigung welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet.
Bei autoimmunologischer Erkrankung mit Zustand nach Nierentransplantation handelt es sich weder um eine schwere Erkrankung des Immunsystems noch um eine entsprechende maßgebliche hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit. Die eingenommene immunsuppressive Therapie verhindert eine Transplantatabstoßung und bewirkt eine Einschränkung der Aktivität der Autoimmunerkrankung.
Tageweises Absinken der Abwehrkraft und auch Reduktion des Allgemeinzustandes mit erforderlicher antibiotischer Unterstützung sind durchaus nachvollziehbar, eine anhaltende (6 Monate) Funktionsbeeinträchtigung resultiert daraus aber im Regelfall nicht.
Nach Einschätzungsverordnung ist die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.“
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab und stützte sich in der Begründung auf das eingeholte innerfachärztliche Gutachten vom 06.12.2023 und die innerfachärztliche Stellungnahme vom 23.01.2024.
Der nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahme vom 04.01.2024. Ergänzend wurde ausgeführt, dass transplantierte Patienten als chronisch krank einzustufen seien, eine Immunsupression eine Abstoßungsreaktion des transplantierten Organs verhindern solle und sich der Beschwerdeführer daher keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen dürfe. Es wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Nephrologie und Immunologie beantragt. Neue medizinische Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.03.2024 vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenkrankheiten sowie Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024 – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese und klinische Untersuchung am 25.07.2024:
Herr K. kommt alleine zur medizinischen Untersuchung. Die klinische Untersuchung findet am 25.07.2024 statt; Legitimation und Ausweisdaten wurden geprüft und in Ordnung befunden. Die ausgesendete Einladung wird vorgelegt.
Es besteht ein Behindertenpass mit der Nummer XXXX vom 09.01.2020 mit einem Grad der Behinderung von 70 Prozent gültig ab 09.012020, Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Es erfolgte am 06.12.2023 in der Ordination von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin eine Sachverständigenuntersuchung bezüglich der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Es wurde im Rahmen des erstellten Gutachtens eine Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt.
Es wurde danach durch den Antragssteller ein Einspruch gegen das erstellte Sachverständigengutachten erhoben, weshalb in weiterer Folge eine Stellungnahme mit 23.01.2024 erstellt wurde, worin sich eine nach wie vor bestehende Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergab.
Es wurde als Leiden 1 ein „Zustand nach Nierentransplantation bei immunologischer Erkrankung, Z.n. Harnleiter- Neuimplantation bei Hydroureternephrose Juni 2022, arterielle Hypotonie und Extrasystolenneigung, stabil unter Therapie mitberücksichtigt."
Als Leiden 2 wurde ein „Z.n. Gallenblasenentfernung, komplikationslos und guter Ernährungszustand" in das Sachverständigengutachten aufgenommen.
Für den Zeitraum vom 26.06.2021 (Zeitpunkt der Transplantation) bis 07.03.2024 (Datum des Einlangens der Beschwerdevorlage samt Unterlagen Bundesverwaltungsgericht) bestehen keinerlei Hospitalisierungen aufgrund von Transplantatabstoßung oder schwerwiegenden Infekten, welche eine mehrwöchige Hospitalisierung von Nöten gemacht hätten.
Diesbezüglich liegt auch ein Arztbrief von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, 2500 Baden bei Wien vom 11.04.2023 vor- es wird auf die durchgeführte Nierentransplantation am 26.06.2021 eingegangen, ein Blutdruck von 130/85 mm Hg beschrieben, klinisch ein sehr guter Allgemeinzustand erwähnt und die Nierenfunktion als Besserung nach Harnleiterneuanlage beschrieben.
Ferner liegt ein Arztbrief des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien Universitätsklinik für Innere Medizin III, klinische Abteilung für Nephrologie und Dialyse vom 03.05.2023 vor, wobei in der bedside Sonografie das Transplantat in regulärer Lage und Form bei keiner Hydronephrose und regelrechter Perfusionslage beschrieben wird.
Bezüglich der vorliegenden Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes:
1. Liegen erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor?
Es liegt zum Untersuchungszeitpunkt 25.07.2024 keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
2. Liegt eine erhöhte Infektanfälligkeit im Zusammenhang mit der Nierentransplantation bzw. der immunsuppressiven Therapie vor?
Für den Zeitraum vom 26.06.2021 (Zeitpunkt der Transplantation) bis 07.03.2024 (Datum des Einlangens der Beschwerdevorlage samt Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht) bestehen keinerlei Hospitalisierungen aufgrund von Transplantatabstoßung oder schwerwiegenden Infekten, welche eine mehrwöchige Hospitalisierung von Nöten gemacht hätten.
3. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Beim Goodpasture- Syndrom handelt es sich um eine Autoimmunerkrankung; die bestehende medikamentöse Therapie verhindert die Aktivität der bestehenden Autoimmunerkrankung; es handelt sich bei der Nierenerkrankung weder um eine hämatologische Erkrankung mit dauerhafter hochgradiger Immundefizienz noch um eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaften hochgradigen Immundefizit.
4. Es wird um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen und zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ersucht?
Unter der bestehenden medikamentösen Therapie mit Immunspressiva unter laborchemischer Kontrolle besteht medizinisch ein Schutz vor Abstoßungsreaktionen. Für den Zeitraum vom 26.06.2021 (Zeitpunkt der Transplantation) bis 07.03.2024 (Datum des Einlangens der Beschwerdevorlage samt Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht) bestehen keinerlei Hospitalisierungen aufgrund von Transplantatabstoßung oder schwerwiegenden Infekten, welche eine mehrwöchige Hospitalisierung von Nöten gemacht hätten.
5. Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?
Nein. Es ergibt sich keine abweichende Beurteilung betreffend der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Berufsanamnese:
Antragssteller seit 02/2023 in Pension; zuvor beruflich als selbstständig im grafischen Gewerbe.
Familienanamnese:
Antragssteller verheiratet seit 19.12.2019; zwei erwachsene Kinder.
Sozialanamnese:
Haus einstöckig, kein Lift; Sanitärräume vorhanden, Zentralheizung mit Pellets
Internistischer Untersuchungsbefund:
Größe: 180,00 cm und Gewicht: 103,00 kg (bewusst abnehmend)
Klinische Untersuchung:
Periphere Sauerstoffsättigung 97% unter Raumluft
Haut/Farbe rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland, Status
post Shuntimplantation linker Unterarm 12/2019 anamnestisch funktionsfähig
Augen: keine Doppelbilder, Fernsichtbrille, keine Kontaktlinsen
Thorax: Symmetrisch, elastisch
Lunge: vesikuläres Atemgeräusch beidseits
Herz: Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent, RR 167/791/85 mmHg
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Narben reizlos in situ
Gangbild. unauffällig, keine Stürze
Gehör: Konversationssprache in Deutsch wird ohne Probleme verstanden, keine Hörgeräte
OE. Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei
Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas
Medikamentenanamnese zum Untersuchungszeitpunkt:
Medikamentenliste datiert 25.07.2024 — vom Antragssteller verfasst
Aprednisolon, Prograf, Concor, Ascalan, Amlodipin, Atorvastatin, Oleovit
Bei Bedarf Novalgin, Augmentin und Selexid“
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.08.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme nachweislich zur Kenntnis und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der vertretene Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H.
Beim Beschwerdeführer wurden die Funktionseinschränkungen „Zustand nach Nierentransplantation bei immunologischer Erkrankung, Zustand nach Harnleiter- Neuimplantation bei Hydrourteronephrose 06/2022, arterielle Hypertonie und Extrasystolieneigung“ und „Gallenblasenentfernung“ diagnostiziert.
Beim Beschwerdeführer liegt die Nieren-Autoimmunerkrankung Goodpasture-Syndrom vor. Die bestehende medikamentöse Therapie mit Immunsupressiva unter laborchemischer Kontrolle verhindert die Aktivität der Erkrankung und bietet Schutz vor einer Abstoßungsreaktion.
Die vorliegende Nierenerkrankung ist keine hämatologische Erkrankung mit dauerhafter hochgradiger Immundefizienz und keine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem hochgradigen Immundefizit.
Es sind keine mehrwöchigen Hospitalisierungen aufgrund von Transplantatabstoßung oder schwerwiegenden Infekten belegt.
Kardiopulmonale Einschränkungen liegen ebenfalls nicht vor.
Es bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Die Gesamtmobilität ist ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Gangbild ist unauffällig, normalschrittig, raumgreifend, sicher und frei. Das sichere Ein-und Aussteigen sowie das Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen in öffentliche Verkehrsmittel ist ebenfalls möglich.
Der Ernährungszustand ist adipös, der Allgemeinzustand ist gut.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.12.2023 samt der innerfachärztlichen Stellungnahme vom 23.01.2024, sowie dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024.
In den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde und der durchgeführten persönlichen Untersuchungen – auf die Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 04.01.2024 und mit der Beschwerde vor, dass die bei ihm vorliegende Autoimmunerkrankung Goodpasture-Syndrom mit daraus entstandener Nierentransplantation aus ärztlicher Sicht nicht berücksichtigt worden sei, ein Immundefekt und erhöhte Immunanfälligkeit vorliege, er als chronisch krank einzustufen sei und sich der Beschwerdeführer aufgrund seine Immunsupression, welche eine Abstoßungsreaktion des transplantierten Organs verhindern solle, keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen dürfe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Autoimmunerkrankung mit Nierentransplantation den beiden fachärztlichen Gutachten vom 06.12.2023 und vom 25.07.2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 23.01.2024 zugrunde gelegt und gutachterlich berücksichtigt wurde. Die innermedizinischen Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass keine hämatologische Erkrankung mit dauerhafter hochgradiger Immundefizienz und keine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem hochgradigen Immundefizit vorliege. Die bestehende medikamentöse Therapie mit Immunsupressiva unter laborchemischer Kontrolle verhindere die Aktivität der Erkrankung und biete Schutz vor einer Abstoßungsreaktion.
In der fachärztlichen Stellungnahme vom 23.01.2024 wurde weiters ausgeführt, dass ein tageweises Absinken der Abwehrkraft auch mit erforderlicher antibiotischer Unterstützung durchaus nachvollziehbar sei, aber eine anhaltende Funktionsbeeinträchtigung im Regelfall nicht daraus resultiere.
Im fachärztlichen Gutachten vom 25.07.2024 führte der Sachverständige ergänzend aus, dass mehrwöchigen Hospitalisierungen aufgrund von Transplantatabstoßung oder schwerwiegenden Infekten nicht belegt seien.
Auch kardiopulmonale Einschränkungen lägen nicht vor und sei die körperliche Belastbarkeit nicht erheblich eingeschränkt.
In beiden fachärztlichen Sachverständigengutachten wurde die Gesamtmobilität als ausreichend gut beschrieben, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Das Gangbild sei unauffällig, normalschrittig, raumgreifend, sicher und frei und die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich.
Das vom ho. Gericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Lungenheilkunde sowie Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2024 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die dem vertretenen Beschwerdeführer darin eingeräumte Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben, lies der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
Der Beschwerdeführer hat sohin keine Einwendungen erhoben bzw. medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2023 und vom 25.07.2024 sowie der fachärztlichen Stellungnahmen vom 23.01.2024. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Bereichen Immunologie/Nephrologie wird auf die Ausführungen in der Rechtliche Beurteilung unter Punkt 3. verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
3. das Geburtsdatum;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
6. das Antragsdatum;
7. das Ausstellungsdatum;
8. die ausstellende Behörde;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Diese Fähigkeiten wurden aus fachärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgeblichen Einschränkungen der Mobilität als auch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten.
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine maßgeblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer ist den fachärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Immunologie/Nephrologie ist festzuhalten, dass betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung die Behörden verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Im gegenständlichen Fall wurden zwei ärztliche Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme von Fachärzten für Innere Medizin und Allgemeinmedizin eingeholt, welche kompetent sind die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden fachlich zu beurteilen. Die Sachverständigengutachten wurden allesamt als schlüssig und vollständig beurteilt. Aus den dargelegten Gründen konnte die Einholung weiterer Gutachten unterbleiben.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und wurde der Beschwerdeführer persönlich untersucht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat zu dem ihm gewährten Parteiengehör zum Ermittlungsergebnis (GA vom 25.07.2024) keine Stellungnahme abgegeben. Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.12.2023 und vom 25.07.2024 sowie die ärztlichen Stellungnahmen vom 23.01.2024 sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.