JudikaturBVwG

W133 2293385-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2024

Spruch

W133 2293385-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).

Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO stellte der Beschwerdeführer am 12.02.2024, eingelangt am 19.02.2024, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) – unter Vorlage medizinischer Unterlagen und eines mit 14.02.2014 datierten Begleitschreibens (Anm.: gemeint ist wohl 14.02.2024) – einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Im Begleitschreiben zur Antragstellung wurde ausgeführt, dass sich sein Gesundheitszustand, vor allem seine nicht therapierbare bzw. chronische Diarrhoe nicht gebessert, sondern eher verschlechtert habe und sich daran laut Aussage seines behandelnden Arztes auch in Zukunft nichts ändern werde. Aufgrund dessen ersuche er um eine unbefristete Verlängerung seines Behindertenpasses und seiner „Parkkarte“.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 25.04.2024 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. (von Hundert) eingeschätzt. Leiden 1 werde von den restlichen Leiden nicht weiter erhöht. Ein Reizdarmsyndrom sei nicht ausreichend befundbelegt. Im Vergleich zu den Vorgutachten ergebe sich infolge funktioneller Verbesserung von Leiden 1 eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Es liege ein Dauerzustand vor.

Mit Schreiben vom 25.04.2024 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 03.05.2024, eingelangt am 07.05.2024, fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ihm damals die Zusatzeintragung in den Behindertenpass aufgrund seiner nicht therapierbaren chronischen Diarrhoe genehmigt worden sei. Da sich sein Gesundheitszustand seit August 2022 nicht gebessert habe sei es für ihn unzumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Er ersuche abermals höflich um eine Verlängerung seines Parkausweises. Der Stellungnahme legte er ein ärztliches Schreiben vom 02.05.2024 bei.

Infolgedessen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter um eine ergänzende Stellungnahme. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2024 führte er aus, dass ein Zustand nach Clostridieninfektion mit berichteter Durchfallneigung, bei erhöhter Stuhlfrequenz, vorliege. Diese Symptomatik könne zu episodischen Unannehmlichkeiten im Tagesablauf führen, sei jedoch, mangels einer höhergradigen Stuhlinkontinenz, nicht geeignet eine dauernde, erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend zu begründen.

Mit Bescheid vom 15.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.02.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Da die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen seien eine Änderung der ursprünglichen Einschätzung zu bewirken, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Das Gutachten vom 25.04.2024 und die Stellungnahme vom 14.05.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.

Mit Schreiben vom 28.05.2024 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Darin führte er abermals aus, dass sich sein Gesundheitszustand seit 2022 nicht gebessert, sondern verschlechtert habe. Bei der letzten Untersuchung sei der Gutachter in keiner Weise auf sein eigentliches Leiden eingegangen. In der 10-minütigen Untersuchung sei lediglich kontrolliert worden, ob er mit seinem Finger zur Nase und zu seinen Zehen komme und ob er seine Handgelenke drehen könne, das habe aber nichts mit seinem unkontrollierten Durchfall zu tun. Er glaube, dass lediglich seine Ärzte seinen eigentlichen Gesundheitszustand einschätzen können würden. Er sei auch bereits zweimal in der Straßenbahn aufgrund eines Geruches angepöbelt worden. Er leide wirklich sehr unter diesen Umständen und ersuche höflichst um eine zumindest zweijährige Verlängerung des Parkausweises.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2024, eingelangt am 11.06.2024, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 10.09.2024 ersuchte der Beschwerdeführer telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht um Bearbeitung seines Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 30.06.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Ebenso war der Beschwerdeführer Inhaber eines befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).

Aufgrund des nahenden Ablaufes seines befristeten Behindertenpasses und seines befristeten Parkausweises gemäß § 29b StVO stellte der Beschwerdeführer am 19.02.2024 (Datum des Einlangens) bei der belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer nach Ablauf seines befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Zustand nach Blasenkrebs op. (Urothelkarzinom der Harnblase) ED 03/2019 (Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv, Neoblase), Zustand nach Clostridieninfektion mit Durchfallneigung;

2. Vorhofflimmern (Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung, ohne signifikante Herabsetzung der Pumpfunktion);

3. Diabetes mellitus (unter Ozempic-Therapie befriedigende Stoffwechselsituation);

4. Hypertonie;

5. Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades.

Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 und 3 aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Auch die Leiden 4 und 5 erhöhen das führende Leiden, aufgrund ihrer geringen Relevanz, nicht weiter.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 08.06.2022 wird das Leiden 1 um eine Stufe gesenkt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.12.2022 kommen die nunmehrigen Leiden 2 und 5 neu hinzu. Die vormaligen Leiden 2 und 3 sind im aktuellen Gutachten als Leiden 3 und 4 angeführt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.

Es liegt ein Dauerzustand vor.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.04.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2024). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist ein „Zustand nach Blasenkrebs op. (Urothelkarzinom der Harnblase) ED 03/2019 (Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv, Neoblase), Zustand nach Clostridieninfektion mit Durchfallneigung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung betrifft. Auch die Zuordnung im oberen Rahmensatz („30 – 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden; besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen“) erweist sich in Anbetracht dessen, dass nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv aufgetreten ist, der Beschwerdeführer jedoch eine Neoblase hat, als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die Heilungsbewährung beginnt mit der Entfernung des Malignoms, bei operativer Entfernung ist dies der Zeitpunkt der Operation, zu laufen und endet nach fünf Jahren. Der Beschwerdeführer wurde 2019 aufgrund seiner Blasenkrebserkrankung operiert, dabei wurde ihm die Harnblase entfernt und eine Ileum Neoblase eingesetzt. Die Heilungsbewährung ist somit im Entscheidungszeitpunkt (2024) abgelaufen. Eine höhere Einschätzung des Leidens ist aufgrund des bereits entfernten Malignoms und der abgelaufenen Heilungsbewährung somit nicht möglich. Das führende Leiden 1 umfasst zudem auch maßgebliche andere Funktionseinschränkungen, die durch dieses ursprüngliche Leiden ausgelöst wurden, wie insbesondere den beim Beschwerdeführer festgestellten Zustand nach Clostridieninfektion mit berichteter Durchfallneigung bei erhöhter Stuhlfrequenz.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 07.05.2024 (Datum des Einlangens) vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand seit August 2022 hinsichtlich seiner nicht therapierbaren chronischen Durchfallerkrankung nicht gebessert, sondern sogar verschlechtert habe und er noch immer unter unkontrollierbarem, spontanen Durchfall leide, der im Minutentakt auftrete, ist folgendes auszuführen:

Dem Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 ist im Unterpunkt „Derzeitige Beschwerden“ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Untersuchung am 09.04.2024 angab, dass er durch die vielen Operationen im Jahr 2020 eine Clostridieninfektion mit starken Durchfällen erlitten, stark abgenommen und nur noch 67 Kilogramm gewogen habe. Seither sei sein Darm ganz durcheinander und deswegen brauche er auch Einlagen bzw. Windelhosen, da ihm bei Stuhldrang sehr wenig Zeit bleibe, um auf die Toilette zu gehen. Im aktuellen Untersuchungsbefund wurde ein Gewicht von 90 Kilogramm festgestellt, sodass bereits aus diesem Grund von einer deutlichen Besserung des Darmzustandes ausgegangen werden kann. Zudem verabsäumte es der Beschwerdeführer aktuelle Fachbefunde, bspw. aus dem Fachbereich der Gastroenterologie, die dokumentieren würden, dass tatsächlich keine Therapie zur weiteren Verbesserung des Stuhlmanagements genutzt werden könnte, vorzulegen. Weiters legte der Beschwerdeführer auch keine Befunde vor, die eine Verschlechterung seines Ernährungszustandes oder eine chronische Schleimhautveränderung belegen würden.

Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen, dass ein Reizdarmsyndrom keinen Grad der Behinderung erreicht, weil keine ausreichende Befund- oder Behandlungsdokumentation vorliegt, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine entsprechenden Befunde vor, die das Vorliegen belegen bzw. einen diesbezüglichen Therapiebedarf feststellen würden. Im Patientenbrief der Klinik XXXX vom 30.11.2023 werden weder ein Reizdarmsyndrom noch eine Diarrhoe und auch keine therapieresistente Diarrhoe daignostiziert. Auch bei der empfohlenen Medikation findet sich kein Medikament, das gegen eine Diarrhoe verwendet werden kann. Die alleinige Bestätigung des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Urologie und seiner Hauärztin, dass er an einer „therapieresistenten chronischen Diarrhoe“ leide, ohne nähere Begründung und fachärztliche Dokumentation, welche Behandlungen er mit welchem Erfolg absolvierte, reicht nicht hin, das Gutachten zu entkräften.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde vom 28.05.2024 weiters moniert, dass der Gutachter in seiner 10-minütigen Untersuchung nicht auf sein eigentliches Leiden, die nicht therapierbare Diarrhoe eingegangen sei und lediglich andere Körperstellen untersucht habe, ist anzumerken, dass dem Gutachten keineswegs eine mangelhafte Untersuchung entnommen werden kann. Die Überprüfung des klinischen Status ist fixer Bestandpunkt der Gutachtenserstellung, womit der Gutachter unter anderem auch das Leiden 5 – „Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades“ – feststellte. Auch die Dauer der Untersuchung belegt keine mangelnde Qualität des Gutachtens, zumal der Sachverständige auf die derzeitigen Beschwerden und die vorgelegten medizinischen Dokumente des Beschwerdeführers detailliert einging.

Auch das Leiden 2 – „Vorhofflimmern“ – wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche eine leicht ausgeprägte Herzmuskelerkrankung betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („30 %: Reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall, ohne wesentliche Beschwerde“) erweist sich aufgrund der Notwendigkeit einer medikamentösen Blutverdünnungsbehandlung und keiner signifikanten Herabsetzung der Pumpfunktion als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Dies lässt sich auch dem vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 30.11.2023 entnehmen (vgl. „Diagnosen bei Entlassung: l48.9, Vorhofflimmern/-flattern, nicht näher bezeichnet […] Tachykardes Vorhofflimmren – medikamentöse Konversion in SR; bekanntes paroxysmales Vorhofflimmern – OAK mit Lixiana; minimale Mitralklappeninsuffizienz (03/19)“). Eine Einstufung dieses Leidens in einem höheren Rahmensatz erscheint unter Gesamtwürdigung der vorgelegten Befunde, denen insbesondere keine deutliche Belastungsdyspnoe zu entnehmen ist, nicht gerechtfertigt.

Der Gutachter ordnete auch das Leiden 3 – „Diabetes mellitus“ (ehemaliges Leiden 2) –nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus betrifft. Die Zuordnung im mittleren Rahmensatz („20-30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes“) erweist sich in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unter einer Therapie mit dem Medikament Ozempic eine befriedigende Stoffwechselsituation vorweist, ebenfalls als nachvollziehbar. Auch dem bereits zitierten Patientenbrief vom 30.11.2023 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer „E11.9, Typ-II-Diabetes, ohne Komplikationen“ diagnostiziert wurde.

Des Weiteren wurde auch das Leiden 4 – „Hypertonie“ (ehemaliges Leiden 3) – durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 05.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche eine „Leichte Hypertonie“ betrifft und mit einem fixen Rahmensatz von 10 v.H. bewertet ist. Auch im Vorgutachten wurde als Leiden 3 eine „Leichte Hypertonie“ – aufgrund des damaligen Verfahrensgegenstandes (Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) keiner Positionsnummer zugeordnet – festgestellt. Eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens, entsprechend einer Heranziehung der mit „Mäßige Hypertonie“ bezeichneten Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, erscheint, insbesondere unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Patientenbriefes vom 30.11.2023 mit der Diagnose „l10, Essentielle (primäre) Hypertonie, Bluthochdruck“, als nicht gerechtfertigt.

Der Gutachter ordnete schließlich auch das neu hinzugekommene Leiden 5 – „Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 02.06.20 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine geringgradige einseitige Funktionseinschränkung des Handgelenks betrifft und mit einem fixen Richtsatz von 10 v.H. bewertet ist. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.04.2024 festgestellten Narbe und endlagigen Einschränkung im rechten Handgelenk ist die Einstufung nicht zu beanstanden ist (vgl. „Hand- und Fingergelenke: re Handgelenk endlagig eingeschränkt, blande Narbe nach Verplattungs OP, sonst keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend“).

Zudem wurden die Einstufungen der Leiden 2 bis 5 seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Das Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung von den Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht. Die Leiden 4 und 5 erhöhen wegen zu geringer Relevanz das führende Leiden 1 nicht weiter. Auch diese Einstufung wurde seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht substantiiert bestritten.

Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen (Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 30.11.2023, Arztbrief einer näher genannten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.02.2024, zwei Arztbriefe eines näher genannten Facharztes für Urologie vom 14.02.2024 und vom 02.05.2024) wurden im Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2024) detailliert behandelt.

Hinsichtlich seiner Ausführungen in seiner Antragstellung, seiner Stellungnahme als auch seiner schriftlichen Beschwerde bezüglich der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Der Vollständigkeitshalber ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens während seiner telefonischen Urgenz vom 10.09.2024, dass er noch weitere Befunde von seinen behandelnden Ärzten vorlegen könne, auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.

Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter vom 25.04.2024 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2024) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.04.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2024). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.05.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.05.2024) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG jedoch in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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