JudikaturBVwG

W121 2258891-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2024

Spruch

W121 2258891-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch an, dass er in Amuda geboren worden und syrischer Staatsangehöriger sei. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Seine Muttersprache sei Kurdisch. Er spreche auch Arabisch. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor dem Krieg in Syrien. Er habe keine Waffen tragen und für niemanden kämpfen wollen, deshalb habe er das Land verlassen.

Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“, „belangte Behörde“). Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers war ebenfalls anwesend. Er gab an, von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise in Amuda gewohnt zu haben. Er habe dort die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es in Syrien keine Zukunft gebe. Er sei nach Österreich gekommen und möchte seine Familie nachholen, weil sie in Syrien in Gefahr sei. Im Falle der Rückkehr nach Syrien müsse er Militärdienst leisten, was er nicht wolle. Der gesetzliche Vertreter gab ergänzend an, dass die Kurden auch Kinder rekrutieren und bereits öfters beim Vater des Beschwerdeführers gewesen seien, um den Beschwerdeführer zur Ausbildung zu schicken.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Das BFA stellte dazu im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen habe und dort weder bedroht noch verfolgt worden sei. Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Vorbringens in Syrien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten gedroht habe bzw. drohen würde. Beweiswürdigend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine konkret gegen seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgungsgefahr vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. behauptet worden sei. So werde es als nicht plausibel und glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Syrien wegen des Wehrdienstes respektive wegen einer potenziellen Einberufung zum vorherrschenden Krieg verlassen habe. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würde.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Dazu wurde im Kern ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Wehrpflicht gegen seinen Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht zu beteiligen und im Falle einer Weigerung mit drakonischen Strafen bis hin zur Hinrichtung rechnen müsse. Da der Beschwerdeführer Kurde sei und aus der Provinz Al-Hasaka stamme, habe er neben der anstehenden Einberufung in die syrische Armee auch von der kurdischen Seite Zwangsrekrutierung zu befürchten.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, sein gesetzlicher Vertreter, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer wurde von der erkennenden Richterin zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen und hatte die Gelegenheit, den Sachverhalt umfassend darzulegen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die belangte Behörde eine außerordentliche Revision.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: „VwGH“) vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX erneut eine mündliche Verhandlung an.

Mit Schreiben vom XXXX teilte die Rechtsvertretung mit, dass der Beschwerdeführer seit XXXX abgängig sei und sein Aufenthalt derzeit unbekannt sei. Demnach solle die mündliche Beschwerdeverhandlung abberaumt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist derzeit unbekannten Aufenthaltes.

Der Beschwerdeführer wurde von der letzten aktuellen Adresse abgemeldet. Im Zuge einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister am XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt.

Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes ist erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie in das Grundversorgungssystem.

Die Feststellung betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ergibt sich vor allem aus dem Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom XXXX , wonach mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer seit XXXX abgängig ist und sein Aufenthalt derzeit unbekannt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen konnte, ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Rückverweise