Spruch
L521 2294048-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 02.05.2024, Zl. 323 Jv 39/23i, betreffend Festsetzung von Gerichtsgebühren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist klagende Partei des vor dem Landesgericht Linz zu XXXX geführten zivilgerichtlichen Verfahrens (Grundverfahren). Das Grundverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
2. Nach Durchführung einer Gebührenrevision wurde die beschwerdeführende Partei zunächst mit Lastschriftanzeige vom 20.09.2023 und sodann mangels Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages mit Zahlungsauftrag vom 21.03.2023 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr (a) gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 1.460,00, (b) gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 2.148,00 und (c) gemäß TP 3 GGG im Betrag von EUR 2.864,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verpflichtet.
3. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Linz nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den hier angefochtenen Bescheid vom 02.05.2024, womit die beschwerdeführende Partei ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 73.426,00 zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 2.919,00 (unter gleichzeitiger Anrechnung eine Zahlung von EUR 1.459,00) sowie von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG im Betrag von EUR 5.725,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung nach ausführlicher Wiedergabe des Ganges des Grundverfahrens ausgeführt, das als Feststellungsbegehren formulierte zweite Hauptbegehren der am 08.11.2018 eingebrachten Klage sei entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei gemäß § 15 Abs. 3 GGG mit dem im Feststellungsbegehren angeführten Betrag von EUR 21.925,02 zu bewerten, sodass für die am 08.11.2018 eingebrachte Klage Pauschalgebühr gemäß TP 1 im Betrag von EUR 2.919,00 geschuldet werde. Für die am 14.09.2020 erhobene (außerordentliche) Revision habe die beschwerdeführende Partei bislang keine Pauschalgebühr entrichtet, sodass nunmehr die gemäß TP 3 lit. a GGG geschuldete Pauschalgebühr im Betrag von EUR 5.725,00 festzusetzen sei.
4. Gegen den am 14.05.2024 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In ihrem Rechtsmittel bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Justizverwaltungsbehörde habe keine Nachforderung von Pauschalgebühren für die am 29.05.2020 eingebrachte Berufung vorgenommen, was den angefochtenen Bescheid unschlüssig erscheinen lasse. Darüber hinaus stelle sich die „im dritten Rechtsgang“ vorgenommene neuerliche Geltendmachung einer Forderung, über die bereits abgesprochen worden sei, nicht als Klagsausdehnung dar. Im dritten Rechtsgang habe die Bemessungsgrundlage jedenfalls höchstens EUR 35.958,46 betragen. Überhaupt hätten „die Gerichtsinstanzen“ richtigerweise das Begehren zurückweisen müssen, was die gebührenfreie Anfechtung mittels Rekurs ermöglicht hätte. Eine Bemessungsgrundlage von EUR 73.426,00 sei falsch, überhöht und aktenwidrig. Für „diese Revision“ bestehe außerdem bereits eine Gebührenfestsetzung, sodass insoweit res iudicata vorliege.
5. Die zunächst für den 13.09.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde über Ersuchen der beschwerdeführenden Partei auf den 20.09.2024 verlegt. Am 17.09.2024 teilte die beschwerdeführende Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, am 20.09.2024 in der Tschechischen Republik an einem Kongress teilzunehmen und daher die mündliche Verhandlung nicht besuchen zu können. Die mündliche Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit der Parteien des Beschwerdeverfahrens durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Feststellungen:
1.1. Mit der am 08.11.2018 zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten und in der Folge gemäß § 9 Abs. 4 AHG dem Landesgericht Linz überwiesenen Klage erhob die beschwerdeführende Partei wider die im Grundverfahren beklagte Republik Österreich Amtshaftungsansprüche in Bezug auf zivilgerichtliche bzw. exekutionsrechtliche Verfahren vor Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien und des Oberlandesgerichtes Graz. Die beschwerdeführende Partei begehrte die Erlassung nachstehenden Urteiles (Auslassungen zur Anonymisierung nicht im Original):
„1. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche betriebswirtschaftlichen Folgekosten aufgrund der Notwendigkeit den gesamten Honorarprozess zu … des LG für ZRS Wien abzuführen, dies aufgrund der rechtswidrigen, grob schuldhaften und unvertretbaren Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumnisurteils vom 02.02.2016 durch die Gerichte im Verfahren … des LG für ZRS Wien sowie dass die beklagte Partei ferner dem Kläger für sämtliche Verfahrens- und Kostenersätze, die den Kläger noch allenfalls im Verfahren … des LG für ZRS Wien, zu dem es nie hätte kommen dürfen, treffen werden, haftet.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei den Kläger für den Schaden resultierend aus der Ausfolgung des Zwangsverwertungserlöses in Höhe von € 21.925,02 an den Verpflichteten gemäß Beschluss vom 28.04.2017 … und den Schaden verursacht durch Aufhebung der Zwangsverwaltung zu … haftet
in eventu
wird festgestellt, dass die beklagte Partei den Kläger für den Schaden verursacht durch Aufhebung der Zwangsverwaltung zu … haftet und schuldig ist, dem Kläger den Betrag von € 21.925,02 zuzüglich 4% Zinsen p.a. seit 29.04.2917 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei ist ferner schuldig, dem Kläger einen Betrag von € 44.300,76 zuzüglich 4% Zinsen p.a. aus € 39.307,36 vom 18.03.2017 bis zur Klageeinbringung sowie 4% Zinsen p.a. aus € 44.300,76 seit Klageeinbringung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution sowie die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Die Feststellungsbegehren bewertete die beschwerdeführende Partei jeweils mit EUR 7.200,00.
Für die Einbringung der Klage entrichtete die beschwerdeführende Partei – nachdem eine Abbuchung vom Einziehungskonto der beschwerdeführenden Partei fehlschlug – am 11.03.2019 Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 1.459,00.
1.2. Das Landesgericht Linz wies die Klage mit Urteil vom 24.04.2020, XXXX , vollumfänglich ab. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit am 29.05.2020 eingebrachtem Schriftsatz das Rechtsmittel der Berufung und erklärte, das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.04.2020 zur Gänze anzufechten. Für die Einbringung der Berufung entrichtete die beschwerdeführende Partei am 09.07.2020 Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG im Betrag von EUR 2.146,00.
1.3. Über die Berufung entschied das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 06.07.2020, XXXX . Das Oberlandesgericht Linz gab der Berufung teilweise Folge und hob das angefochtene Urteil hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf Zahlung eines Betrages von EUR 14.628,30 samt 4% Zinsen aus EUR 9.634,90 vom 18.03.2017 bis zu Klagseinbringung und aus EUR 14.628,30 seit Klagseinbringung sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Im Übrigen – somit hinsichtlich der Klagebegehren auf Feststellung sowie auf Zahlung eines Betrages von EUR 29.672,46 samt 4% Zinsen seit 18.03.2017 – wurde das angefochtene Urteil des Landesgerichtes Linz als Teilurteil bestätigt.
1.4. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.07.2020 erhob die beschwerdeführende Partei mit am 14.09.2020 eingebrachtem Schriftsatz außerordentliche Revision und erklärte, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.07.2020 zur Gänze (nämlich auch im Umfang der Zurückverweisung, wobei eine gänzliche Klagsstattgebung durch den Obersten Gerichtshof beantragt wird) anzufechten. Das Revisionsinteresse bezifferte die beschwerdeführende Partei mit EUR 58.700,76 (davon EUR 14.400,00 wegen Feststellung und EUR 44.300,76 wegen Zahlung).
Für die Einbringung der außerordentlichen Revision entrichtete die beschwerdeführende Partei bislang keine Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG. Abbuchungen vom Einziehungskonto der beschwerdeführenden Partei am 15.09.2020 und am 31.08.2021 zogen jeweils Rückbuchungen des eingezogenen Betrages nach sich (nämlich am 29.09.2020 und am 14.09.2021).
1.5. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision mit Beschluss vom 20.10.2020, XXXX , mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurück. Das Grundverfahren wurde daraufhin vor dem Landesgericht Linz – im Umfang der erfolgten Aufhebung – fortgesetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 323 Jv 39/23i der Präsidentin des Landesgerichtes Linz sowie des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Linz.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 09.11.2018 und den im Rahmen der Feststellungen jeweils angeführten Entscheidungen der im Grundverfahren tätigen ordentlichen Gerichte. Dass die beschwerdeführende Partei für die Einbringung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.07.2020 bislang keine Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG entrichtete, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Rückbuchungsbelegen vom 29.09.2020 und vom 14.09.2021 (ON 3.4.). Die dahingehende, bereits im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung blieb in der Beschwerde unbestritten.
2.3. Die beschwerdeführende Partei beantragte in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der am 20.09.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung blieb die beschwerdeführende Partei – wie im Übrigen auch die ebenfalls geladene Justizverwaltungsbehörde – fern.
Der am 17.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt Vertagungsantrag wurde entgegen § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV per E-Mail eingebracht, er entfaltete daher keine Rechtswirkungen (statt aller VwGH 19.04.2023 Ra 2022/14/0322). Darüber hinaus wurde seitens der beschwerdeführenden Partei keine Verhinderung im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG dargetan. Die Teilnahme an einem Kongress als Besucher (eine Tätigkeit als Vortragender oder eine anderweitige Verpflichtung zur Teilnahme wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem übermittelten Programm) – der noch dazu am Tag der mündlichen Verhandlung um 12.00 Uhr endete – stellt keinen zwingenden Grund für das Nichterscheinen dar (VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/17/0081 zur Teilnahme an einer Messeveranstaltung). Aus dem Vertagungsantrag ergibt sich ferner nicht, weshalb es der beschwerdeführenden Partei unmöglich gewesen sein sollte, sich durch rechtzeitige Dispositionen bei der mündlichen Verhandlung oder beim Kongress in der Tschechischen Republik durch Kanzleimitarbeitende vertreten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen rechtfertigenden – Gründe vorliegt (VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 27.1.2021, Ra 2020/18/0428 mwN). Auch eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207).
Der am 17.09.2024 übermittelte Vertagungsantrag wurde nicht formgerecht eingebracht und ist schon deshalb nicht zur Dartuung zwingender Gründe für das Nichterscheinen geeignet. Der Vertagungsantrag wird außerdem auch inhaltlich den in der Rechtsprechung entwickelten Erfordernissen nicht gerecht. Das Nichterscheinen der beschwerdeführenden Partei war daher nicht entschuldigt, sodass die mündliche Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden konnte. Ergänzend ist zu bemerken, dass in der Beschwerde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, dem Rechtsmittel allerdings weder eine substantiierte Bestreitung des von der Justizverwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes entnommen werden kann, noch ein ergänzendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das zwingend in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern gewesen wäre. Die Rechtslage stellt sich auch nicht als dermaßen komplex dar, dass eine mündliche Verhandlung zwingend hätte durchgeführt werden müssen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a und b GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes begründet.
Für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z. 1 lit. c GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr gemäß § 3 Abs. 1 GGG nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Die Pauschalgebühr ist gemäß § 3 Abs. 3 GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende geführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den, das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Im zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren sind die Pauschalgebühren § 3 Abs. 4 erster Satz GGG zufolge von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 GGG der Rechtsmittelwerber.
Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).
Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage.
In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhalt hat daher anhand jener Rechtslage zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Geltung stand.
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124, jeweils mwN).
3.1.3. Zur Gebührenpflicht von Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz, der sämtliche Merkmale einer Klage aufweist und den das Gericht als Klage behandelt, mit der Überreichung des Schriftsatzes der Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG unterliegt (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183). Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 29.04.2014, Zl. 2012/16/0199).
3.2. In der Sache:
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 73.426,00 – zur Zahlung restlicher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 2.919,00 (unter gleichzeitiger Anrechnung eine Zahlung von EUR 1.459,00) für die am 08.11.2018 eingebrachte Klage sowie von Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG im Betrag von EUR 5.725,00 für die am 14.09.2020 eingebrachte außerordentliche Revision verpflichtet wurde. Für die am 29.05.2020 eingebrachte Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.04.2020 wurde die beschwerdeführende Partei ebensowenig zur Zahlung von Pauschalgebühr verpflichtet, wie für im zweiten oder dritten Rechtsgang eingebrachte Rechtsmittel.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der Sache des Beschwerdeverfahrens jene Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides bildet (VwGH 21.02.2024, Ra 2023/16/0131 mwN) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die gebührenrechtliche Einordnung der am 08.11.2018 eingebrachte Klage sowie der am 14.09.2020 eingebrachten außerordentliche Revision. Wenn die Justizverwaltungsbehörde von der Festsetzung restlicher Pauschalgebühr für die am 29.05.2020 eingebrachte Berufung aufgrund eines dazu ergangenen rechtskräftigen Bescheides der Justizverwaltungsbehörde vom 02.02.2023 absieht, liegt darin entgegen dem Beschwerdevorbringen keine wie auch immer geartete Unschlüssigkeit des angefochtenen Bescheides. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auch keine Pauschalgebühren für Eingaben oder prozessuale Handlungen im zweiten oder dritten Rechtsgang festgesetzt, sodass die dahingehenden – inhaltlich abschnittsweise kaum nachvollziehbaren – Ausführungen der beschwerdeführenden Partei über gebührenrechtlich nicht relevante Klagsausdehnungen im zweiten und im dritten Rechtsgang mit der Sache des Beschwerdeverfahrens in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.
3.2.2. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die gebührenrechtlichen Folgen der am 08.11.2018 eingebrachten Klage strittig.
Punkt 1 des Klagebegehrens umfasst in dieser Hinsicht unzweifelhaft ein Feststellungsbegehren, das in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Geldbetrag steht. Die beschwerdeführende Partei bewertete den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm (JN) mit EUR 7.200,00. Die vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes ist gemäß § 14 GGG auch für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblich.
Punkt 2 des Klagebegehrens wurde von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls gemäß § 56 Abs. 2 JN mit EUR 7.200,00 bewertet. Die beschwerdeführende Partei übersieht dabei allerdings, dass Punkt 2 des Klagebegehrens ein als Eventualbegehren formuliertes Leistungsbegehren (nämlich die Zahlung eines Betrages von EUR 21.925,02 zuzüglich 4 % Zinsen p.a. seit 29.04.2917 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution) umfasst. Schon aufgrund des eventualiter erhobenen Leistungsbegehrens ist der darin angeführte Betrag von EUR 21.925,02 für die Bildung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG maßgeblich (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/16/0485).
Darüber hinaus führt die Anführung des Geldbetrages von EUR 21.925,02 im ersten Teil von Punkt 2 des Klagebegehrens jedenfalls auch dazu, dass dieser Betrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG die Bemessungsgrundlage bildet. Die beschwerdeführende Partei strebt mit Punkt 2 des Klagebegehrens zweifelsfrei zumindest eine Haftung der beklagten Partei „für den Schaden resultierend aus der Ausfolgung des Zwangsverwertungserlöses in Höhe von € 21.925,02“ an.
Für die Heranziehung von § 15 Abs. 3a GGG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ist bei einem Feststellungsbegehren entscheidend, dass bzw. ob dieses bestimmte Geldbeträge umfasst. Trifft dies nach dem Wortlaut des (auf Feststellung gerichteten) Klagebegehrens zu, bildet der angegebene Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211). Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob der in deskriptiver oder normativer Weise genannt wird (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033). Zu § 15 Abs. 3a GGG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass diese Bestimmung keine Unterscheidung nach der Art der zugrundeliegenden Forderung trifft (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0173). Ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, bildet ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit dabei im ersten Halbsatz der zitierten Bestimmung demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird, bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales „ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren“ in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Allerdings setzt § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass der Geldbetrag im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet (VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0041).
Sämtliche Voraussetzungen für die Heranziehung von § 15 Abs. 3a GGG liegen fallbezogen vor: Das Feststellungsbegehren ist auf Haftung der im Grundverfahren beklagten Partei für eine bestimmte Summe Geldes gerichtet, wobei die klagende und hier beschwerdeführende Partei ob des Wortlauts des Klagebegehrens unzweifelhaft den Ersatz des behaupteten Schadens im Betrag von EUR 21.925,02 (behauptetermaßen resultierend aus der unrichtigen Herausgabe eines Zwangsverwaltungserlöses an den Verpflichteten anstelle der beschwerdeführenden Partei) an. Der Geldbetrag entfaltet daher im Falle der Klagsstattgebung normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil, was schon im in Punkt 2 des Klagebegehrens eingeschlossenen Eventualbegehren zum Ausdruck gebracht wird. Der Justizverwaltungsbehörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie Punkt 2 des Klagebegehrens § 15 Abs. 3a GGG unterstellt und auf dessen Basis eine Bewertung mit EUR 21.925,02 vornimmt.
Punkt 3 des Klagebegehrens umfasst unstrittig ein auf die Zahlung von EUR 44.300,76 gerichtetes Leistungsbegehren, der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem geforderten Geldbetrag.
Zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die einzelnen Ansprüche nunmehr zusammenzurechnen, der dermaßen ermittelte Betrag von EUR 73.426,00 (gerundet gemäß § 6 Abs. 2 GGG) bildet die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren (§ 15 Abs. 2 GGG).
3.2.3. Mit der Überreichung der Klage am 08.11.2018 ist somit ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GGG die beschwerdeführende Partei als Kläger. Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt nicht vor, zumal der beschwerdeführenden Partei der Aktenlage nach (schon mangels eines dahingehenden Antrages) keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Die Bemessungsgrundlage beträgt wie erörtert EUR 73.426,00. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltenden Fassung im Betrag von EUR 2.919,00. Abzüglich der geleisteten Zahlung von EUR 1.459,00 ergibt sich ein unberichtigt aushaftender Gebührenrest von EUR 1.459,00 zu dessen Zahlung die beschwerdeführende Partei mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht verpflichtet wurde. Im gegebenen Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass eine Verjährung der Gebührenschuld noch nicht eingetreten ist, da der Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist von der Justizverwaltungsbehörde betrieben wurde und folglich die Verjährungsfrist gemäß § 8 Abs. 2 GEG unterbrochen wurde.
3.2.4. Mit der Überreichung der außerordentlichen Revision am 14.09.2020 ist ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG entstanden, zumal gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG für die Entstehung des Gebührenanspruchs allein die Überreichung des Schriftsatzes maßgeblich ist (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN). Der eingebrachte Schriftsatz wurde vom Obersten Gerichtshof als Revision behandelt und einer Erledigung zugeführt, sodass die Verwirklichung des Gebührentatbestandes keiner weiteren Erörterung bedarf. Zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 2. Fall GGG die beschwerdeführende Partei als Rechtsmittelwerber. Ein Fall persönlicher Gebührenfreiheit liegt auch hier nicht vor.
Im Fall der Erhebung einer Revision bildet das Revisionsinteresse die Bemessungsgrundlage. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist entweder der vom Rechtsmittelwerber vorgenommenen Bewertung des vom Rechtsmittel umfassten, nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen, oder – soweit eine solche nicht erfolgt ist – der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen (statt aller VwGH 28.12.2023, Ra 2023/16/0103 mwN).
Die Justizverwaltungsbehörde weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Bemessungsgrundlage gemäß § 18 Abs. 1 GGG – mit den in § 18 Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Ausnahmen – für das ganze Verfahren gleichbleibt. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage kann gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG dann eintreten, wenn das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.
Ein Anwendungsfall des § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG liegt freilich hier nicht vor, da die beschwerdeführende Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.07.2020 in vollem Umfang und nicht bloß teilweise Revision erhoben hat. Dies ist nicht nur ob der äußeren Merkmale des Schriftsatzes (Identität des Streitgegenstandes mit jenem der Klage, Wortlaut der Anfechtungserklärung) klar ersichtlich, sondern ergibt sich auch aus dem Begehren, zumal die beschwerdeführende Partei (vorrangig) die vollumfängliche Klagsstattgebung durch den Obersten Gerichtshof anstrebt. Eine Änderung des Streitgegenstandes im Sinn einer Teilanfechtung ist somit entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht eingetreten. Die beschwerdeführende Partei hat sich aus eigenem dazu entschieden, mit ihrer Revision das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.07.2020 in vollem Umfang anzufechten und eben nicht nur im die Berufung abweisenden und das Urteil des Landesgerichtes Linz als Teilurteil bestätigenden Teil. In der Bemessungsgrundlage ist somit aufgrund der eigenen prozessualen Disposition der beschwerdeführenden Partei gemäß § 18 Abs. 1 GGG keine Änderung eingetreten, sie beträgt wie im Verfahren erster Instanz EUR 73.426,00.
Dass die beschwerdeführende Partei das Revisionsinteresse eingangs der Revisionsschrift mit EUR 58.700,76 (davon EUR 14.400,00 wegen Feststellung und EUR 44.300,76 wegen Zahlung) beziffert hat, ändert daran nichts. Die Bewertungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG kam (zum normativen Gehalt des § 18 Abs. 2 Z. 3 GGG vgl. VwGH 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059) – wie bereits dargelegt – nicht zum Tragen, da keine Teilanfechtung vorgenommen wurde. Die dem Revisionsschriftsatz zu entnehmende Bewertung des (teilweise) nicht in Geld bestehende Streitgegenstandes war wie oben ausführlich erörtert fehlerhaft, da Punkt 2 des Klagebegehrens § 15 Abs. 3a GGG zu unterstellen ist und der darin genannte Geldbetrag die Bemessungsgrundlage bildet. Die abermals fehlerhafte Bewertung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren und die deshalb erfolgte Anführung eines trotz vollumfänglicher Anfechtung des Urteils des Berufungsgerichtes zu geringen Revisionsinteresses vermag den Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr ausgehend von der rechtsrichtig ermittelten Bemessungsgrundlage nicht zu schmälern. Es steht einem zur Zahlung von Pauschalgebühr verpflichteten Rechtsmittelwerber nämlich nicht frei, die zwingenden Bestimmungen des GGG durch eine unrichtige Bewertung des Streitgegenstandes bzw. im gegenständlichen Fall des Revisionsinteresses zu umgehen und dermaßen den Gebührenanspruch des Bundes zu schmälern. Die unrichtige Bewertung des Streitgegenstandes ist daher mit einer unterbliebenen Bewertung des Streitgegenstandes gleichzusetzen, sodass der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen ist (ähnlich VwGH 19.12.2002, Zl. 2002/16/0032 mwN; 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059).
Das Revisionsinteresse entspricht daher dem Streitgegenstand im Verfahren erster Instanz und beträgt somit EUR 73.426,00. Daraus ergibt sich ein Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG im Betrag von EUR 5.725,00, der in voller Höhe unberichtigt aushaftet.
3.2.5. Da die beschwerdeführende Partei für die am 14.09.2020 erfolgte Überreichung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.07.2020 bislang keine Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG entrichtet hat, musste gemäß § 6a Abs. 1 GEG ein Zahlungsauftrag erlassen werden. Die beschwerdeführende Partei ist daher nach dieser Gesetzesstelle nicht nur zur Zahlung der aushaftenden Pauschalgebühren, sondern auch zur Zahlung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 verpflichtet.
3.2.6. Die Festsetzung von (restlicher) Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG für die am 08.11.2018 eingebrachte Klage sowie gemäß TP 3 lit. a GGG für die am 14.09.2020 eingebrachte Revision einschließlich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG im Gesamtbetrag von insgesamt EUR 7.193,00 im angefochtenen Bescheides ist daher rechtmäßig.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Argumentation zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der angefochtene Bescheid erfasst lediglich gebührenrechtlich relevante Schriftsätze bzw. Prozesshandlungen im ersten Rechtsgang. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend Prozesshandlungen im zweiten und dritten Rechtsgang gehen an der Sache des Beschwerdeverfahrens vorbei. Ausweislich des festgestellten Sachverhaltes liegen in Bezug auf die am 14.09.2020 erhobene außerordentliche Revision ferner bislang keine rechtskräftige Entscheidung betreffend die dafür geschuldeten Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a GGG vor. Fehlgeschlagene Abbuchungsversuche vom Konto der beschwerdeführenden Partei stellen keine bindende Entscheidung über die Höhe der geschuldeten Pauschalgebühr dar. Dass Punkt 2 des Begehrens der am 08.11.2018 eingebrachte Klage entgegen dem Standpunkt der beschwerdeführenden Partei § 15 Abs. 3a GGG zu unterstellen ist wurde ausführlich dargelegt. Das weitere, abschnittsweise schwer nachvollziehbare Beschwerdevorbringen beschäftigt sich abermals mit Prozesshandlungen im dritten Rechtsgang und ist daher für das Verfahren unbeachtlich. Der Beschwerde kommt zusammenfassend keine Berechtigung zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gebührenrechtlichen Einordnung von Prozesshandlungen des Grundverfahrens – insbesondere zu § 15 Abs. 3a GGG – sowie zur Festsetzung von Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie TP 3 GGG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.