JudikaturBVwG

W255 2298444-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. September 2024

Spruch

W255 2298444-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha BAUMANN, MA und Maximilian WEH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.07.2024, VN: XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B) des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 16.07.2024, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.04.2024 bis 23.06.2024 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 15.04.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 24.06.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet habe.

1.2. In Spruchpunkt B) des unter Punkt 1.1. genannten Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid des AMS vom 16.07.2024 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Diesbezüglich führte das AMS begründend aus, dass die Einhaltung der Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

1.3. Gegen Spruchpunkt B) des unter Punkt 1.1. und 1.2. genannten Bescheides richtet sich die von der BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Die BF führte aus, dass die Erfassung neuer Aufgaben und Anforderungen für sie sehr schwierig sei. Das Einhalten von Formalitäten sei für sie aufgrund des Diagnosebildes ADHS mit vielen negativen Erfahrungen verbunden. Sie habe das AMS innerhalb der Frist zweimal kontaktiert, jeweils mit der Frage, wie eine Bruttoerklärung einzureichen sei. Sofern sie nachgefragt hätte, was sie tun solle, wenn sie keine weiteren Kontoeingänge erhalte, wäre sie am Telefon darüber aufmerksam gemacht worden, dass sie einen Termin ausmachen müsse.

1.4. Am 02.09.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens zur aufschiebenden Wirkung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 13.06.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Die BF stand ab 04.03.2024 erstmalig im Bezug von Arbeitslosengeld.

2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 16.07.2024, VN: XXXX wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 15.04.2024 bis 23.06.2024 kein Arbeitslosengeld gebührt. Mit Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gegen Spruchpunkt B) dieses Bescheides erhob die BF am 29.07.2024 fristgerecht Beschwerde.

2.1.4. Die BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.2) basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.2.5. Die Feststellung, dass die BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat (Punkt 2.1.4.), gründet sich auf das Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde. Dort führt die BF lediglich aus, sich aufgrund ihrer Diagnose mit organisatorischen Angelegenheiten, Formalitäten und Terminen schwer zu tun. Das Vorbringen richtet sich gegen die Vorgehensweise des AMS im Zusammenhang mit Kontrollmeldeterminen. Seitens der BF wurden sohin keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessensabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:

„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“

Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).

Im Erkenntnis vom 27.04.2022, Ra 2020/08/0030, führte der VwGH aus, dass ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere – aber nicht ausschließlich – bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gegeben sei, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich zwar nicht um die Verhängung einer Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG, sondern um eine Kontrollmeldeterminversäumnis gemäß § 49 AlVG, der Bedarf an einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist allerdings auch in Fällen des § 49 AlVG gegeben.

Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Leistungsbezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (vgl. Müller in Pfeil, AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035) (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/08/0030).

2.3.2.2. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So führte das AMS aus, dass sich die im öffentlichen Interesse gelegene Arbeitsmarktintegration umso schwieriger gestaltet, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit fernbleibt, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldetermin ohne Vorliegen triftiger Gründe nicht wahrnimmt. Eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die von der BF verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis.

2.3.3.3. Die BF hat im vorliegenden Fall keinen sie besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern lediglich vorgebracht, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen mit der Einhaltung von Terminen und formellen Erfordernissen schwertue. Sie machte keine konkreten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder sonstige Angaben, die substantiiert genug wären, um das Bundesverwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, beurteilen zu können, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF mit sich brächte.

Auch eine wie im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2020/08/0030, prima facie Beurteilung der Erfolgsaussichten führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine Rückforderung der weiter gezahlten Leistung unwahrscheinlich ist.

2.3.3.4. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht.

2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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