Spruch
W179 2288018-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, wohnhaft in XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien - Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom XXXX , GZ XXXX , beschlossen:
SPRUCH:
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird mangels Erlassung eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde.
3. Daraufhin erteilt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag dahingehend, dass seine Beschwerde „bloß“ per E-Mail eingebracht und weder eine elektronische Signatur noch eine handschriftliche Unterschrift aufweist. Der Rechtsmittelwerber behebt diesen Mangel fristgerecht.
4. Zugleich verständigt das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme insofern, als sie dieser mitteilt, vorläufig davon auszugehen, dass es für den bekämpften Bescheid keine Zustellverfügung gibt, weil eine solche nicht aktenkundig ist. In diesem Zusammenhang räumt das BVwG der belangten Behörde gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG die Gelegenheit ein, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, und informiert diese zugleich, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
5. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung langt keine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein; vielmehr verschweigt sich diese.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ohne Zustellverfügung abgefertigt; eine solche gibt es nicht.
2. Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich zunächst aus der vorliegenden Aktenlage; liegt doch dem behördlichen Akt keine Zustellverfügung für den bekämpften Bescheid ein. Zudem hat das BVwG der belangten Behörde im Wege einer Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme dazu Gehör eingeräumt und es darüber informiert, dass es auf dieser Grundlage seine Entscheidung erlassen werde, wenn nicht eine behördliche Stellungnahme etwas Anderes erfordere. Die belangte Behörde hat sich in der Folge hiezu verschwiegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Beschwerde:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erlassen, ist jedoch nicht zulässig:
2. § 5 Zustellgesetz lautet wortwörtlich: „Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“ [Unterstreichung BVwG.]
3. Die Zustellverfügung nach § 5 Zustellgesetz hat daher auch die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Dazu gehören insbesondere die Zustelladresse, die Zustellform, die technische Art der Zustellung, gegebenenfalls den Ausschluss bestimmter Personen als Ersatzempfänger oder die Benennung bestimmter Post- bzw. Gemeindebevollmächtigter oder Angestellter eines berufsmäßigen Parteienvertreters, an die nicht zugestellt werden darf (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, 5. Auflage, Rz 192; vgl zu den sonstigen Angaben auch Bumberger/Schmid, ZustG – Zustellgesetz, 2018, § 5 K13).
4. Der angefochtene Bescheid wurde, wie dargestellt, ohne Zustellverfügung abgefertigt. (Zudem kann im Adressat des bekämpften Bescheids keine Zustellverfügung substituierend erkannt werden, weil dieser nur auf den Vornamen, Nachnamen und Geburtsdatum samt Herkunftsstaat lautet, jedoch alle wesentlichen Zusatzangaben einer Zustellverfügung wie Zustelladresse, Zustellform und technische Art der Zustellung, also die benötigten „sonstigen Angaben“ iSd § 5 Zustellgesetz, vermissen lässt; vgl zuvor Hengstschläger/Leeb als auch die Textierung des § 5 Zustellgesetz.)
5. Ohne Zustellverfügung kann ein Bescheid nicht rechtsgültig erlassen werden. Da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohne Zustellverfügung, wie dargestellt, abgefertigt hat, wurde dieser gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen. Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG setzt jedoch naturgemäß einen Bescheid als Anfechtungsobjekt voraus. Dies erschließt sich auch aus § 7 VwGVG und hier insbesondere aus dessen Abs 4 Z 1 leg cit, der den Beginn der Rechtsmittelfrist an das Zustellen eines Bescheides an den Beschwerdeführer knüpft. Die Beschwerde ist somit mangels (erlassenen) Bescheides nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 5 Zustellgesetz als unzulässig zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
7. Das Verfahren des Beschwerdeführers ist daher weiterhin bei der Erstbehörde anhängig und noch nicht abgeschlossen. Die Erstbehörde wird daher eine korrekte Zustellung iSd Zustellgesetzes vorzunehmen haben.
Zu B) Revision: 8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit das Zustellen eines Bescheides ohne vorherige behördlicher Zustellverfügung rechtsgültig erlassen wird, sodass ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, welcher in Beschwer gezogen werden kann.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.